Theorie
der Schlichtung zwischen den Tarifparteien
Im Allgemeinen lassen sich in den Beziehungen der
Tarifpartner drei Stufen unterscheiden:
Stufe 1: die Tarifverhandlungen, welche sich in den
regulären Beziehungen der Gewerkschaften mit den Arbeitgebern bzw. ihren
Verbänden äußern und den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziele haben.
Stufe 2: die Bemühungen um eine Schlichtung von
Seiten eines Dritten Unbeteiligten, der sich durch seine Vermittlung darum
bemüht, dass es gar nicht zum offenen Arbeitskampf kommt; hier ist also eine
Stufe zwischen Tarifverhandlungen und Ausbruch eines Arbeitskampfes
zwischengeschaltet. Oder aber die Schlichtung verfolgt den Zweck, die
Tarifpartner nach einem Arbeitskampf wiederum an den Verhandlungstisch zu
führen und den Abschluss eines Tarifvertrages zu ermöglichen.
Stufe 3: der Arbeitskampf, der sich darin äußert,
dass die Gewerkschaften einen Streik ausrufen und gegebenenfalls die
Arbeitgeber in Reaktion auf den Streik ihre Beschäftigten vorübergehend
aussperren.
Im Allgemeinen wird zwischen einer
Zwangsschlichtung und einer freiwilligen Schlichtung unterschieden. Die freiwillige
Schlichtung kommt durch Bemühungen der Tarifpartner selbst zustande, in der Regel
dadurch, dass beide Tarifpartner eine Schlichtungsordnung beschließen, die
festlegt, unter welchen Bedingungen ein Schlichter angerufen wird, wer den
Schlichter bestimmt und welche Bedeutung dem Spruch des Schlichters für die
Tarifpartner zukommt.
In der Regel wird in einer Schlichtungsordnung
(Satzung) bestimmt, dass vor Ausbruch eines Arbeitskampfes ein Schlichter
angerufen werden soll, wobei der Versuch gemacht wird, einen Schlichter zu
bestimmen, der von beiden Parteien akzeptiert wird. Bisweilen ist aber auch
vorgesehen, dass die Bestimmung des Schlichters einem der Tarifpartner
überlassen ist, wobei dann bei der nächsten anstehenden Schlichtung jeweils der
andere Partner den Schlichter bestimmt. Im Allgemeinen sind die Sprüche der
Schlichter nicht bindend, sondern müssen von beiden Partnern eigens übernommen
und anerkannt werden. Bisweilen ist sogar vorgesehen, dass bei Ablehnung eines
Schlichterspruches die Tarifpartner nochmals einen Versuch zur Einigung
übernehmen, bevor dann ein Arbeitskampf ausbricht.
Bei einer Zwangsschlichtung hingegen ist der Spruch
des Schlichters für die Tarifpartner bindend. Im Allgemeinen wird eine
Zwangsschlichtung von Seiten des Staates im Rahmen eines Gesetzes vorgesehen.
Es ist hier auch der Staat bzw. ein von der Regierung beauftragter Schlichter,
welcher die Schlichtung durchführt.
Neben der Unterscheidung zwischen Zwangsschlichtung
und freiwilliger Schlichtung wird darüber hinaus auch zwischen Schlichtung im
engeren Sinne und Vermittlung unterschieden. Von Schlichtung wird hierbei nur
dann gesprochen, wenn es eine Schlichtungsordnung gibt, welche das
Zustandekommen und die Modalitäten der Schlichtung regelt, unabhängig davon, ob
diese Ordnung auf freiwilliger Grundlage von den beiden Tarifpartnern
beschlossen wurde oder ob die Modalitäten der Schlichtung durch ein Gesetz
zwangsweise geregelt werden.
Von Vermittlung wird hierbei nur dann gesprochen,
wenn die Vermittlung zwischen den Tarifpartnern spontan erfolgt, ohne dass die
bestehenden Institutionen eine solche Vermittlung vorsehen. Die Initiative kann
hierbei bei einem oder auch bei beiden Tarifpartnern liegen oder aber sie geht
vom Staate aus. Da eine Vermittlung ohne entsprechende Ordnung zustande kommt,
sind die Sprüche des Vermittlers für die Tarifpartner auch nicht bindend.
Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit
Schlichtung und Vermittlung kann auf zweierlei Ebenen geführt werden. Auf der
einen Ebene wird die Systematik der einzelnen Bestimmungen einer Schlichtungs-
oder Vermittlungsordnung untersucht, es ist dies die Betrachtungsweise des
Arbeitsrechtlers, der sich darum bemüht, Kriterien zu entwickeln, wann die
Bestellung eines Schlichters und die Verkündung eines Schlichtungsspruches
rechtens erfolgt ist.
Wissenschaftlich kann aber auch untersucht werden,
aus welchen Gründen eine Schlichtung notwendig wird und warum die Tarifpartner
an einer Schlichtung interessiert sind, wobei im Rahmen der Zwangsschlichtung
eher die Frage zu diskutieren ist, warum eine Schlichtung für notwendig
erachtet wird, obwohl der Abschluss eines Tarifvertrages Sache der Tarifpartner
ist und obwohl im allgemeinen die Meinung vertreten wird, dass sich der Staat
aus dem Arbeitsmarkt heraushalten sollte. Im Rahmen der freiwilligen
Schlichtung kommt es hingegen stärker darauf an, zu klären, worin denn die
Gründe liegen, welche die Tarifpartner veranlassen, einen neutralen Dritten als
Schlichter anzurufen.
Zwar gibt es in fast allen hochentwickelten
Volkswirtschaften Schlichtungs- und Vermittlungsbemühungen; die einzelnen
Länder unterscheiden sich jedoch erheblich in der Form der gewählten
Vermittlung bzw. Schlichtung. Die BRD kennt nur die Form der freiwilligen
Schlichtung bzw. Vermittlung, wobei fast in allen Wirtschaftszweigen Schlichtungsordnungen
zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen wurden. In den
Modalitäten unterscheiden sich jedoch die einzelnen Schlichtungssatzungen. Eine
Zwangsschlichtung von Seiten des Staates ist nicht vorgesehen.
In anderen Ländern wie z. B. in den USA und in
einigen skandinavischen Ländern hat die Regierung das Recht, einen Arbeitskampf
unter gewissen Bedingungen zu beenden und einen bindenden Schlichtungsspruch zu
verkünden. Dieses Recht ist allerdings in der Regel auf Fälle beschränkt, in
denen entweder wie bei einem politischen Streik die allgemeine demokratische
Ordnung gefährdet ist oder in denen die beschäftigungs- und
wachstumspolitischen Ziele der Regierung gefährdet erscheinen.
Historisch gesehen hat die Schlichtung in
Deutschland eine lange Geschichte. Im Stinnes-Legyen-Abkommen vom 15. November
1918 wurden die Gewerkschaften als "berufene Vertreter der
Arbeiterschaft" von Seiten der Arbeitgeberverbände anerkannt und eine
paritätisch besetzte Zentralarbeitsgemeinschaft gebildet, welche unter anderem
die Aufgabe erhielt, bei Streitfällen zwischen den Tarifparteien zu schlichten.
Auch wurde in der Weimarer Republik im Jahre 1924 durch eine Verordnung
Stresemanns die Zwangsschlichtung eingeführt.
Die Problematik einer Schiedsgerichtsbarkeit,
welche bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Arbeitnehmern und ihren jeweiligen
Arbeitgebern angerufen werden kann, soll in diesem Artikel nicht behandelt
werden.
Wir wollen uns im Folgenden vor allem mit der
Problematik einer freiwilligen Schlichtung befassen, wobei allein die
wirtschaftswissenschaftlichen Probleme zur Sprache kommen sollen. Ausgangspunkt
der Überlegungen ist das sogenannte Schlichtungsdilemma. Es ist nämlich
keinesfalls selbstverständlich, dass eine freiwillige Schlichtung zum Erfolg führt.
Man könnte nämlich zunächst einmal zu dem Schluss kommen, dass dann, wenn eine
Schlichtung notwendig ist, sie gar nicht zum Erfolg führen kann und dass
umgekehrt dann, wenn es für eine freiwillige Schlichtung Erfolgsaussichten
gibt, unklar bleibt, warum überhaupt die Hinzuziehung eines neutralen Dritten
notwendig wurde.
Da bei einer freiwilligen Schlichtung beide
Tarifpartner dem Spruch des Schlichters zustimmen müssen, kann die Hinzuziehung
eines Schlichters offensichtlich nur dann zum Erfolg führen, wenn es überhaupt
eine Lösung des Tarifkonfliktes gibt, welcher beide Seiten zustimmen können.
Wenn es aber eine solche Lösung gibt, welche im Interesse beider Tarifparteien
liegt, dann bleibt unklar, warum überhaupt ein neutraler Dritter hinzugezogen
werden musste, warum die Tarifpartner nicht in der Lage waren, diese Lösung von
sich aus zu wählen.
In
dem Artikel über die Theorie der Tarifverhandlungen (siehe Archiv) wurde unter
anderem die Theorie des bilateralen Monopols dargestellt und besprochen. Im
Rahmen dieser Theorie geht man für die Arbeitgeber von sogenannten Isogewinn-
und für die Arbeitnehmer von Isonutzenkurven aus. Diese geben an, bei welchen
Kombinationen von Lohnsätzen und Arbeitsmengen die Arbeitgeber einen gleich
hohen Gewinn bzw. die Arbeitnehmer einen gleich hohen Nutzen erhalten. Alle
Lösungen (Kombinationen von denkbaren Lohnsätzen und Arbeitsmengen), welche
oberhalb einer Isonutzenkurve liegen, bringen den Arbeitnehmern Nutzenvorteile,
genauso wie alle Kombinationen, welche unterhalb einer Isogewinnkurve liegen,
den Arbeitgebern Gewinnzuwächse bringen. In einem Diagramm, auf dessen Ordinate
die Lohnsatzhöhe und auf dessen Abszisse die jeweilige Arbeitsmenge in
Arbeitsstunden gerechnet abgetragen wird, ist jedem möglichen Punkt sowohl eine
Isogewinn- wie auch eine Isonutzenkurve zugeordnet.

Wir wollen nun berücksichtigen, dass die
Tarifverhandlungen von der bisherigen Vereinbarung (Kombination von Lohnsätzen
und Arbeitsmengen: Punkt 1) ausgehen und dass der Zweck der Tarifverhandlungen
darin besteht, eine Lösung zu finden, welche beiden Partnern Vorteile
(Nutzengewinne) bringen. Durch den durch die bisherige Lösung gekennzeichneten
Punkt gehen nun sowohl eine Isogewinn- wie auch eine Isonutzenkurve, welche
zusammen eine ellipsenförmige Fläche umschließen. Jeder Punkt innerhalb dieser
Fläche entspricht einer Lösung, welche beiden Partnern Nutzengewinne bringt, da
jeder Punkt innerhalb dieser Fläche einerseits oberhalb der dem augenblicklichen
Zustand entsprechenden Isonutzenkurve, andererseits unterhalb der entsprechenden
Isogewinnkurve liegt.
Die Theorie des bilateralen Monopols geht also
davon aus, dass sich die Tarifpartner auf einen dieser Punkte innerhalb der
ellipsenförmigen Fläche einigen; welcher dieser Punkte gewählt wird, hängt
allerdings von den wechselseitigen Machtverhältnissen ab. Hat man sich auf eine
neue Lösung (auf den Punkt 2 unseres Diagramms) geeinigt, entsteht die Frage,
ob es eine weitere Lösungen gibt, welcher beide Partner zustimmen können.
Dies
ist genau dann der Fall, wenn auch durch den Punkt 2 wiederum Isokurven gehen,
welche eine weitere ellipsenförmige Fläche umschließen. Der Einigungsprozess
findet dann dort sein Ende, wo sich beide Isokurven tangieren, es gibt hier
keine weitere Lösung mehr, welche beiden Partnern Nutzengewinne in Aussicht
stellen, jede weitere Lösung zeichnet sich dadurch aus, dass zumindest einer
der Partner einen Nutzenverlust erleiden würde. Da nur solche Lösungen möglich
sind, dem beide Partner freiwillig zustimmen können, endet somit der Spielraum
für weitergehende Einigungslösungen dort, wo sich zwei Isokurven berühren.
Diese
Theorie zeigt also auf, wieweit der Einigungsprozess gehen kann, aber auch
gehen wird, da unterstellt wird, dass beide Parteien rational handeln und die
Lösung wählen, welche ihnen die meisten Vorteile bringt. Die Hinzuziehung eines
Schlichters scheint somit keine Vorteile zu bringen. Der Schlichter kann auch
nur die Lösungen vorschlagen, welche die Tarifparteien auch von selbst wählen
können. Für ein Schlichtungsbemühen scheint also kein Platz zu sein. Das Anliegen
der Schlichtungstheorien besteht nun darin aufzuzeigen, warum die Tarifpartner
trotz dieses offensichtlichen Tatbestandes in praxi dennoch allein nicht zu den
Lösungen finden, welche in beiderseitigem Interesse liegen und warum durch
Hinzuziehung eines neutralen Dritten solche Lösungen gefunden werden können.
Die traditionelle Theorie geht stets davon aus,
dass sich die beteiligten Individuen bei all ihren Entscheidungen rational
verhalten. Die These, dass die Tarifpartner die für sie günstigste Lösung auch
ohne Schlichter finden können, gilt nur unter dieser Annahme. Verhalten sich
die beteiligten Gruppen jedoch irrational, gilt diese Schlussfolgerung nicht
mehr. Also wird man auch vermuten können, dass bei irrationalem Verhalten der
Tarifpartner unter Umständen bei Hinzuziehung eines neutralen Dritten bessere
Ergebnisse erzielt werden können als ohne Schlichter.
Nun zeigt offensichtlich der Augenschein, dass in
der Tat während der Tarifauseinandersetzungen die Gemüter hoch geputscht
werden, sodass durchaus mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass
aufgrund der entstandenen Emotionen die Tarifpartner keinesfalls immer das tun,
was bei rationaler Überlegung für ihre Gruppe das Beste wäre. Es besteht also
dann die Gefahr, dass sich die einzelnen Partner in der Hitze des Gefechts zu
Handlungen hinreißen lassen, die bei nüchterner Überlegung als falsch und irrational
eingestuft werden müssten.
Man könnte also den Beitrag eines neutralen Dritten
darin sehen, die während der Tarifauseinandersetzung entstandenen Emotionen
wiederum abzubauen, beide Partner wiederum auf einen Weg rationalen Handelns
zurückzuführen.
Nun lässt sich in der Tat kaum bestreiten, dass die
Tarifauseinandersetzungen tatsächlich oftmals vom Emotionen begleitet sind,
dass Ziele formuliert werden, welche bei nüchterner Betrachtung als überzogen
und unklug bezeichnet werden müssten und welche die Tarifpartner im Nachhinein
gern vergessen machen wollten. Es besteht aber nun die Gefahr, dass ein
Rückzug, vor allem wenn er einseitig ist, mit hohem Prestigeverlust verbunden
ist, sowohl bei den eigenen Mitgliedern als auch in der Öffentlichkeit. Mit
andern Worten: Es ist zu befürchten, dass die Rücknahme irrationaler Handlungen
kaum möglich ist, dass sich die Tarifpartner also in eine Art Sackgasse
manövriert haben, aus der sie allein mit eigenen Anstrengungen nicht mehr herausfinden.
Warum aber sollte ein Schlichter besser in der Lage
sein, aufzuzeigen, auf welchem Wege aus einer solchen Sackgasse wiederum
herausgefunden werden kann? Man könnte darauf hinweisen, dass ein neutraler
Dritter nicht interessengebunden agiert und dass das eigene Interesse der
Tarifparteien der wichtigste Grund für das Abgleiten in irrationales Verhalten
darstellt. Man könnte weiterhin davon ausgehen, dass die Zurücknahme bisheriger
irrationaler Handlungen sehr viel leichter gelingt, wenn sie von einem
neutralen Dritten nahegelegt wird, als wenn diese Rücknahme von selbst
eingeleitet wird. Selbstverständlich muss hierbei unterstellt werden, dass der
Schlichter das Vertrauen beider Tarifpartner besitzt und dass der Schlichter in
der Lage ist, die Abkehr von den bisher eingenommenen Positionen so zu
verkaufen, dass sie nicht gegenüber den eigenen Mitgliedern, aber auch nicht in
der Öffentlichkeit mit einem hohen Prestigeverlust verbunden ist.
Mit dem Hinweis auf das notwendige Vertrauen beider
Partner gegenüber dem Schlichter sowie mit der Bedeutung des möglichen
Prestigeverlustes bei einem Einlenken aus den bisherigen Positionen sind
sicherlich entscheidende Bausteine einer Schlichtung angesprochen. Trotzdem
gibt es gute Gründe dafür, dass der eigentliche Beitrag des Schlichters im Allgemeinen
nicht darin liegen kann, irrationales Verhalten abzubauen.
Es mag zwar richtig sein, dass die
Tarifauseinandersetzungen sehr wohl von Emotionen größeren Umfangs begleitet
sind und dass ein großer Teil der Gewerkschaftsmitglieder von irrationalen
Erwartungen geleitet werden. Wir müssen jedoch deutlich zwischen den
Erwartungen und Haltungen der Mitglieder auf der einen und der
gewerkschaftlichen Führungskräfte auf der anderen Seite unterscheiden.
In diesem Zusammenhange muss die Kritik am
sogenannten Repräsentationstheorem, welche gegen die traditionellen
Lohntheorien und Theorien des Arbeitskampfes geäußert wurde, auch auf das
Schlichtungsproblem übertragen werden: Es ist falsch, wenn man das Verhalten
großer Organisationen lediglich aus dem Interesse der Mitglieder ableiten
möchte, die Aktionen von Verbänden lassen sich sehr viel besser verstehen und
erklären, wenn wir berücksichtigen, dass große Verbandsorganisationen ihre eigenen
Interessen entwickeln, da die Führung einer Organisation zu einem eigenen Beruf
wird.
Übertragen wir diese Kritik am
Repräsentationstheorem auf das Schlichtungsproblem, so müssen wir zwar zugeben,
dass während der Tarifauseinandersetzungen unter den Mitgliedern Emotionen
hervorgerufen werden, dass vielleicht sogar die Emotionen bei den Mitgliedern
von den Führungskräften bewusst eingesetzt werden, um die Glaubwürdigkeit von
Streikdrohungen zu unterstreichen, dass aber die Verhandlungsführer der Gewerkschaften
sich durchaus nach wie vor rational verhalten und jederzeit in der Lage sind,
die Emotionen zurückzunehmen, wenn es das Interesse der Gruppe ratsam sein
lässt.
Emotionen bei den Mitgliedern werden also in der
Regel ganz bewusst als rationales Mittel des Arbeitskampfes eingesetzt und nur
solange aufrechterhalten, als die Hoffnung besteht, auf diesem Wege bessere
Verhandlungsergebnisse zu erzielen. Nicht die Verhandlungsführer, sondern nur
die Mitglieder werden von irrationalen Überlegungen geleitet; und da es die
Verhandlungsführer sind, welche über ein mögliches Einlenken zu entscheiden
haben, bedarf es auch nicht eines neutralen Dritten, um diese zu einem rationalen
Verhalten anzuhalten.
Es mag vielleicht auch richtig sein, dass in der
Anfangsphase der regulären Tarifbeziehungen ein Abbau irrationaler Erwartungen
von Seiten eines Schlichters bisweilen notwendig erschien. Auf der einen Seite
waren die Gewerkschaften noch nicht zu einer Großorganisation herangewachsen,
es waren oftmals einzelne Mitglieder selbst, welche die Gewerkschaft führten
und das langfristige Verbandsinteresse als solches spielte bei den Tarifauseinandersetzungen
eine geringere Rolle. Auf der anderen Seite kannten sich jedoch die
Tarifpartner noch nicht so genau, dass sie das Verhalten der Gegenseite genau
prognostizieren konnten. Auch die Verhandlungsführer verhielten sich wie
Mitglieder und aufgrund mangelnder Kenntnisse über das Verhalten der Gegenseite
mögen in der Tat Erwartungen bestanden haben, die im Nachhinein als überzogen
und irrational eingestuft werden mussten.
Der Umstand, dass heutzutage die
Tarifauseinandersetzzungen zu einem permanenten Prozess geworden sind, dass die
Verhandlungen von Funktionären geleitet werden, welche ein eigenes Interesse an
den langfristigen Beziehungen der Partner besitzen und welche sehr genau das
Verhalten der Gegenseite abschätzen können, lässt es unwahrscheinlich sein,
dass – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Gefahr besteht, dass sich die
Verhandlungsführer der Gewerkschaften irrational verhalten und dass sie eigens
von einem neutralen Dritten auf einen rationalen Weg zurückgeführt werden
müssen.
Das Vertrauen der Tarifpartner zueinander ist für
das Zustandekommen einer Einigung noch aus einem weiteren Grund von Bedeutung.
Ein Schlichter kann unter Umständen auch deshalb für das Zustandekommen eines
Tarifvertrages notwendig sein, um den durch Anwendung von Bluff-Strategien
hervorgerufenen Vertrauensschwund zu überwinden.
Beide Tarifpartner können versucht sein, ihre
Verhandlungsposition dadurch zu verbessern, dass sie ‚bluffen’, dass sie also
eine höhere Verhandlungs- oder Arbeitsmachtkampf vortäuschen, als sie
tatsächlich besitzen. So könnten die Gewerkschaften dadurch die Arbeitgeber zu
einem weiteren Zugeständnis bewegen, dass sie mit einem Streik drohen, obwohl
sie unter Umständen wegen fehlendem Streikvermögen gar nicht in der Lage sind
zu streiken oder aber auch nicht die ernste Absicht haben, einen Streik
auszurufen, falls die Arbeitgeber auf die Streikdrohung nicht reagieren.
In ähnlicher Weise könnten auch die Arbeitgeber
bluffen, in dem sie z. B. ankündigen, dass ihre äußerste Verhandlungsgrenze bei
einem bestimmten Lohnniveau x liege, obwohl sie dann, wenn sich die
Gewerkschaften zum Streik rüsten, doch höhere Lohnsätze zugestehen. Sie hoffen
mit dieser Bluff-Strategie darauf, dass die Gewerkschaften in der falschen
Überzeugung, dass bereits tatsächlich die äußerste Verhandlungsgrenze erreicht
sei, deshalb ihre Streikbereitschaft zurückziehen. Ein Streik verursacht bei
den Arbeitnehmern immer Kosten, die man natürlich nur dann übernimmt, wenn
diesen Kosten Erträge in Form von weiteren Lohnzugeständnissen seitens der
Arbeitgeber gegenüberstehen.
Nun müssen natürlich bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sein, damit sich eine Bluff-Strategie überhaupt lohnt. Der Versuch zu
bluffen ist nur dann erfolgreich, wenn der jeweilige Gegner nicht über einen
vollständigen Informationshorizont über das Streikvermögen und das Verhalten
der Gewerkschaften verfügt. Wenn z. B. die Verbände gezwungen sind, ihre
Vermögensverhältnisse offen zu legen, ist es für die Arbeitgeber ein leichtes,
zu bestimmen, wie lang die Gewerkschaften äußerstenfalls streiken können bzw.
auf wie viel Arbeitnehmer der Streik ausgedehnt werden kann. Wenn die
Gewerkschaften in einer solchen Situation eine höhere Streikmacht vortäuschen
würden, ließen sich die Arbeitgeber sicherlich nicht bluffen.
Auch dann, wenn die Vermögensverhältnisse nicht
offen gelegt werden müssen, die Gewerkschaften aber in den vergangenen
Tarifrunden die Streikwaffe in hohem Maße eingesetzt haben, können die
Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Gewerkschaften über keine größere
Streikmacht mehr verfügen und dass ihre Streikdrohungen nicht ernst zu nehmen
sind.
Eine Arbeitskampfmacht der Gewerkschaften wird
jedoch nicht nur durch das Streikvermögen begrenzt. Die Gewerkschaften können
nur dann glaubhaft mit Streik drohen, wenn sie auch sicher sind, dass die
Arbeitnehmer gewillt sind, den Streikaufrufen gegebenenfalls zu folgen. Ein
Streik kann in der BRD nur ausgerufen werden, wenn sich eine qualifizierte
Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung für den Streik
ausgesprochen hat.
An der Urabstimmung nehmen nur die organisierten
Arbeitnehmer teil. Ist der Organisationsgrad einer Gewerkschaft gering, kann
ein Streik nur dann erfolgreich sein, wenn auch ein großer Teil der
nichtorganisierten Arbeitnehmer bereit ist, sich am Arbeitskampf zu beteiligen.
Nun sind die Kosten, die einem Arbeitnehmer während eines Streiks entstehen,
für die nichtorganisierten Arbeitnehmer höher als für die organisierten Arbeitnehmer;
alle streikenden Arbeitnehmer erhalten während der Dauer eines Streiks kein
reguläres Lohneinkommen; die organisierten Arbeitnehmer erhalten immerhin ein
Streikgeld, während die nichtorganisierten Arbeitnehmer bei Streikbeteiligung
leer ausgehen. Für nichtorganisierte Arbeitnehmer ist also die Teilnahme am
Streik mit höheren Kosten verbunden und sie werden sich deshalb nur dann am
Streik beteiligen, wenn sehr wichtige, existenziell erscheinende Streikziele
verfolgt werden.
Versuchen die Gewerkschaften nun ihre
Verhandlungsposition durch bluffen zu verstärken, laufen sie eine zweifache
Gefahr. Auf der einen Seite könnte der Bluff misslingen, in dem die Arbeitgeber
auf die Streikdrohung nicht reagieren; in diesem Falle können sich die
Gewerkschaften gezwungen sehen, einen Streik auszurufen, obwohl sie ja eigentlich
annahmegemäß gar keinen Streik durchführen wollten; sie verlieren Streikmacht
und verschlechtern auf diese Weise ihre Verhandlungsposition in den zukünftigen
Verhandlungen. Auf der anderen Seite kann jedoch im Zuge der Mobilisierung der
Arbeitnehmer eine Situation entstehen, in der die Gewerkschaftsführer von ihren
Mitgliedern zum Streikaufruf gedrängt werden, obwohl sie diesen Streik gar
nicht führen wollten.
Ähnliche Überlegungen gelten mutatis mutandis auch
für den Versuch der Arbeitgeber zu bluffen. Versuchen die Arbeitgeber die
Gewerkschaften davon zu überzeugen, dass ihre Verhandlungsgrenze bereits
erreicht ist, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, und lassen sich die
Gewerkschaften nicht täuschen, so wird ein Streik unvermeidlich, obwohl aus der
Sicht der Arbeitgeber der Ausbruch eines Streiks mit höheren Kosten verbunden
ist als ein weiteres Lohnzugeständnis; oder aber die Arbeitgeber geben nach und
verlieren auf diese Weise an Glaubwürdigkeit. Die Arbeitgeber wären also auf
jeden Fall geschwächt: Sie hätten entweder die Streikkosten zu tragen, oder
verlören ihre Glaubwürdigkeit und mit ihr die Verhandlungsposition in den
zukünftigen Tarifverhandlungen.
Auch die Arbeitskampfmacht der Arbeitgeber ist den
Gewerkschaften nicht vollkommen unbekannt. Welche Lohnsteigerungen
äußerstenfalls möglich sind, hängt entscheidend von der Höhe der
Arbeitsproduktivität ab, die branchenwirtschaftlichen Produktivitätszahlen sind
jedoch im Allgemeinen bekannt. Auch hängt die Verhandlungsmacht der Arbeitgeber
unter anderem davon ab, welche Lieferverpflichtungen die betroffenen
Unternehmungen eingegangen sind und welche Konventionalstrafen fällig werden,
wenn sie wegen des Streiks nicht rechtzeitig liefern können.
Auch diese Situationen lassen sich in der Regel
nicht vor den Arbeitnehmern verheimlichen. Handelt es sich schließlich um
mitbestimmte Unternehmungen, wirken also Arbeitnehmervertreter in den
Vorständen und im Aufsichtsrat mit, so lässt sich die Verhandlungsposition der
Arbeitgeber auch kaum vor den Gewerkschaften verbergen; dies gilt wohl auch
dann, wenn man berücksichtigt, dass die Arbeitnehmervertreter in den Vorständen
und Aufsichtsräten in formalem Sinne zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Bluffstrategien lohnen sich also nur unter
bestimmten Bedingungen. Unterstellen wir aber nun einmal, dass die Verhandlungspartner
in reichlichem Maße von den Bluff-Strategien Gebrauch gemacht haben. Natürlich
müssen beide Partner damit rechnen, dass nicht nur sie, sondern auch die
Gegenseite den Versuch unternimmt, ihre Verhandlungsposition durch Bluffen zu
verbessern. Aber gerade dieses Wissen über die Möglichkeit des Bluffs trägt
dazu bei, das gegenseitige Vertrauen ineinander zu schwächen; ist die
Möglichkeit eines Bluffs bei der Gegenseite hoch, so kann der andere Partner
sich nie sicher sein, ob ein Angebot der Gegenseite ernst gemeint ist.
Es besteht in dieser Situation die Gefahr, dass ein
Abschluss nicht mehr zustande kommt, obwohl er eigentlich aus der Sicht beider
Partner durchaus erwünscht ist. Nehmen wir den Fall, dass die Arbeitgeber nahe
an die äußerste Verhandlungsgrenze stünden, dass sie nur noch eine geringfügige
Lohnsatzsteigerung verkraften könnten. Die Gewerkschaften würden nun
signalisieren, dass sie zu einem Abschluss bereit seien, wenn die Arbeitgeber
dieses letzte Zugeständnis anbieten würden. Die Arbeitgeber werden jedoch zu
diesem Zugeständnis nur bereit sein, wenn sie fest darauf vertrauen können,
dass es bei Abgabe dieses Lohnangebotes tatsächlich nicht mehr zu einem Streik
kommt; würde nämlich trotzdem ein Streik ausgerufen, so müssten aller
Wahrscheinlichkeit nach die Arbeitgeber weitere Zugeständnisse machen, obwohl
sie bereits die äußerste Verhandlungsgrenze erreicht haben; erfahrungsgemäß
endet ein Streik nur dann, wenn die Arbeitgeber gegenüber dem letzten Angebot
weitere Zugeständnisse machen.
Ob also die Arbeitgeber zu diesem letzten Angebot
bereit sind, hängt von dem Vertrauen gegenüber den Gewerkschaften ab und dieses
Vertrauen kann aufgrund vergangener Bluff-Strategien erschüttert sein. Es kommt
also dann zu keiner friedlichen Einigung, obwohl annahmegemäß ein solcher
Abschluss durchaus im Sinne beider Tarifpartner sein könnte.
In einer solchen Situation könnte ein Schlichter
vermitteln und eine Einigung ermöglichen. Er könnte den beiden Partnern
versichern, dass es die jeweilige Gegenpartei mit ihren Angeboten ehrlich
meint, dass man also auf die Versprechungen des anderen vertrauen könne.
Voraussetzung für einen solchen Schlichtungserfolg ist allerdings, dass beide
Parteien großes Vertrauen in den Schlichter haben. Die Arbeitgebervertreter –
und gleiches gilt mutatis mutandis auch für die Gewerkschaften – müssen nicht
nur auf die Aussagen des Schlichters vertrauen, sie müssen auch davon überzeugt
sein, dass der Schlichter den Gewerkschaften voll vertrauen kann. Halten wir
fest: Ein Schlichter kann zweitens dadurch erfolgreich werden, dass er den
Vertrauensschwund zwischen den Tarifparteien, der durch Anwendung von
Bluff-Strategien entstanden ist, wiederum abbauen kann.
Bei unseren bisherigen Überlegungen lagen die
Voraussetzungen für den Erfolg eines Schlichters vor allem in den Beziehungen
der Tarifparteien untereinander. Allerdings hatten wir auch bereits darauf
hingewiesen, dass die innerorganisatorischen Beziehungen zwischen Führungskräften
und Mitgliedern ebenfalls Einfluss darauf nehmen, ob eine Schlichtung notwendig
werden kann. Wir wollen uns nun mit diesen Beziehungen etwas ausführlicher
befassen.
Die Gewerkschaften werden im Verlaufe der
Tarifverhandlungen ihre Mitglieder mobilisieren, um sie davon zu überzeugen,
dass die von den Gewerkschaften formulierten Anfangsforderungen berechtigt
sind. Nur dann, wenn auch die Mitglieder von diesen Forderungen überzeugt sind,
ist damit zu rechnen, dass die Arbeitnehmer notfalls bereit sind, diese
Forderungen in einem Streik zu erkämpfen und nur wenn dies der Fall ist, können
die Gewerkschaften hoffen, dass die Arbeitgeber bereit sind, den gewerkschaftlichen
Forderungen entgegenzukommen.
Nun kann eine Tarifverhandlung nur dann zum Erfolg
führen, wenn beide Seiten zu Kompromissen bereit sind, also von ihren
Anfangspositionen abrücken. Diese Positionen zu Beginn einer Tarifverhandlung
weichen immer voneinander ab, die Gewerkschaften wollen stets höhere
Lohnsteigerungen durchsetzen als die Arbeitgeber anfangs bereit sind zu
zugestehen. Ein Tarifverhandlungsprozess zeichnet sich dadurch aus, dass man
der Gegenseite anbietet, von den eigenen Maximalforderungen abzurücken, sofern
auch die Gegenseite von ihren Positionen Abstriche vornimmt.
Gerade wegen dieser Notwendigkeit, während des
Verhandlungsprozesses auf einen Teil der anfänglichen Forderungen zu
verzichten, werden die Gewerkschaften zunächst bewusst höhere Forderungen stellen,
als sie selbst für realisierbar halten und die Arbeitgeber werden ihrerseits
zunächst ihre Zugeständnisse unter dem Niveau halten, das sie für verkraftbar
halten. Nur auf diesem Wege ist überhaupt eine friedliche Einigung möglich.
Wenn jedoch die Gewerkschaften auf der einen Seite
ihre Mitglieder auf die Berechtigung der Anfangsforderungen eingeschworen haben
und dann auf der anderen Seite während des Verhandlungsprozesses von ihren
Maximalforderungen wiederum abrücken, besteht folgende Gefahr. Die Mitglieder
sind unter Umständen nicht bereit, diese Abstriche zu akzeptieren, sie sind
überzeugt, dass die Maximalforderungen berechtigt und erreichbar sind und sie
sind deshalb mit der Haltung der Gewerkschaftsführer höchst unzufrieden.
Es besteht in einer solchen Situation leicht die
Gefahr, dass ein Teil der Mitglieder glaubt, von ihren Verhandlungsführern
verraten worden zu sein. Während die Gewerkschaftsführer in der ersten Phase
der Verhandlungen mit den Arbeitgebern um Kompromisse ringen müssen, kommt es
am Ende des Verhandlungsprozesses darauf an, den erzielten Kompromiss vor den
eigenen Mitgliedern zu verteidigen. Ähnliche Probleme entstehen mutatis
mutandis auch auf der Arbeitergeberseite. Auch hier wurde zunächst die Ansicht
verbreitet, dass Lohnerhöhungen in dem Ausmaß, das schließlich erreicht wurde,
die Unternehmungen in den Ruin führen müssten.
Nun ist aufgrund empirischer Simulationsexperimente
bekannt, dass die Bereitschaft zu Kompromissen dann größer ist, wenn man diesen
Schritt nicht von selbst machen muss, sondern von einer dritten Seite mehr oder
weniger dazu gedrängt wird. Hier kommt der Schlichter ins Spiel. Es kann
durchaus die Situation entstehen, dass Gewerkschaftsführer auch dann, wenn sie
einen bestimmten Kompromiss für notwendig und berechtigt halten, trotzdem davor
zurückschrecken, von sich aus diesen Kompromiss anzubieten, da sie um ihre
Position innerhalb der Gewerkschaftsorganisation fürchten müssen.
Die Verhandlungsführer haben gegenüber ihren
Mitgliedern eine bessere Position, wenn sie sich aufgrund eines Schlichters zu
diesem Kompromiss breit schlagen lassen, vor allem dann, wenn der Schlichter in
der Öffentlichkeit ein hohes Ansehen genießt und wenn seine Vorschläge von
Politikern und von den Medien geteilt werden. Hier kann ein Gewerkschaftsführer
darauf hinweisen, dass ein Nichteinlenken auf die Vorschläge des Schlichters
die Position der Gewerkschaften langfristig gefährde, dass in diesem Falle die
Gefahr bestünde, dass in der Öffentlichkeit immer stärker die Forderung erhoben
werde, die Tarifautonomie zu begrenzen. Über die Aktivität des Schlichters kann
ein Teil der Verantwortung für diese Kompromisse auf den Schlichter überwälzt
werden und dadurch die Position der Führungskräfte gegenüber den Mitgliedern
gestärkt werden.
Unseren bisherigen Überlegungen lag stets die
Annahme zugrunde, dass die vorgegebenen Isogewinn- und Isonutzenkurven eine
Lösung ermöglichen, welche beiden Tarifparteien Vorteile gegenüber den
bisherigen Lohnsätzen ermöglichen. Eine Lösung ohne Hinzuziehung eines
neutralen Dritten konnte nur dadurch vereitelt werden, dass sich im Zuge der
Tarifverhandlungen irrationales Verhalten oder ein Vertrauensschwund
einstellte, oder die Mitglieder aufgrund einer vorherigen Mobilisierung und
nicht erfüllbarer Erwartungen nicht bereit sind, diese optimalen Lösungen zu akzeptieren.
Wir wollen uns nun einem Fall zuwenden, in dem die
Hinzuziehung eines Vermittlers dazu beiträgt, dass sich die Lage der
Indifferenzkurven und mit ihnen die möglichen Lösungen verschieben und aus
diesen Gründen ein Tarifabschluss möglich wird. Der wichtigste Fall in diesem
Sinne liegt dann vor, wenn die Regierung (oder ein von der Regierung beauftragter
Schlichter) die Vermittlung übernimmt und wenn dieser Schlichter dadurch eine
Einigung erzielt, dass er den Arbeitgebern für den Fall Subventionen in
Aussicht stellt, dass die Arbeitgeber den Lohnforderungen der Gewerkschaften in
einem bestimmten Umfang entgegenkommen.
In diesem Fall verbessert sich die Gewinnlage der
Unternehmungen; auch dann, wenn sie sich zu weiteren Lohnzugeständnissen bereitfinden,
gehen diese Lohnsteigerungen per Saldo nicht auf Kosten der Unternehmungen,
sondern des Steuerzahlers. Natürlich wird man keine rechtlich einklagbaren
Vergünstigungen erwarten können, der staatliche Vermittler wird nur mehr oder
weniger unverbindlich signalisieren, dass den Forderungen nach Subventionen,
die in anderem Zusammenhang von den Unternehmungen erhoben wurden, im Falle
eines Einlenkens eher als bisher entsprochen werden könne. Es kommt dann auf
die Glaubwürdigkeit des staatlichen Vermittlers an, inwieweit solche
Versprechungen in der Lage sind, die Haltung der Arbeitgeber im Tarifstreit so
zu beeinflussen, dass es letztlich zu einer Einigung der Tarifpartner kommt.
Es ist klar, dass ein solches ‚Do and Des’ -
Geschäft überhaupt nur denkbar ist, wenn der Staat selbst die Vermittlung
übernommen hat. Nur die Regierung ist in der Lage, einem der Tarifpartner
materielle Ressourcen (Subventionen) zur Verfügung zu stellen. Ein privater
Schlichter verfügt nicht über solche Mittel und kann deshalb auch nicht auf diesem
Wege eine Einigung herbeiführen.
Nun haben wir davon auszugehen, dass in der
Mehrzahl der Fälle eine Schlichtung dadurch zustande kommt, dass aufgrund
gemeinsamer Vereinbarungen (Schlichtungsordnungen) vor Ausbruch eines
Arbeitskampfes ein Schlichter hinzugezogen wird. In diesem Falle handelt es
sich in der Regel um private Personen, um Persönlichkeiten (Politiker oder
Wissenschaftler), welche das besondere Vertrauen beider Tarifgruppen genießen.
Staatliche Vermittlungsversuche finden in der BRD
in der Regel nur dann statt, wenn die Tarifpartner keine Schlichtungsvereinbarung
abgeschlossen haben, also bei Scheitern der Tarifverhandlungen unmittelbar ein
Arbeitskampf droht oder auch dann, wenn die Vermittlungsbemühungen eines
privaten Schlichters gescheitert sind. Also dürfte auch der Weg über Gewährung
materieller Hilfen hier zu Lande nur in Ausnahmefällen beschritten werden
können.
Theoretisch denkbar wäre natürlich auch, dass der
Staat die Haltung der Gewerkschaften in Vermittlungsgesprächen zu beeinflussen
versucht, in dem er bei Nachgeben im Tarifstreit in Aussicht stellt, dass die
Regierung gewissen allgemein politischen Forderungen der Gewerkschaften
entgegenkommt. Gewerkschaften verstehen sich in der BRD nicht nur als
Tarifpartner, welche zusammen mit den Arbeitgebern Tarifverträge abschließen.
Sie bemühen sich auch vorwiegend in arbeitsrechtlichen aber auch
sozialpolitischen Fragen Einfluss auf die Politik des Staates zu nehmen. So
fordern die Gewerkschaften z. B. die Einführung eines gesetzlichen
Mindestlohnes, die Ausweitung des gesetzlichen Kündigungsschutzes oder die
gesetzliche Reduzierung der Arbeitszeit. Allerdings dürften in der Realität
solche Do and Des-Geschäfte noch in geringerem Maße festgestellt werden als
gegenüber den Unternehmungen.
Unsere bisherigen Beispiele bezogen sich auf
mögliche positive Zuwendungen des Staates an einen der Tarifpartner. Es gibt
aber darüber hinaus auch die Möglichkeit, dass der Staat in seiner Rolle als
Vermittler bestimmte negative Maßnahmen androht für den Fall, dass die
Gewerkschaften nicht bereit sind, von (aus der Sicht des Staates) überzogenen
Forderungen abzurücken.
Eine solche Einflussnahme fand z. B. in den
Bemühungen um eine Konzertierte Aktion in den 60er Jahren statt, auch wenn in
diesem Zusammenhang nicht von Vermittlung oder Schlichtung gesprochen wurde.
Bekanntlich hatte Karl Schiller während der großen Koalition der 60er Jahre
eine Konzertierte Aktion eingeführt, in welcher die Tarifparteien zusammen mit
staatlichen Vertretern gemeinsam Lohnleitlinien beschließen sollten, welche
zwar für die Tarifparteien nicht bindend sein sollten, die jedoch im Sinne einer
moral suasion den Tarifparteien nahegelegt wurden. Solche Lohnleitlinien wurden
als notwendig erachtet, da auch durch das Verhalten der Tarifpartner das Ziel
einer Geldwertstabilität gefährdet erschien.
Obwohl also wegen der Gültigkeit der Tarifautonomie
die einzelnen Gewerkschaften nicht gezwungen werden konnten, diese
Lohnleitlinien zu beachten, versuchte man trotzdem quasi durch Zuckerbrot und
Peitsche die Gewerkschaften zur Einhaltung dieser Lohnleitlinien zu bewegen.
Das Zuckerbrot (der positive Anreiz) bestand darin, dass die Tarifverbände an
der Festlegung der Lohnleitlinien beteiligt wurden, die Peitsche äußerte sich
hingegen darin, dass die Drohung im Raume stand, dass bei Scheitern dieser
moral suasion Politik mit einer Einschränkung der Tarifautonomie gerechnet
werden müsste. Also versuchte hier der Staat, durch Androhung einer
Einschränkung der bisherigen Rechte das Verhalten der Tarifpartner, vor allem
der Gewerkschaften zu beeinflussen.
Auf diese Weise könnte auch ein privater Schlichter
einen gewissen Einfluss auf die Tarifpartner gewinnen. Zwar hat der Schlichter
im Gegensatz zu der Regierung nicht die Möglichkeit, solche die Tarifautonomie
einschränkenden Maßnahmen unmittelbar einzuleiten, in dem z. B. ein Gesetz im
Parlament eingebracht wird, das die Arbeitsordnung regelt; ein Schlichter, der
in der Öffentlichkeit über großes Ansehen genießt, könnte aber sehr wohl
bewirken, dass ein Verharren auf den bisherigen Positionen bei den Tarifpartnern
die öffentliche Meinung derart beeinflussen könnte, das sich die Politiker
veranlasst sehen, solche die Tarifautonomie einschränkenden Gesetze
einzuführen.
Schlichter können natürlich auch innovativ tätig
werden. Wenn bestimmte Lösungen, welche beiden Tarifpartnern Vorteile bringen,
trotzdem nicht von den Tarifparteien ergriffen werden, kann dies nicht nur
daran liegen, dass sich die Tarifpartner nicht rational verhalten, sondern auch
darin, dass solche Lösungen den Verhandlungsführern nicht bekannt waren.
Rationales Verhalten setzt ja nur voraus, dass jeder Beteiligte die Lösung
wählt, die unter den ihm bekannten Alternativen als günstigste angesehen wird.
Der einzelne kann aber immer nur zwischen dem ihm bekannten Alternativen auswählen.
Das Nichtwissen bestimmter möglicher Lösungen ist nicht bereits irrational,
zumindest dann nicht, wenn der Betreffende keine Möglichkeit hat, dieses Wissen
zu erwerben.
Wir gehen also hier davon aus, dass es an und für
sich eine Lösung gibt, der beide Tarifpartner zustimmen können, dass aber die
Verhandlungsführer diese Lösung nicht kennen. Hier könnte ein Schlichter eine
Einigung erreichen, wenn es ihm in einem innovativen Akt gelingt, eine solche
mögliche bisher nicht bekannte Lösung vorzuschlagen.
Ein Beispiel für eine solche innovative Leistung
eines Schlichters ist der Tarifabschluss im Jahre 1954 in der Metallindustrie.
Die Tarifparteien fanden zunächst keine Einigung und bestellten entsprechend
ihrer Schlichtungssatzungen den Bundestagsabgeordneten Erwin Häußler zu ihrem
Schlichter. Dieser schlug vor, einen Teil der von den Gewerkschaften
geforderten Lohnsatzsteigerungen in Form eines Investivlohnes auszuzahlen,
wobei der Investivlohn den Arbeitnehmern nicht bar ausgezahlt werden sollte,
sondern auf ein Sparkonto bei einer Sparkasse einzuzahlen war; die Arbeitnehmer
sollten erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 5 Jahren über diese Sparbeträge
verfügen können.
Diesem Vorschlag konnten sowohl die Gewerkschaften
als auch die Arbeitgeber zustimmen. Die Gewerkschaften erreichten auf diese
Weise einen besseren Lohnabschluss; die Arbeitgeber – zumindest die
Unternehmungen, welche die Form einer Kapitalgesellschaft hatten – konnten
davon ausgehen, dass diese Gelder auf dem Kapitalmarkt für investive Zwecke
zusätzlich zur Verfügung stehen. Gesamtwirtschaftlich sprach für einen Investivlohn
der Umstand, dass diese Art von Lohnerhöhung die Konsumnachfrage nicht steigern
lässt und dass damit – zumindest aus keynesianischer Sicht – vom Arbeitsmarkt geringere
inflationäre Tendenzen ausgehen.
Nun haben mittelständische Unternehmungen größere
Schwierigkeiten, an diese Kapitalmittel heranzukommen. Georg Leber hatte
deshalb in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der damaligen IG Bau eine Tarifabschluss
mit den Bauunternehmungen erreicht, bei dem die Investivlohngelder in den
Unternehmungen, welche diese Gelder aufzubringen hatten, für investive Zwecke
unmittelbar zur Verfügung gestellt wurden; so kamen auch die mittelständischen
Unternehmungen in den Genuss dieser Gelder und konnten diesem Vorschlag
zustimmen.
Der Vorschlag eines Investivlohnes ist nicht der
einzige Vorschlag, dem eine innovatorische
Idee zugrunde lag. Auch die Forderung, einen Teil
der Arbeitnehmereinkünfte in Form einer Gewinnbeteiligung den Arbeitnehmern
auszuhändigen, könnte als ein solcher innovativer Vorschlag angesehen werden.
Eine Gewinnbeteiligung hat für die Unternehmungen den Vorteil, dass sie sich
bei Veränderungen auf den Absatzmärkten flexibler an die neue Marktlage
anpassen können; die Beschäftigten können damit rechnen, dass auf diese Weise
die Gefahr einer betriebsbedingten Entlassung geringer wird. Allerdings
sprechen sich oftmals die Gewerkschaften gegen eine Gewinnbeteiligung aus, da
aufgrund eines unterschiedlichen Gewinnumfanges von Unternehmung zu
Unternehmung auch unterschiedliche Gewinnbeteiligungsbeträge auszuzahlen sind
und die Gewerkschaften damit das Prinzip der Gleichbehandlung aller Mitglieder
verletzt sehen.
Zum Abschluss dieses Artikels sollen einige
Anmerkungen zur Zwangsschlichtung gemacht werden, die zwar nicht in der BRD,
wohl aber in einigen westlichen Industrienationen (USA, skandinavische Länder) vorgesehen
ist. Das eigentliche Problem, das eine Theorie der freiwilligen Schlichtung zu
lösen hat, besteht in der Auflösung des Schlichtungsdilemmas, also in der
Beantwortung der Frage, warum denn die Tarifpartner nicht von selbst zu einer
Lösung finden, die im Interesse beider Gruppen liegt und der die Tarifparteien
eigens zustimmen müssen.
Diese Frage stellt sich für die Einrichtung einer
Zwangsschlichtung nicht. Ex definitione kann der Schlichtungsspruch eines
Zwangsschlichters auch gegen den Willen der Tarifparteien durchgesetzt werden.
Die Gewerkschaften und Arbeitgeber müssen dem Schlichtungsspruch hier nicht
eigens zustimmen.
Wohl aber stellt sich bei der Rechtfertigung einer
Zwangsschlichtung ein anderes Problem. In der Wirtschaftswissenschaft gehen wir
im Allgemeinen von der Überzeugung aus, dass die Festsetzung der Lohnhöhe nur
dann zu einem befriedigenden Ergebnis führen kann, wenn alle Beteiligten diesem
Vertrag zustimmen können. Ein zwischen den beteiligten Gruppen abgeschlossener
Tarifvertrag wird im Allgemeinen immer zu besseren Ergebnissen führen als ein
Lohndiktat des Staates.
Auf der einen Seite fehlt es dem Staat an
Kenntnissen, mit welcher Arbeitsproduktivität die Arbeitskräfte eingesetzt
werden können und welche Lohnhöhe deshalb die Unternehmungen verkraften können.
Auf der anderen Seite stellt jeder Lohnabschluss ein Kompromiss dar, und die
Arbeitnehmer werden in der Regel weniger erhalten, als sie eigentlich für
angemessen halten. In einer solchen Situation bedarf es eines Mechanismus der
Konfliktbewältigung, der sicherstellt, dass die Ergebnisse auch von den
Arbeitnehmern akzeptiert werden. Die Akzeptanz ist jedoch auf jeden Fall dann
größer, wenn Arbeitnehmervertretungen an diesem Ergebnis mitgewirkt haben als
dann, wenn es als Lohndiktat vom Staat erzwungen wird.
Fragen wir uns deshalb, welche Gründe angeführt
werden können, dass in gewissen Ausnahmefällen trotzdem zu dem Mittel der
Zwangsschlichtung gegriffen wird. Im Allgemeinen wird eine Zwangsschlichtung
gefordert, weil unter bestimmten Bedingungen die Aktivitäten der Tarifpartner –
vor allem der Gewerkschaften – die staatlichen Ziele gefährden.
Eine solche Gefährdung staatlicher Ziele kann
einmal darin gesehen werden, dass die Gewerkschaften durch Androhung oder
Ausrufung eines Generalstreiks die Entscheidungen der Regierung oder der
Parlamente zu beeinflussen versuchen. Im allgemeinen wird davon ausgegangen,
dass eine solche Einflussnahme jeder Interessengruppe – also auch der
Gewerkschaften – den Prinzipien einer freiheitlichen und rechtstaatlichen Demokratie
widerspricht, da ja insbesondere die Parlamente die Vertreter der gesamten Bevölkerung
darstellen und nur ihrem Gewissen verantwortlich sein sollten.
Man kann aus diesen Überzeugungen zweierlei
Schlussfolgerungen ziehen. Man kann erstens einen politischen Streik für
ungesetzlich erklären; dies ist in etwa die Position der obersten
Arbeitsgerichte in der BRD. Oder aber man lässt an und für sich auch politisch
motivierte Streiks zu, gibt aber dem Staat in Form der Institution der
Zwangsschlichtung die Möglichkeit, einen Streik zu beenden, wenn der Staat in
seinen Grundzügen bedroht wird.
In dem ersten Fall ist keine Zwangsschlichtung
notwendig, da ja jeder politische Streik, der sich gegen die Staatsordnung
richtet, durch Anrufung der Gerichte beendet werden kann. Gerade weil diese
Möglichkeit im zweiten Falle nicht gegeben ist, bedarf der Staat dort der
Einrichtung der Zwangsschlichtung.
Eine Zwangsschlichtung wird oftmals auch aus einem
weiteren Grunde gefordert. Der Regierung und den Parlamenten obliege es, für
Geldwertstabilität zu sorgen. Dieses Ziel kann jedoch durch eine expansive –
über die Produktivitätssteigerungen hinausgehende – Lohnpolitik der
Gewerkschaften verhindert werden. Der Staat scheint also ein Interesse daran zu
haben, nur solche Lohnsteigerungen zu dulden, welche als preisniveauneutral
eingestuft werden können. Der Staat wird sich also hier darum bemühen –
notfalls über einen Schlichtungsspruch eines staatlichen Schlichters –,
Lohnsteigerungen zu verhindern, welche das Ziel der Geldwertstabilität
gravierend verletzen.
Nun ist diese Position nicht unbestritten; die
Anhänger der monetaristischen Theorie gehen davon aus, dass das Ziel der
Geldwertstabilität sehr viel besser von einer starken und unabhängigen
Notenbank erreicht werden kann. Bei einer effizienten, Geldwertstabilität
garantierenden Geldpolitik der Notenbank haben die Gewerkschaften ein Eigeninteresse
daran, auf eine expansive Geldpolitik zu verzichten. Bei einer expansiven
Lohnpolitik, welche Lohnsteigerungen erkämpfen würde, die über dem
Produktivitätsfortschritt lägen, müssten die Arbeitnehmer automatisch mit Entlassungen
rechnen.
In der BRD gehen die obersten Arbeitsgerichte davon
aus, dass eine Gefährdung wirtschaftspolitischer Ziele des Staates in der Regel
bereits dadurch verhindert werden kann,
dass neben dem Recht auf Streik auch das Recht auf Aussperrung garantiert wird.
Es wird zugegeben, dass bei zu starker Macht der Gewerkschaften Lohnabschlüsse
zu erwarten wären, welche die gesamtwirtschaftlichen Ziele des Staates
gefährden könnten. Diese Gefahr wird jedoch in der BRD nicht dadurch
unterbunden, dass der Staat notfalls die Möglichkeit hat, seine lohnpolitischen
Ziele durch einen staatlichen Schlichterspruch durch zusetzen, sondern dadurch,
dass man den Versuch macht, die Stärke der Tarifparteien dadurch auszutarieren,
dass beide Tarifparteien über legale Arbeitskampfmittel verfügen.