Wege zur
Gerechtigkeit
Gliederung:
1.
Zum Begriff Gerechtigkeit
2.
Der Weg der Grenznutzenschule
3.
Differenzierungsmaßstäbe
4.
Die Grenzproduktivitätstheorie : das Leistungsprinzip
5.
Das Bedarfsprinzip
6.
Schwierigkeiten aufgrund der Globalisierung
7.
Auswege durch Wiedereinführung der Vermögenssteuer etc. ?
8.
Parteien und Klientel
9.
Rawls Maximin-Prinzip
10. Ein grundlegender Reformvorschlag
Ich habe mich in der
Vergangenheit wiederholt mit Fragen der Einkommens -und Vermögensverteilung
befasst, allerdings vorwiegend mit der positiven Fragestellung, wie bestimmte
Verteilungen und Änderungen in der Verteilung zu erklären sind. Ich hatte mich
stets an das von Max Weber formulierte Prinzip der Werturteilsfreiheit
gehalten, wonach letztliche Werte – auch die Gerechtigkeit ist ein letztlicher
Wert - wissenschaftlich weder bewiesen noch widerlegt werden können.
Ich will mich heute mit ausgesprochen
normativen Fragen der Gerechtigkeit im Zusammenhang mit der Verteilung von
Einkommen und Vermögen befassen, obwohl ich trotzdem nicht von dem von Weber
formulierten Postulat abweichen werde.
Auch dann nämlich, wenn
Grundwerte keiner empirisch
wissenschaftlich letztlichen Beurteilung zugänglich sind, lässt sich trotzdem mit den Mitteln der exakten
empirischen Wissenschaft einiges über
Sinn und Unsinn von Normen sagen, wenn man berücksichtigt, dass Werte – auch
Grundwerte - im allgemeinen Teile eines Systems darstellen. Ein Wertesystem besteht
im allgemeinen aus einer Vielzahl von Einzelwerten und diese Einzelwerte können
sehr wohl darauf hin wissenschaftlich untersucht werden, ob sie in einem
Widerspruch zueinander stehen, ob sie sich eventuell ergänzen und insofern in
einer notwendigen Abhängigkeit zueinander stehen oder ob sie zumindest
zueinander kompatibel sind.
So haben wir damit zu rechnen, dass die
Realisierung eines Verteilungszieles, z. B. die Verbesserung der materiellen
Lage der untersten Einkommensklasse der Arbeitnehmer u. U. gerechte Ansprüche
anderer Gruppen beeinträchtigt. Will man z.B. die Verteilung zugunsten der
Arbeitnehmer und zu Lasten der Superreichen verändern, so kann es sehr wohl eintreten,
dass es zwar gelingt, die Lage der Arbeitnehmer zu verbessern, was einem „Mehr“
an Gerechtigkeit entsprechen würde, dass aber gleichzeitig nicht so sehr die
materielle Lage der Superreichen – wie erwünscht - verschlechtert wird,
sondern, dass diese verbesserte Lage der Arbeitnehmer auf Kosten von
mittelständischen Schichten erfolgt, obwohl deren materielle Situation unter
Umständen ebenfalls bereits unbefriedigend war.
Weiterhin haben wir davon auszugehen,
dass es auch höchste gesellschaftliche Normen und Werte gibt, die primär nichts
mit Gerechtigkeit zu tun haben und deshalb auch nicht aus den obersten
Gerechtigkeitskriterien abgeleitet werden können. Die Rolle der Familie, die
Freiheitsrechte im allgemeinen und die Bedeutung des Privateigentums zählen zu
diesen obersten Werten, die in der Regel in den demokratischen Verfassungen als
Grundrechte gesichert sind.
Genauso, wie einzelne Teile eines
Gerechtigkeitssystems in einem inneren Widerspruch zueinander stehen können,
genauso ist damit zu rechnen, dass die Gerechtigkeitskriterien in einen
Widerspruch zu anderen Grundwerten unserer Gesellschaft geraten können. Auch
hier ist es eine legitime Aufgabe einer empirisch ausgerichteten Wissenschaft,
solche möglichen Konfliktbeziehungen aufzuzeigen.
Die Geschichte - insbesondere des Sozialismus - hat gezeigt, dass der Versuch,
dem Gerechtigkeitskriterium zu entsprechen, wiederholt dazu geführt hat, dass
elementare Freiheitsrechte eingeschränkt wurden. Es entsteht hier die Frage, ob
diese Einschränkungen unerlässlich waren, ob die Verteilungsziele nicht auch
ohne die Verletzung der Freiheitsrechte hätten erreicht werden können. Ob die
Verletzung der Freiheitsrechte hierbei höher einzuschätzen ist als die
Realisierung der Verteilungsziele bleibt hierbei ein Werturteil, dem sich die
Wissenschaft entziehen muss.
Allerdings besteht zwischen den Zielen
der Gerechtigkeit und der individuellen Freiheit eine besondere Beziehung
insofern, als die Ausweitung der Freiheitsrechte des einen in der Regel mit
einer Einschränkung des Freiheitsraums eines anderen verbunden ist, sodass das
Freiheitsproblem selbst zu einem Verteilungsproblem wird.
Darüber hinaus kann überprüft werden, ob
sich bestimmte Normen in bestimmten Wirklichkeiten überhaupt anwenden lassen
oder ob sie vielleicht utopischen Charakter haben, dass sie also - in einer
bestimmten Situation oder auch für immer - nicht angewandt werden können. Damit
ist natürlich nicht gemeint, dass Normen oftmals – vielleicht immer – zum Teil
missachtet werden. Dies ist - man mag
das bedauern, aber nicht ändern können – ein Faktum, von dem jede Ethik auszugehen
hat. Normen, die immer und von allen – wie von selbst - eingehalten werden,
sind überflüssig, das Aufstellen von Normen und die Überwachung ihrer
Einhaltung wird erst dadurch notwendig, dass damit zu rechnen ist, dass sie
eben nicht immer eingehalten werden.
Diese Feststellung bedeutet aber nicht
wiederum, dass man sich bei der Frage der Berechtigung eines Normensystems gar
nicht um die Frage kümmern müsse, ob diese Normen eingehalten werden können.
Jeder sollte zugeben, dass ein Wertesystem nicht in Ordnung ist, wenn die
einzelnen Normen überwiegend zu 40%, 60% oder sogar 80% nicht eingehalten
werden, es muss hier die Frage erlaubt sein, ob überhaupt die Möglichkeit
besteht, diese Normen einzuhalten. In diesem Falle wäre das Normensystem als utopisch
abzulehnen. Normensysteme sind
eigentlich nur dann befriedigend, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der
Bevölkerung – wie immer man diese messen will (80 oder 90% der Bevölkerung )
- eingehalten werden.
Dabei kann sich der utopische Charakter
eines Normensystems durchaus auf ganz bestimmte reale Strukturen beziehen, so
dass wegen dieser realen Strukturen - aber nicht unbedingt generell – das
Normensystem als utopisch eingestuft werden muss. Wir werden sehen, dass gerade
mit der so genannten Globalisierung ein Tatbestand geschaffen wurde, aufgrund
dessen es den Anschein hat, dass eine Besteuerung des Kapitals in gleichem Umfang
wie eine Besteuerung des Faktors Arbeit nicht mehr möglich ist.
Die
Beantwortung dieser Frage muss zurückgreifen auf die Frage nach dem Wesen des
Menschen oder nach dem Sinn des Lebens, denn nur dann, wenn wir zuvor diese
Fragen geklärt haben, können wir beantworten, was jedem Menschen einfach
deshalb zugestanden werden muss, weil er sonst
seinem Wesen, seiner Bestimmung nicht nachkommen kann, oder anders
formuliert: gerecht werden kann. Eine gerechte Verteilung ist also in diesem
Sinne immer eine dem Wesen des einzelnen Menschen angemessene Verteilung.
Nun besteht in der Frage
nach dem Sinne des Lebens sicherlich keine Einigkeit, sie ist darüber hinaus
eine metaphysische Frage, die gar nicht mit den Mitteln der exakten empirischen
Wissenschaft geklärt werden kann. Gläubige Menschen werden diese Frage anders
beantworten als Ungläubige, Christen anders als Moslems oder Buddhisten.
So werden gläubige Christen von der
Überzeugung ausgehen, dass es ohnehin im irdischen Leben keine absolute
Gerechtigkeit geben wird, sie vertrauen jedoch darauf, dass im Jenseits eine
absolute Gerechtigkeit eintreten wird, dass derjenige, der im irdischen Leben
zu kurz gekommen ist, im jenseitigen Leben dafür entschädigt wird und dass
derjenige, der im irdischen Leben für seine Straftaten nicht zur Rechenschaft
gezogen werden konnte, im Jenseits für seine Taten zur Rechenschaft gezogen
werden wird. Wie dies im einzelnen vor sich gehen wird, ist völlig unbekannt
und ein Geheimnis, wichtig ist allein, dass am Glauben an eine absolute
Gerechtigkeit im Jenseits festgehalten
wird. Da die einzelnen Menschen auch sehr unterschiedlich mit Begabungen
ausgestattet sind, wird man bei dieser Sicht kaum Egalität als dem Sinn des
Lebens entsprechend ansehen können.
Es leuchtet ohne weiteres ein, dass
unter diesen Voraussetzungen die Verfolgung von Straftaten hier auf Erden und
der Versuch nach einer gerechten Verteilung der Güter für einen gläubigen
Christen einen anderen Stellenwert bekommt als für einen Ungläubigen. Für den
Ungläubigen ist höchstes Lebensziel, die höchstmögliche irdische Wohlfahrt zu
erlangen, Gerechtigkeitskriterien erscheinen nur notwendig, weil auch der
einzelne innerhalb einer gerechten Ordnung
sein individuelles Ziel besser erreichen kann. Gerechtigkeit gibt es
aber auch nur soweit, als sie hier auf Erden verfolgt wird. Die strikte
Strafverfolgung hat für den Ungläubigen einen viel höheren Stellenwert als für
den Gläubigen. Für den Gläubigen ist „gerecht handeln“ ein Auftrag, sozusagen
seine Bewährung, er glaubt, im Jenseits danach beurteilt zu werden, wie er
diesem Auftrag nachgekommen ist, inwieweit er seinen Nächsten genauso geachtet
hat wie sich selbst. Gerecht sein ist für ihn wichtiger als Ungerechte zu verfolgen.
Trotz dieser Schwierigkeiten bei der
Feststellung der als gleich zu behandelnden Gegenstände und Rechte hat sich im
Verlaufe der Geschichte erfreulicherweise eine weit verbreitete Vorstellung
herausgebildet, wonach jedem Menschen ausnahmslos bestimmte Rechte einzuräumen
sind und diese Rechte nennt man Menschenrechte. Sowohl die Vorstellung, dass es
Menschenrechte gibt als auch die Aufzählung dessen, was unter diesen Menschenrechten
im einzelnen zu verstehen sei, ist heute fast schon Allgemeingut. Am 10. Dezember
1948 wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen eine Entschließung
einstimmig angenommen, welche die Grundlage für die Durchsetzung fundamentaler
Menschen- und Freiheitsrechte in den Staaten der Welt bildet. (Siehe auch
Anhang)
In nahezu jeder demokratischen
Verfassung sind die wichtigsten und immer auch fast die gleichen Menschenrechte
aufgezählt. Es gilt die Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf ein
Existenzminimum (Artikel 3 der Menschenrechtskonvention der UNO bestimmt, dass
Jeder ein Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit hat. Leben kann man nur dann,
wenn man zumindest über das Existenzminimum verfügt).
So gilt weiterhin allgemein das
Differenzierungsverbot im Hinblick auf Rasse, Religion und Geschlecht. Niemand
darf wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit oder seines Geschlechts
benachteiligt werden. Niemand darf gefoltert werden. Nur in wenigen Punkten,
wie z.B. der Todesstrafe oder auch der Bedeutung des Privateigentums unterscheiden sich auch heute noch die
einzelnen demokratischen Verfassungen voneinander.
Wir gehen also in unseren weiteren
Überlegungen davon aus, dass Fragen der gerechten Verteilung von materiellen
Gütern unmittelbar mit den Menschenrechten zu tun haben, aus ihnen abgeleitet
werden können und dass insofern auch eine gewisse einheitliche Vorstellung von
Gerechtigkeit entwickelt werden kann, nicht in dem Sinne, dass sie wissenschaftlich
nachgewiesen werden kann, sondern nur in dem Sinne, dass eine weitgehende
Verständigung über diese Fragen aufgrund der vergangenen geschichtlichen
Entwicklung möglich erscheint
2.
Der Weg der Grenznutzenschule
Die in den 70er Jahren des
20. Jahrhunderts entstehende Wiener Grenznutzenschule schien einen Weg
anzubieten, mit deren Hilfe man das Problem einer gerechten Einkommensverteilung
– allerdings nur scheinbar, wie wir später noch sehen werden - lösen könnte.
Heinrich Gossen hatte schon in den 50 er
Jahren dieses Jahrhunderts, Arsen J. Dupuit sogar bereits in den 40er Jahren
die wichtigsten Ergebnisse der Grenznutzenschule vorweggenommen. Gossen
formulierte das nach ihm benannte erste Gossen’sche Gesetz, wonach der Nutzenzuwachs
jeder zusätzlich konsumierten Konsumguteinheit immer geringer werde, bis
schließlich eine Sättigung eintrete.
Wir tragen hierzu auf der Y-Achse den
Grenznutzen und auf der X-Achse die verbrauchte Gütermenge ab. Dort, wo die
Grenznutzenkurve die X-Achse schneidet tritt Sättigung ein.

Später weitete man dieses Gesetz auf das
Einkommen aus und sprach davon, dass jede zusätzliche Einkommenseinheit (1 Euro
z.B.) einen stets geringeren Nutzenzuwachs bringe. Es scheint evident, dass ein
Milliardär mit einem zusätzlichen Euro beglückt einen sehr geringen, kaum
feststellbaren Nutzenzuwachs erfährt, während ein Bettler, der kaum über das
physische Existenzminimum verfügt, durchaus mit einem zusätzlichen Euro einen
spürbaren Nutzenzuwachs erzielen kann. Es wird unterstellt, dass bei noch so
großem Einkommen keine totale Sättigung eintritt. Deshalb nähert sich die
Grenznutzenkurve asymptotisch der Einkommensachse, schneidet sie jedoch
niemals.

Dieses erste Gossen’sche Gesetz vor
allem in seiner zweiten (Einkommens)-Variante ermöglichte nun auf der einen Seite
ein Konzept einer gerechten Besteuerung, auf der anderen Seite versuchte man
auf der Grundlage dieses Gesetzes den Nachweis zu führen, dass erst bei einer
Egalität (jeder Bürger erhält die gleiche Einkommensmenge) ein Wohlfahrtsoptimum
und damit absolute Gerechtigkeit erreicht wäre.
Bei der Frage der gerechten Besteuerung
ging man von der Tatsache aus, dass der Staat seine Leistungen als
Kollektivgüter anbietet und dass Kollektivgüter sich dadurch auszeichnen, dass
man denjenigen, der sich den Kosten zur Finanzierung der Kollektivgüter
entzieht, nicht vom Konsum dieses Gutes ausschließen könne. Also müsse man
Steuern erheben, um die Finanzierung der Kollektivgüter sicherzustellen. Die
Kollektivgüter werden kostenlos zur Verfügung gestellt und im Gegenzug müssen
die Bürger eine Steuer entrichten, der wiederum keine direkte Gegenleistung
entspricht.
Hierbei geht man von der Forderung aus,
dass jeder Bürger zur Finanzierung der öffentlichen Güter ein gleiches „Opfer“
bringen müsse und die Frage, ob ein gleiches Opfer erreicht sei, wurde daran
gemessen, wie hoch der Nutzenentgang durch die Besteuerung bei jedem einzelnen
sei. Da der Grenznutzen mit wachsendem Einkommen abnehme, müsse der prozentuale
Steuersatz mit wachsendem Einkommen steigen. Es entstand so die Forderung nach
einer progressiven Besteuerung.
Eine progressive Besteuerung wurde im Verlauf der Geschichte aus dreierlei Gründen gefordert: Erstens wurde gesagt, dass die Reicheren mehr Kollektivgüter vom Staat in Anspruch nehmen und dementsprechend auch höher besteuert werden müssten. So benötige einen Eigentumsschutz nur derjenige, der über zu beschützendes Vermögen verfüge. Diese Begründung darf für die Anfangsphase der Industrialisierung zutreffen, trifft aber für den heutigen Staat sicherlich nicht mehr zu.
Auf der einen Seite wurden mit dem
Anwachsen des Wohlfahrtsstaates die staatlichen Leistungen gerade für die
ärmeren Schichten stark ausgeweitet. Auf der anderen Seite kennen die Reichen heutzutage
sehr viel effizientere Methoden, ihr Vermögen zu schützen als über die
staatliche Hilfe. Man vertraut heutzutage vielmehr auf technische
Sicherungsanlagen und da diese bisweilen auch versagen können, versichert man die Vermögenswerte. Im Endeffekt
vertraut man auf diese technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen sehr viel
eher als auf polizeilichen Schutz oder polizeiliche Verfolgung von Diebstählen.
Eine progressive Besteuerung lässt sich heute somit nicht mehr mit dem Argument
verteidigen, dass der Reiche auch einen größeren Anteil an den staatlichen
Kollektivleistungen erhalte.
In der Regel hält man heutzutage eine
progressive Besteuerung für gerechtfertigt, da man die Leistungsfähigkeit des
einzelnen als Grundlage der Besteuerung ansieht und der reichere eben eine
höhere Leistungsfähigkeit aufweise.
Es ist mir unklar, inwieweit über dieses
Kriterium der Leistungsfähigkeit überhaupt eine gerechte Besteuerung erreicht
werden soll. Nehmen wir zwei Personen mit gleichem Erwerbseinkommen. Person A
habe für dieses Einkommen hart gearbeitet und sei hohe Risiken eingegangen und
vielleicht könnte man sogar vermuten, dass das erzielte Einkommen im Vergleich
zu dem Einsatz ohnehin zu gering ausgefallen sei. Person B hingegen habe für
das gleiche Einkommen nahezu nichts getan, er sei z.B. durch einen Börsengewinn
zu diesem Einkommen gelangt, ohne dass er jedoch einen großen Einsatz zur
Erlangung der notwendigen Informationen tätigen musste. Ist es hier wirklich
gerecht, beide mit der gleichen Steuersumme zu belasten, nur weil beide in
gleicher Höhe leistungsfähig sind ? Mir scheint das Kriterium der
Leistungsfähigkeit ein Maßstab zu sein, den despotische Herrscher im
Mittelalter angewandt haben, der aber nichts in einem rechtsstaatlichen und
freiheitlichen Staat zu suchen hat.
Demgegenüber ist die dritte
Begründungsform für eine progressive Steuer
sehr viel mehr durchdacht, wenn man für das gleiche Paket an
Kollektivgütern ein gleiches Opfer verlangt und das Opfer am Nutzenentgang im
Zuge der Besteuerung misst.
Natürlich kann niemand angeben, um wie
viel der Steuersatz mit wachsendem Einkommen ansteigen müsse, um von einem
gleichen Nutzenentgang sprechen zu können. Denn hierzu müsste man den Verlauf
der Grenznutzenkurve jedes einzelnen Steuerzahlers exakt kennen, was natürlich
nicht der Fall ist.
Halten wir fest: Mit der Opfertheorie
liegt ein Versuch vor, für die Besteuerung eine Formel zu finden, um jedem
Steuerzahler für gleiche Leistung des Staates auch ein gleiches Opfer
abzuverlangen. Wenn man einmal davon absieht, dass eine exakte Bestimmung des
Nutzen-entgangs empirisch wegen fehlenden Datenmaterials nicht möglich ist,
scheint die Opfertheorie trotzdem eine annehmbare Lösung zu sein,
vorausgesetzt, man hält an der traditionellen Theorie fest, dass die Leistungen
des Staates vorwiegend nur als Kollektivgüter angeboten werden können, bei
denen das Marktprinzip des „do et des„
versagt. Vorausgesetzt werden muss weiterhin, dass Nutzen überhaupt
interpersonell miteinander verglichen werden können. Wir werden weiter unten gerade diese beiden Thesen in Frage stellen.
Ein viel gewagterer Weg wurde bei dem
Versuch beschritten, mit Hilfe der Grenznutzentheorie zu beweisen, dass gerade
und erst bei vollständiger Egalität ein Wohlfahrtsoptimum und damit absolute
Gerechtigkeit erreicht sei.
Die Beweisführung ist denkbar einfach.
Man unterstellt für jeden Bürger eine gleiche Bedarfsstruktur, was sich
graphisch in der Identität aller Grenznutzenkurven niederschlägt. Solange nun
Einkommensungleichheit zwischen zwei Personen besteht, solange würde eine Nivellierung
einen Wohlfahrtsgewinn bringen. Dem Reicheren wird eine Einkommenseinheit
wegbesteuert, der Reiche erfährt deshalb einen Nutzenentgang in Höhe seines
Grenznutzens, der Ärmere, dem diese Einkommenseinheit in Form einer Subvention
zugeführt wird, erhält einen Nutzenzuwachs, wiederum entsprechend seinem
Grenznutzen. Da der Grenznutzen von der Einkommenshöhe abhängt und da beide
Grenznutzenkurven identischen Verlauf nehmen, - so wird unterstellt - wird der Nutzenentgang
beim Reicheren immer geringer sein als beim Ärmeren und jede Umverteilung
zugunsten des Ärmeren wird solange für die Gemeinschaft per saldo einen
Nutzengewinn bringen, bis alle Einkommensunterschiede aufgehoben sind.

Wir tragen auf der X-Achse das Einkommen
der einzelnen Einkommensempfänger, auf der Y-Achse die Höhe des Grenznutzens
ab, der annahmegemäß mit wachsendem Einkommen sinkt. Es wird für alle Personen (in
diesem 2 Personenmodell für beide Personen) ein identischer Verlauf der
Grenznutzenkurve unterstellt.
Der Reichere habe im Ausgangspunkt ein
Einkommen in Höhe von A, der Ärmere hingegen ein Einkommen in Höhe von B. Wird
nun dem Reichen eine Einkommenseinheit wegbesteuert, so entgeht dem Reichen ein
relativ niedriger Nutzen entsprechend dem Grenznutzen bei Punkt A, während die
gleiche Einkommenseinheit dem Ärmeren zu seinem bisherigen Einkommen
hinzugefügt einen Nutzengewinn bringt, der relativ groß ist, und der dem Grenznutzen
bei Punkt B entspricht. Da der Nutzenentgang beim Reichen kleiner ist als der
Nutzenzuwachs beim Armen, hat die Umverteilung von Reich zu Arm per saldo der
Gemeinschaft einen Nutzengewinn gebracht.
Alle Nutzensteigerungen über den Weg der
Umverteilung sind im Punkt C ausgeschöpft, hier entsprechen sich Nutzenentgang
und Nutzenzuwachs, das Einkommen beider Personen ist inzwischen gleich groß, es
herrscht Egalität, die ein Wohlfahrtsmaximum garantiert.
Um zu diesen Ergebnissen kommen zu
können, müssen eine Reihe von Zusatz-Annahmen gemacht werden, die z. T.
geradezu heroisch und unrealistisch genannt werden müssen.
Da wäre als erstes die Annahme des
ersten Gossen’schen Gesetzes zu nennen, die gar nicht so unbestritten sein
dürfte, wie sie zunächst angenommen wurde. Bei einer Vielzahl von Gütern wie
z.B. einer kunstvoll zugerichteten Speise oder einem Musikstück, sind die
einzelnen Genusselemente so vielfältig, dass oftmals erst beim zweiten oder
dritten Konsumieren der volle Genuss spürbar wird. Es scheint so, dass auch bei
einer Reihe von Konsumgütern eher ein Nutzenverlauf zu erwarten ist, der dem
Verlauf der klassischen Grenzkostenkurve ähnelt.
Dort (in der Kostentheorie) ging
man davon aus, dass bei einer
Ausweitung der Produktion die Kostenzuwächse zunächst zurückgehen und erst ab
dem so genannten Kostenminimum, dort also, wo die einzelnen Produktionsfaktoren
in einem optimalen Verhältnis zueinander stehen, die Grenzkosten bei einer
weiteren Produktionsausweitung ansteigen. Ähnlich könnte man vermuten, dass
zumindest bei einem Teil der komplexeren Konsumgüter ein Mehrkonsum zunächst
den Grenznutzen steigert und erst ab einer bestimmten kritischen Konsummenge
der Grenznutzen zurückgeht. Beim ersten Konsum erkennt man noch nicht alle
Feinheiten, diese Erkenntnis kommt erst beim zweiten und dritten Versuch, was
zu einem anfänglichen Anstieg des Nutzenzuwachses ( des Grenznutzens) führen
dürfte.
In diesem Falle würde der Verlauf der Grenznutzenkurve
wie folgt sich verändern: Die Grenznutzenkurve würde zunächst mit wachsendem
Einkommen bis zu einem bestimmten Scheitel ansteigen, um dann bei weiteren
Einkommenssteigerungen - wie auch oben
schon unterstellt - abfallen.

Man mag dieser ersten Kritik geringere Bedeutung beimessen, wenn man
unterstellt, dass der tatsächliche Konsum in der Regel eben bereits bei einer
Menge liegt, die jenseits dieses Nutzenmaximums gegeben ist.
Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Forscher das erste
Gossen’sche Gesetz von Einzelgütern auf die Einkommen übertragen haben. So wird
oftmals in der Haushaltstheorie in Analogie zu den homogen-linearen
Produktionsfunktionen im Bezug auf das Einkommen ein Grenznutzenverlauf
unterstellt, der homothetisch verläuft, bei dem also der Grenznutzen bezogen
auf das Gesamteinkommen konstant bleibt, im Gegensatz zu dem partiellen
Grenznutzen bezogen auf ein einzelnes Gut, für den nach wie vor ein abfallender
Verlauf unterstellt wird. Damit würde natürlich die Rechtfertigung für eine
progressive Besteuerung und erst Recht
für eine Egalität in den Einkommen entfallen.

Größere Kritik verdient die Annahme, dass
der Einkommenstransfer ohne jeden Verlust vor sich geht, dass also jeder Euro,
der dem Reicheren abgenommen wird, 100% dem Ärmeren zugute kommt. Dies ist
natürlich in der Realität nicht möglich. In Wirklichkeit entstehen bei dem
Versuch, einen Einkommens nivellierenden Transfer durchzuführen, eine Menge
zusätzlicher Kosten, mit dem Ergebnis, dass der Ärmere immer nur einen - wohl kleinen - Bruchteil des beim Reichen
wegbesteuerten Euros schließlich erhält.
Als erstes muss eine Verwaltung
errichtet werden, die Ressourcen benötigt, um die Höhe der tatsächlichen
Einkommen eines jeden festzustellen. Gleichzeitig muss ausgerechnet werden, wie viel Steuern der eine zu zahlen hat
und wie viel Subventionen der andere erhalten soll. Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass ein Teil der Reicheren
bestrebt sein wird, ein geringeres Einkommen zu deklarieren, um auf diese Weise
Steuern zu sparen; genauso wird ein Teil der Ärmeren ebenfalls bestrebt sein,
ein zu geringes Einkommen zu deklarieren, um höhere Subventionen zu erzielen.
Dieser Missbrauch verbraucht Ressourcen und
muss kontrolliert und bekämpft werden, was wiederum Ressourcen
verschlingt.
Aber auch dann, wenn wir Steuer- oder
Subventionsehrlichkeit unterstellen, werden von diesem Transfer Ressourcen vernichtende Effekte ausgehen. Da
die bisherigen Aktivitäten nach der Besteuerung nun ein geringeres
Nettoeinkommen erbringen, wird der Reichere vermutlich seine Aktivitäten
verringern, da alternative Aktivitäten z.B. Freizeitaktivitäten für ihn relativ
gesehen nutzbringender werden. Gleichzeitig hat auch der Ärmere einen Anreiz,
weniger eigenes Leistungseinkommen zu erwerben, da Subventionen ohne eigene Leistung
erworben werden und damit selbst bei einem gesamten geringeren Einkommen wegen
geringerer Leistungen der Gesamtnutzen höher ausfallen kann als bei bisherigem
Leistungsaufkommen.
Beide Effekte vermindern das gesamte
Sozialprodukt und mit ihm die Gesamtwohlfahrt. Es leuchtet ohne weiteres ein,
dass bei Berücksichtigung dieser Nebeneffekte das Wohlfahrtsoptimum nicht mehr
bei einer Egalität, sondern bei einem ganz bestimmten, von den näheren
Umständen abhängigen Differenzierungsgrad liegen wird.
Der Umfang dieser Nebeneffekte dürfte
selbst wiederum davon abhängen, in welchem Umfang die nivellierende Umverteilung
durchgeführt werden soll. Wird nur eine geringe Umverteilung angestrebt, ist
also die Steuerhöhe beim Reichen gering und erhält der Arme nur eine kleine
Subventionssumme, so dürfte die Neigung zu betrügerischen Angaben klein sein,
auch der Leistungswille selbst dürfte weder beim Reichen noch beim Armen spürbar verringert werden.
Je größer jedoch die
Umverteilungsabsicht ist und je mehr wir uns nach vollzogener Umverteilung dem
Zustand der Egalität nähern, um so stärker werden die beiden genannten Nebeneffekte
ausfallen, mit dem Ergebnis, dass zwar die Umverteilung insoweit erfolgreich
ausfallen kann, als eine gewisse Nivellierung erreicht wird. Gleichzeitig wird
jedoch das Gesamteinkommen und damit auch das Pro-Kopf-Einkommen erheblich
reduziert worden sein. Es ist dann fraglich, ob es den Ärmeren wirklich
entscheidend besser geht als bisher, es sind nur die Reichen insgesamt ärmer
geworden.
In einer Graphik ließe sich der
Ressourcen verschlingende Verwaltungs-Effekt wie folgt darstellen:

Während die beiden Einkommens mindernden
Effekte zu einer Reduzierung der bisherigen Einkommen führen würden:

Kritisch ist auch die Annahme zu
bewerten, die Bedarfsstrukturen aller Individuen seien identisch. In
Wirklichkeit müsste eigentlich bei der großen Unterschiedlichkeit der Menschen
auch in ihrer Bedarfsäußerung fast jede individuelle Grenznutzenkurve im Vergleich
zu einer zweiten in Niveau wie Verlauf sehr große Unterschiede aufweisen. Auch
in diesem Falle kommt man zu dem Ergebnis, dass sich nicht bei Egalität,
sondern bei einer bestimmten Einkommensdifferenzierung, die der
Bedarfsdifferenzierung entspricht, ein Wohlfahrtsoptimum einstellen wird.

Gerade im Hinblick auf das Spektrum Arm –
Reich wird man vermuten können, dass sich mit zunehmendem Einkommen und mit
zunehmender Bildung die Bedarfsstruktur spezifiziert und differenzieren wird,
so dass gerade im Hinblick auf die Einkommenshöhe sicherlich nicht von
einheitlichen Grenznutzenverläufen ausgegangen werden kann.
Die schwerste Kritik erfährt jedoch der
Grenznutzenansatz durch die Feststellung von Vilfredo Pareto, dass Nutzen weder
kardinal messbar noch interpersonell vergleichbar sei. Folgt man Pareto - und
ihr folgt der mainstream der Wissenschaft – so gibt es gar keine Möglichkeit,
festzustellen, ob ein bestimmter Nutzenentgang beim Reicheren größer oder
kleiner ist als der Nutzenzuwachs beim Ärmeren. Damit ist der Boden für
dieses Argument zugunsten einer
Egalität entzogen, es gibt – folgt man Pareto – keine Möglichkeit, Egalität
oder auch nur eine bestimmte Differenzierung in den Einkommen als
wohlfahrtsoptimal und somit als gerecht einzustufen. Der Weg der
Grenznutzenschule war also eine Sackgasse, ein utopisches Konzept, das an der
Wirklichkeit, an der Unmöglichkeit Nutzen interpersonell miteinander zu
vergleichen, scheiterte.
Nun mag man ehrlichkeitshalber
hinzufügen, dass die Paritianische Position zwar von der Hauptmasse der
Wissenschaftler gebilligt wird, dass es aber auch berühmte Ausnahmen gibt, dass
insbesondere Abba P. Lerner und Jan Tinbergen nach wie vor von der Überzeugung
ausgingen, dass sich Nutzeneinheiten kardinal messen und interpersonell
vergleichen lassen.
Vor allem A. P. Lerner wendete eine
Wahrscheinlichkeitsrechnung an, um nachzuweisen, dass das wahrscheinliche
Optimum bei Egalität läge. Einen Paretianer kann diese Beweisführung aber nicht
überzeugen, da ein interpersoneller Vergleich zunächst grundsätzlich möglich
sein muss, um beweisen zu können, dass eine bestimmte Art der Verteilung – in
diesem Falle die Egalität – als optimal und gerecht anzusehen ist. Man kann nur
als Diktator festlegen, ob der Nutzenentgang bei dem einen niedriger zu
bewerten ist als der Nutzenzuwachs bei einem zweiten. Diese Vorgehensweise
widerspricht jedoch dem Selbstbestimmungskriterium, einer zweiten Hauptprämisse
der Paretianischen Wohlfahrtstheorie, wonach jeder selbst zu bestimmen habe,
welchen Nutzen ihm ein bestimmtes Güterbündel bringe.
Folgt man hingegen Pareto, so gibt es –
auf dem Boden der Grenznutzentheorie
keine überzeugende wissenschaftliche Begründung für eine
Umverteilungspolitik. Nach dem von Pareto formulierten Wohlfahrtskriterium kann eine wirtschaftspolitische Maßnahme nur
dann als Wohlfahrts steigernd eingestuft werden, wenn mindestens eine Person
eine Nutzensteigerung, keine einzige andere Person hingegen eine Nutzeneinbuße
erleidet. Legt man dieses Kriterium genau an, so wird man zugeben, dass es in
der Realität keine wirtschaftspolitischen Maßnahmen gibt, die diesem Kriterium
folgen. Von jeder Maßnahme gibt es einige Personen, die Schaden erleiden.
Legt man das Pareto-Kriterium etwas
lascher aus, in dem Sinne, dass Maßnahmen der überwiegenden Mehrzahl der
Menschen Nutzen stiften sollten und nur ganz wenigen Personen Schaden zufügen
dürfen, dann könnte man davon sprechen, dass wachstumspolitische Maßnahmen
diesem Kriterium weitgehend entsprechen, denn wachstumspolitische Maßnahmen
kommen im Grunde der gesamten Bevölkerung zugute. Nach wie vor gibt es jedoch nach
Pareto keine Rechtfertigung für eine Politik der Umverteilung, da hier immer
eine größere Gruppe von Menschen Nutzeneinbußen erleidet.
Nicholas Kaldor und John Richard Hicks
haben den Versuch unternommen, das Pareto-Kriterium so zu ergänzen, dass man
auch auf dem Boden einer grundsätzlich Paretianischen Theorie gewisse
wirtschaftspolitische Maßnahmen rechtfertigen kann, auch dann, wenn sie einigen
Bürgern Schaden zufügen. Nach dem Kaldor - Hicks – Kriterium gilt nämlich eine
wirtschaftspolitische Maßnahme dann als Wohlfahrts steigernd, wenn die Gewinner
der Maßnahme (also diejenigen, die von dieser Maßnahme profitieren) in der Lage
sind, die Verlierer dieser Maßnahme (diejenigen, die Schaden erleiden) zu
kompensieren, ohne dass der Gewinn der Gewinner auf null sinkt. Man spricht
deshalb auch von dem Kompensationskriterium. Wohl bemerkt: Vor allem Kaldor
verlangt nicht, dass diese Kompensation stattfindet, sie muss nur möglich sein.
Es könnte ja sein, dass aus allgemein politischer Überzeugung die
Benachteiligung einzelner Personen erwünscht ist. In diesem Falle sollte die
Kompensation nicht erfolgen. Sie sollte aber auf jeden Fall möglich sein für
den Fall, dass die eingetretenen Nutzenverluste politisch nicht erwünscht sind.
Tibor de Scitovsky hat nun gezeigt, dass
man sich bei der Anwendung des Kaldor – Hicks - Kriterium in Widersprüche
verwickeln kann. Es sei nämlich denkbar, dass eine Kompensation möglich sei und
dann auch durchgeführt werde, dass aber ein Rückgängigmachen dieser
Kompensation nach dem selben Kriterium als wohlfahrtssteigernd eingestuft
werden müsse. Beides könne jedoch nicht gelten: entweder ist die Kompensation
wohlfahrtssteigernd, dann kann das Rückgängigmachen eben dieser Kompensation
nicht auch als wohlfahrtssteigernd angesehen werden.
Scitovsky fordert deshalb
einen Gegentest – den nach ihm benannten Scitovsky – Test, man müsse
kompensieren und probeweise diese Kompensation zurücknehmen und nur dann, wenn
diese Rücknahme nicht wohlfahrtssteigernd ausfalle, gelte das Kaldor – Hicks –
Kriterium endgültig.
Um diesen Einwand verständlich zu
machen, muss man mit Nutzenmöglichkeitskurven arbeiten. Wir gehen von 2
Personen oder Personengruppen aus und fragen, wie der Gesamtnutzen der
augenblicklichen Produktion auf die beiden Personen aufgeteilt werden kann. Auf
der Abszisse tragen wir den Nutzen der Person A, auf der Ordinate hingegen den
Nutzen der Person B ab.

Punkt 1 stelle die
Nutzenmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzenverteilung vor Beginn der zur
Diskussion stehenden Maßnahme dar. Wird die zur Diskussion stehende Maßnahme
durchgeführt, so entsteht eine neue Produktion mit einer neuen
Nutzenmöglichkeitskurve; der neue Ausgangspunkt entspreche dem Punkt 2.
Es ist ohne weiteres
ersichtlich, dass Punkt 2 nicht dem Pareto-Kriterium entspricht, da Person B
weniger Nutzen als bisher erhält. Aber entsprechend dem Kaldor – Hicks – Kriterium
lässt sich der Schaden von B durch Kompensationszahlungen beheben. Wir fahren
hierzu entlang der neuen Nutzenmöglichkeitskurve zu Punkt 3 nach links oben.
Punkt 3 bietet augenscheinlich sowohl der Person B wie auch A einen höheren
Nutzen als im Ausgangspunkt 1. Also ist das Kaldor – Hicks – Kriterium erfüllt,
die Maßnahme kann als wohlfahrtssteigernd angesehen werden.
Führen wir nun den von
Scitovsky vorgeschlagenen Gegentest durch und machen die wirtschaftspolitische
Maßnahme wieder rückgängig. Wir befinden uns nach dieser Aktion wieder im
Ausgangspunkt 1. Nun können wir allerdings
ebenfalls durch Kompensationszahlungen, also mittels einer Bewegung entlang der
bisherigen Nutzenmöglichkeitskurve zum Punkt 4 nach rechts oben gelangen. Punkt
4 zeichnet sich dadurch aus, dass gegenüber Punkt 2 (dem Zustand vor Beginn des
Gegentestes, aber nach Durchführung des Kaldor-Hicks-Testes) wiederum beide
Personen höheren Nutzen haben. Das Rückgängigmachen der Maßnahme erzeugt also
ebenfalls Gesamtnutzenvorteile, sodass der Gegentest gescheitert ist und die
zur Diskussion stehende Maßnahme nicht mehr als wohlfahrtssteigernd bezeichnet
werden kann.
Wir wollen nun ein Beispiel
wählen, bei dem der Scitovsky – Test nicht zum Erfolg führt. Sehen wir uns
hierzu folgende Graphik an:

Ausgangspunkt sei wiederum die
Nutzenmöglichkeitskurve mit der konkreten Nutzenverteilung, die dem Punkt 1 entspricht.
Zur Diskussion stehe eine Maßnahme, die zu einer neuen Nutzenmöglichkeitskurve
und zu dem Punkt 2 führe. Wiederum wird das Pareto - Kriterium verletzt, da
Person A weniger als bisher Nutzen erhält. Wiederum ist jedoch nach dem Kaldor
– Hicks – Kriterium eine Kompensation möglich, die zum Punkt 3 führt, und die
beide Personen besser stellt als im Ausgangspunkt 1.
Der Versuch, diese Maßnahme im Sinne von
Scitovsky rückgängig zu machen, also zu Punkt 1 zurückzukehren, zeigt nun, dass
es durch Bewegung entlang der bisherigen Nutzenmöglichkeitskurve (durch
Kompensationszahlungen) nicht möglich ist, einen Punkt zu erreichen, bei dem
sich beide Personen besser als im Punkt 2 stellen. Da sich beide Nutzenmöglichkeitskurven
nicht schneiden, gibt es auch keine Möglichkeit einen Punkt auf der bisherigen
Nutzenmöglichkeit zu finden, bei dem beide Personen besser gestellt werden als
nach der zur Diskussion stehenden Maßnahme. Der Gegentest ist gescheitert.
Diese Maßnahme kann mit Kaldor und
Hicks und Scitovsky als wohlfahrtssteigernd angesehen werden.
Unser bisheriges Fazit zeigt: Als erstes
führt die Einführung des Pareto -Kriteriums zu dem Ergebnis, dass wohl keine
reale wirtschaftspolitische Maßnahme als mit wissenschaftlichen Mitteln
eindeutig als wohlfahrtssteigernd angesehen werden kann. Die Herausarbeitung
des Kaldor – Hicks – Kriteriums gestattet es dann doch auf dem Boden der
Paretianischen Wohlfahrtsökonomie einige reale Maßnahmen als
wohlfahrtssteigernd einzustufen, die zwar dem Pareto - Kriterium nicht genügen,
bei denen jedoch der Schaden durch Kompensationszahlungen wieder geheilt werden
kann.
Der Hinweis Scitovsky’s, dass hierbei
Widersprüche auftreten können und dass deshalb ein zweiter Gegentest notwendig
ist, hat dann den Bereich der Maßnahmen, die sicher als wohlfahrtssteigernd
eingestuft werden können, wiederum stark eingeschränkt. Immerhin blieb
gegenüber dem Pareto – Kriterium allein ein gewisser zu beurteilender Bereich
wirtschaftspolitischer Maßnahmen übrig.
Nun geht die Geschichte weiter. Wir
wollen sie nicht im einzelnen hier verfolgen, doch auf zwei wichtige Ergebnisse
der weiteren Diskussion um die Kompensationskriterien
hinweisen. Gorman hat auf der einen Seite aufgezeigt, dass auch bei
Durchführung des von Scitovsky vorgeschlagenen Gegentestes immer noch
Widersprüche auftreten können, sofern man mehr als 2 Alternativen als mögliche
wirtschaftspolitische Maßnahmen diskutiert. Dies bedeutet eine weitere
Einengung des zu beurteilenden Bereiches der Wirtschaftspolitik.

Ausgangspunkt ist die dem Punkt 1 entsprechende
Lösung. Durch eine wirtschaftspolitische Maßnahme werde Punkt 2 realisiert,
Lösung 3, die auf einer dritten Kurve liege, sei wiederum Lösung 2 überlegen und schließlich finde man
auf einer neuen Kurve im Punkt 4 eine der Lösung 3 überlegene Wahl. Die so
gefundene Lösung 4 ist aber ganz eindeutig der Anfangslösung 1 unterlegen. Und
darin liegt der Widerspruch.
Paul A. Samuelson hat weiterhin
vorgeschlagen, dass ein allseits befriedigendes Ergebnis nur dann vorliegen
würde, wenn eine durch Kompensationszahlungen gefundene Lösung gegenüber allen
möglichen Nutzenverteilungen als vorteilhaft für beide Personen zu gelten habe.
Beim Kaldor – Hicks –Test vergleicht man ja die durch Kompensation gefundene Lösung
nur mit der dem Punkt 1 entsprechenden Nutzenverteilung, beim Scitovsky – Gegentest
hingegen ist Punkt 2 der einzige Vergleichspunkt. Wenn man mit Samuelson
gegenüber allen möglichen Nutzenverteilungen neutral bleiben will und keine vorziehen
will, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass der Bereich der möglichen realen
eindeutig zu beurteilenden Maßnahmen erneut stark eingeschränkt wird, mit dem
Ergebnis, das man eigentlich wieder mit nur geringen Unterschieden bei dem
Paretianischen Diktum angelangt ist: Es gibt in der Realität nahezu keine Maßnahme,
die eindeutig auf ihre Wohlfahrtssteigerung hin beurteilt werden kann.
Betrachten wir ein Diagramm , bei dem
sich zwei Nutzenmöglichkeitskurven schneiden. Punkt 1 stelle die Ausgangssituation
dar, Punkt 2 sei die Lösung nach der vollzogenen Maßnahme.

Durch Kompensation kommen wir zu Lösung
3, bei der beide Personen gegenüber Lösung 1 Nutzenvorteile erfahren. Aber
natürlich gilt dies zunächst nur deshalb, weil wir willkürlich die Ausgangsnutzenverteilung
im Punkt 1 als Bewertungsmaßstab wählen. Würden wir Punkt 5 als
Bewertungsmaßstab nehmen, so gäbe es keine Möglichkeit der Kompensation. Eine
Kompensation wäre nur dann möglich, wenn die neue, durch die
wirtschaftspolitische Maßnahme entstandene Nutzenmöglichkeitskurve in jedem
Punkte oberhalb der bisherigen Nutzenmöglichkeitskurve liege. Das bringt jedoch
gegenüber Kaldor – Hicks - Scitovsky erneut eine Einschränkung des Bereiches
eindeutig zu beurteilender
wirtschaftspolitischer Maßnahmen. Natürlich sind auch hier noch Fälle denkbar,
bei denen zunächst der eine Partner Verluste erleidet, die dann durch
Kompensation behoben werden können. Der Bereich der eindeutig zu beurteilenden
Maßnahmen ist jedoch nun minimal, gegenüber dem reinen Pareto- Kriterium ist
nicht viel gewonnen.
Es ist viel Fleiß geflossen, um zu einer
realistischen und praktikablen Lösung zu gelangen, der Erfolg ist jedoch
ausgeblieben, der wohlfahrtstheoretische Weg war eine Sackgasse zur Beurteilung
der Wohlfahrt und Gerechtigkeit.
3. Differenzierungsmaßstäbe und
Einkommensquoten
Unabhängig
von der Frage, inwieweit überhaupt interpersonelle Nutzenvergleiche erlaubt
sind, fanden Bemühungen statt, das
tatsächliche Ausmaß an Differenzierung
in den Einkommen und Vermögen statistisch zu messen. Hierzu zählen vor allem
die Pareto-Konstante, die Gini-Konstante und die Lorenzkurve.
Im
Rahmen eines internationalen Vergleichs stellte V. Pareto fest, dass die
Einkommenspyramiden der einzelnen Länder alle dieselben charakteristischen
Eigenschaften aufweisen. Er gab diese Gesetzmäßigkeit in einer
Verteilungsfunktion wieder, nach welcher der Logarithmus der Anzahl der
Einkommensbezieher, die ein Einkommen von der Größe x oder darüber beziehen,
vom Logarithmus alternativer Einkommenshöhen abhängt.
Um diese Verteilungsfunktion
graphisch dazustellen, tragen wir auf der Abszisse den Logarithmus des
Einkommens und auf der Ordinate den Logarithmus der Anzahl der Einkommensempfänger
ab. Die so entstehende Verteilungsgerade ist negativ geneigt. Die Neigung
dieser Geraden a
stellt einen Maßstab für den Differenzierungsgrad dar.

Pareto kam bei seinen Untersuchungen zu dem
Ergebnis, dass der Wert von a in den einzelnen Ländern annähernd gleich hoch,
langfristig konstant sei und etwa 1,5 betrage. Je kleiner der Winkel a ist, um so
differenzierter ist das Einkommen verteilt.
Kritisch muss angemerkt werden, dass Pareto
nur statistisches Material für die oberen Einkommensklassen hatte. Da aufgrund
des logarithmischen Maßstabes bei einer Kumulierung von oben nach unten
Einkommensabweichungen in den unteren Klassen in geringerem Maße berücksichtigt
werden, ist der Winkel a somit in den
unteren Einkommensbereichen relativ unempfindlich gegenüber
Verteilungsvariationen.
Gini hat einen hiervon abweichenden
Maßstab vorgeschlagen. Wie bei Pareto wird von einem logarithmischen Maßstab ausgegangen
und die Empfänger von Einkommen, die ein bestimmtes Einkommen oder mehr
erhalten, zusammengefasst. Im Gegensatz zu Pareto wird jedoch die Anzahl der
Einkommensempfänger nk nicht auf die durchschnittliche Einkommenshöhe
yi, sondern auf
das Gesamteinkommen (Yi = yi . ni ) bezogen,
das diese Einkommensgruppe insgesamt erhält.

Auch hier erhalten wir eine
Verteilungsgerade, die durch den Winkel d bestimmt ist. Die Gini - Gerade ist positiv und nicht wie
die Pareto – Gerade negativ geneigt. Da hier mit dem Produkt von Einkommen und
Anzahl der Einkommensbezieher gerechnet wird und da die unteren Einkommensklassen stärker besetzt sind als
die oberen, reagiert das Gini- Maß auf Einkommensänderungen in den unteren
Einkommensklassen sensitiver als das Pareto – Maß.
Einen etwas anderen Weg hat Lorenz
beschritten. M. O. Lorenz wählte einen nichtlogarithmischen Maßstab und rechnet
mit Prozentwerten. So werden bei der Lorenzkurve die Einkommensempfänger
zusammengefasst, die ein bestimmtes Einkommen oder weniger erhalten.
Auf der x-Achse wird hierbei die
kumulierte Zahl an Einkommensempfänger abgetragen, auf der y-Achse hingegen der
Prozentsatz des Gesamteinkommens, den diese Gruppe jeweils besitzt. Man erhält
hierbei eine im Ursprung beginnende, im allgemeinen überproportional steigende
Kurve, die unmittelbar erkennen lässt, wie viel Prozent der Einkommensempfänger,
von der untersten Einkommensstufe an gerechnet, x Prozent des Gesamteinkommens
erhalten.
Eine Gleichverteilung wäre erreicht,
wenn diese Kurve in eine 45° -Linie übergeht. Die Fläche, welche die
Lorenzkurve mit der Kurve der Gleichverteilung umschließt, misst den Grad der
Differenzierung. Vergleicht man z.B. Lorenzkurven aus verschiedenen Zeiten, so
lässt sich die Veränderung der Differenzierung in der Zeit bestimmen. Auch
lässt sich auf diese Weise der Differenzierungsgrad verschiedener Länder oder
Regionen in einer bestimmten Zeit bestimmen und miteinander vergleichen.

Kritisch muss als erstes darauf
hingewiesen werden, dass dieser Maßstab nur scheinbar objektiv die tatsächliche
Differenzierung misst. Es wird stillschweigend unterstellt, dass Abweichungen
von der Gleichverteilung bei allen Einkommensklassen gleich gewichtet werden,
was ein eindeutiges Werturteil darstellt und keinesfalls allgemein akzeptiert
werden dürfte.
Abweichungen vom Gleichheitsprinzip in
den untersten Einkommensklassen dürften aus Gerechtigkeitsgründen ein ganz
anderer Stellenwert zuerkannt werden als Abweichungen bei den obersten
Einkommensklassen. Auf keinen Fall kann man davon sprechen, dass in zwei Ländern
mit auf diese Weise festgestellten gleichem Differenzierungsgrad dem Postulat
der Gerechtigkeit in gleicher Weise entsprochen wird, wenn eine größere
Abweichung bei den untersten Einkommensklassen in dem einen Land dadurch
kompensiert wird, dass die Abweichungen bei den höchsten Einkommensklassen
dementsprechend geringer sind.
Wenn man Differenzierungsgrade zur
Beurteilung der Frage heranzieht, inwieweit die Verteilung der materiellen
Güter gerecht erfolgt, so geht man offensichtlich von der stillschweigenden
Annahme aus, dass die tatsächliche Differenzierung wesentlich höher ist, als
sie gerechterweise sein sollte, so dass jede Verringerung in der
Differenzierung als ein Weg auf mehr Gerechtigkeit, eine Zunahme der
Differenzierung jedoch als ein Weg hin zu noch mehr Ungerechtigkeit angesehen
wird.
Es ist jedoch fraglich, warum ein noch so exakt bestimmter Differenzierungsgrad
irgend etwas über das Ausmaß an Gerechtigkeit aussagen sollte. Da nach
Gerechtigkeitsvorstellungen nur gleiches gleich, ungleiches aber ungleich zu behandeln ist, sagt ein Differenzierungsgrad
ohne Kenntnis dessen, in welchen Punkten sich die einzelnen Personen gleichen
und unterscheiden, überhaupt nichts über den Grad der Gerechtigkeit aus. Unter
Umständen könnte sehr wohl ein Land mit einer höheren Differenzierung dem
Gerechtigkeitsgebot besser entsprechen, als ein Land mit einem geringeren
Differenzierungsgrad.
Wenn also Differenzierungsgrade nicht
sehr viel über das verwirklichte Maß an Gerechtigkeit aussagen, so entsteht die
Frage, ob man mit der Feststellung von Einkommensquoten für die einzelnen
Bevölkerungsgruppen einen besseren Maßstab für Gerechtigkeit gewinnen kann.
Jedoch gilt, dass genauso im allgemeinen
die Feststellung der Entwicklung von Einkommensquoten wenig für die Beurteilung
des Grades an verwirklichter Gerechtigkeit geeignet ist. Nun mag es richtig
sein, dass das Los und die materielle Lage der Arbeiter in der Anfangsphase der
Industrialisierung so extrem schlecht war, dass jeder Anstieg der Einkommensquote
dieser Arbeitergruppe als ein Weg zu mehr Gerechtigkeit aufgefasst werden
konnte.
Heute gilt nicht mehr allgemein, dass
jemand arm ist, weil er zu den Arbeitnehmern zählt oder dass er reich ist, weil
er selbständig ist. Hierbei gilt es stets zu berücksichtigen, dass der Anstieg
einer Einkommensquote, also z.B. der Lohnquote immer identisch ist mit dem
gleichgroßen Abstieg der übrigen Einkommensquoten, da die Summe aller Einkommensquoten
immer eins ergibt. Man mag aus Gerechtigkeitsgründen einen Anstieg der Lohnanteile
begrüßen, die Minderung von Selbständigeneinkommen, die stets damit verbunden
ist, kann aber sehr wohl aus Gerechtigkeitsgründen dann negativ beurteilt
werden, wenn bei gleicher Leistung der Selbständigen deren Einkommen
zurückgeht. Wiederum gilt, dass man eben mit der Feststellung von Entwicklungen
in den Einkommensquoten ohne nähere Angaben vieler anderer Tatbestände nichts
über die Veränderung in der Gerechtigkeit aussagen kann.
Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis,
dass zwar Differenzierungsgrade und Einkommensquoten Feststellungen über die
tatsächliche Verteilung enthalten, aber sehr wenig darüber aussagen, inwieweit
dem Gebot der Gerechtigkeit entsprochen wurde.
4. Die Grenzproduktivitätstheorie : das
Leistungsprinzip
Einen weiteren Weg der Bestimmung der
Gerechtigkeit finden wir in der von J. B. Clark entwickelten
Grenzproduktivitätstheorie. Die von J. B. Clark entwickelte Grenzproduktivitätstheorie
beschränkt sich nämlich nicht darauf, anzugeben, welche Höhe der Lohnsatz (bzw.
allgemeiner: der Faktorpreis) im Gleichgewicht erreicht, sie will darüber
hinaus auch darlegen, dass die Entlohnung der Produktionsfaktoren zum
jeweiligen Grenzprodukt auch als gerecht einzustufen ist.
Wir tragen auf der Y-Achse den
Entlohnungssatz (l), auf der X-Achse die Menge an nachgefragter Arbeit in
Arbeitsstunden gerechnet ab. Die Grenzproduktivitätskurve gibt an, wie sich das
Grenzprodukt des Faktors mit wachsendem Arbeitseinsatz vermindert.

Das Grenzprodukt eines Faktors ist die
Werthöhe, die der Markt unter den Bedingungen der vollständigen Konkurrenz
diesem Faktorbeitrag beimisst. Er entspricht letztlich dem Grenznutzen, den der
Käufer aus der Leistung des Faktors zieht. Dies bedeutet, dass entsprechend
dieser Theorie der einzelne Anbieter eines Produktionsfaktors im Gleichgewicht
und unter den Bedingungen der vollständigen Konkurrenz eine Entlohnung erhält,
die seinem Beitrag zum Sozialprodukt entspricht. Hier wird gleiches (nämlich
der Beitrag zum Sozialprodukt) mit gleichem (dem Entlohnungssatz, der wiederum
dem Grenzprodukt dieses Faktors entspricht), entgolten.
Nun wird der Wert einer Leistung (eines
Gutes) im allgemeinen zunächst vom Anbieter und vom Nachfrager unterschiedlich
eingeschätzt. Der Käufer fragt nach dem Nutzen, den er aus dieser Leistung
zieht, während der Anbieter, in diesem Falle der Faktoranbieter, den Wert der
Leistung nach dem ihm entstandenen Schaden oder Nutzenentgang bemisst. Beim
Faktor Arbeit kann man hierbei mit Jevons vom Grenzarbeitsleid sprechen oder
mit der Wiener Grenznutzenschule vom entgangenen Freizeitnutzen.
Ein funktionierender Wettbewerbs-Markt
sorgt allerdings dafür, dass sich diese zunächst unterschiedlichen Werte des
Anbieters und Nachfragers einander angleichen.
Ist das vom Anbieter eingeschätzte Arbeitsleid höher als der Nutzen, den
sich der Käufer von dieser Leistung verspricht, so wird der Anbieter sein
Angebot reduzieren und das wiederum bewirkt einerseits, dass wegen der
eingetretenen Knappheit der Grenznutzen beim Käufer und mit ihm die
Bereitschaft zu einem höheren Preis steigt, während gleichzeitig das Grenzarbeitsleid
bei geringerem Angebot zurückgeht, sodass auch der Anbieter mit einem geringeren
Preis als bisher zum Angebot bereit wäre.
Im Gleichgewicht entsprechen sich auf
funktionierenden Wettbewerbs-Märkten beide Wertvorstellungen, sodass man nun
keinen Fehler begeht, wenn man den Faktorpreis dem Grenzprodukt gleichsetzt.
Man spricht hierbei vom Leistungsprinzip: Die Entlohnung der Produktionsfaktoren
entspricht der Marktleistung eines jeden Faktors. Der einzelne Produktionsfaktor
bzw. sein Besitzer erhält im Faktorpreis unter Gleichgewichtsbedingungen den
Wert, den er durch seine Leistung dem Sozialprodukt hinzugefügt hat.
Nun sprachen wir von
funktionierenden Märkten. Die Marktformenlehre hat nämlich gezeigt, dass der
Markt nur unter den Bedingungen der vollständigen Konkurrenz den Faktorpreis im
Gleichgewicht auf das physische Grenzprodukt (den Grenzertrag) einstellt. Allgemein – auf alle möglichen
Marktformen auf den Gütermärkten angewandt - lautet die Formel der
Faktormarkttheorie, dass sich der Faktorpreis im Gleichgewicht dem Grenzerlösprodukt
entspricht, wobei der Grenzerlös sich entsprechend der Amoroso-Robinson-Formel
auf
p(1-1/h) * gp einstellt.
(p: Güterpreis; h: Nachfrageelastizität im Hinblick auf Güter; gp:
Grenzprodukt)
Der Grenzerlös ist nun bei
allen endlichen Werten der Nachfrageelastizität h kleiner als der Preis, da der Unternehmer für das zuletzt
verkaufte Produkt zwar den Preis erzielt, von diesem Preis jedoch den
Preisabschlag abziehen muss, den er dadurch erleidet, dass er nun mehr Produkte
als bisher verkauft und entsprechend dem negativen Verlauf der Nachfragekurve
für alle Produkte einen etwas niedrigeren Preis erzielt. Also wird auch die
Entlohnung des Produktionsfaktors in diesem allgemeinen Falle der
monopolistischen Konkurrenz unter den Lohn fallen, der bei vollständiger
Konkurrenz erzielt worden wäre.
Das Wertgrenzprodukt (Preis
* physischem Grenzprodukt) wird nur dann erreicht werden, wenn die
Nachfrageelastizität unendlich wird, was genau dann der Fall ist, wenn auf den
Gütermärkten die Bedingungen der vollständigen Konkurrenz gelten. Die
Unternehmer verhalten sich wie Mengenanpasser und nehmen den Preis als Datum
vom Markt. Das Gesamtangebot eines einzelnen Anbieters ist so klein, dass auch
bei einer Mehrproduktion von einer Einheit das Gesamtangebot der Branche nicht
spürbar erhöht wird, der Preis bleibt davon unberührt.
Ähnliche Überlegungen gelten
für den Faktormarkt. Hat der Unternehmer monopolistischen Einfluss auf die
Lohnhöhe, so wird bei einer Mehrnachfrage nach einer Faktoreinheit nicht nur
der Faktorpreis ansteigen; zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass aufgrund
der Mehrnachfrage der Lohn allgemein steigt, sodass zusätzlich für jeden
bereits eingestellten Faktor ein Entlohnungszuschlag zu zahlen ist, dessen Höhe
von der Preisflexibilität abhängt. Die Grenzausgabe des Unternehmers bei
Mehreinstellung eines Faktors ist also im allgemeinen größer als der Lohnsatz,
was gleichzeitig bedeutet, dass bei gleichem Grenzerlös der Lohnsatz niedriger
ausfällt. Nur dann, wenn die Preisflexibilität null ist, d.h., wenn der Unternehmer
keinen Einfluss auf die Faktorpreishöhe hat, wenn also auch auf dem Faktormarkt
Konkurrenzbedingungen gelten, fällt der Lohnsatz mit den Grenzausgaben zusammen.
Sinngemäß gilt natürlich,
dass der Lohnsatz höher ausfällt als das Grenzprodukt, wenn die Faktoranbieter
über monopolistische Macht verfügen und über eine Verknappung des Angebotes
eine Lohnsteigerung erzwingen können.
Also kann man
dementsprechend auch nur dann von einer gerechten Entlohnung der Produktionsfaktoren
sprechen, wenn in der Realität die Bedingungen der vollständigen Konkurrenz
realisiert wären. Dies ist jedoch im allgemeinen nicht der Fall, so dass der Markt auch nur mehr oder weniger
gerechte Entlohnungssätze realisiert.
Erich Preiser hat noch auf eine weitere
Schwierigkeit hingewiesen. Auch dann, wenn man auf allen Märkten die Marktform
der vollständigen Konkurrenz unterstellen könnte, kämen über die
Eigentumsordnung Machtfaktoren ins Spiel, aufgrund derer die Arbeitnehmer einen
geringeren und damit einen ungerechten Lohn erhielten.
Preiser geht davon aus, dass die
Arbeitnehmer „Proletarier“ sind, also über kein Eigentum verfügen, sodass die
Arbeitskraft die einzige Erwerbsquelle darstellt. Sie seien deshalb dem Unternehmer,
der über Kapital verfüge und in der Regel in der Wohngemeinde der Arbeitnehmer
auf dem Arbeitsmarkt eine Art Monopolstellung besitze, auf Gedeih und Verderb
ausgeliefert.
Der Umstand, dass die Arbeitnehmer über
kein Eigentum verfügen, führe dazu, dass die Arbeitsangebotskurve starr sei und
dass deshalb bei Konjunkturrückschlägen der Rückgang in der Güternachfrage und
daraus abgeleitet in der Nachfrage nach Arbeitskräften einen rapiden Fall in
den Löhnen bewirke.

Anders wäre es, wenn die Arbeitnehmer
über Eigentum verfügten, dann wären sie nicht mehr auf jedes Lohndiktat der Unternehmer
angewiesen, dann könnten sie auch ggf. mit Kündigung drohen, da sie in der Zeit
der Arbeitslosigkeit von den Zinsen ihres eigenen Kapitals leben könnten,
schlimmstenfalls ihr Vermögen versilbern könnten. Ihre Arbeitsangebotskurve
wäre elastischer.

Nun gelten diese Überlegungen Preiser’s
nur für die Anfangsphase der Industrialisierung. In der Zwischenzeit werden
Löhne zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt. Mit dem Recht zu
streiken, haben die Gewerkschaften ein wirksames Mittel, Lohnsteigerungen zu
erzwingen, welche die Arbeitgeber ohne Gewerkschaftsmacht nicht genehmigt
hätten.
Des weiteren muss darauf hingewiesen
werden, dass die Arbeitslosenversicherung, die seit Ende der 20 er Jahre des
letzten Jahrhunderts eingeführt wurde, den Arbeitnehmern einen sehr viel
besseren Einkommensschutz während vorübergehender Arbeitslosigkeit gewährt als dies ein persönliches Vermögen
der Arbeitnehmer je gewähren könnte.
Schließlich hängt die Machtposition der
Arbeitnehmer ggf. auch davon ab, welche Eigentumsform gewählt wurde. Verfügt
ein Arbeitnehmer über ein Eigenheim, das u. U. noch mit Krediten des
Arbeitgebers mitfinanziert wurde, so ergibt sich hieraus eher eine Zu- als Abnahme
von der Abhängigkeit des Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber.
Alles in allem verfügen immer mehr
Arbeitnehmer auf der einen Seite über eigene Ersparnisse, sie sind gegen die
sozialen Risiken abgesichert und sie werden von machtvollen Gewerkschaften
vertreten, sodass die von E. Preiser hervorgehobene Machtverschiebung zuungunsten
der Arbeitnehmer für die heutige Zeit nicht mehr als allgemein gültig angesehen
werden kann.
Die Aussage der
Grenzproduktivitätstheorie, dass unter Bedingungen der vollständigen Konkurrenz im Gleichgewicht ein Faktorpreis erzielt
wird, der dem Grenzprodukt des Faktors entspricht und dass man in diesem Falle
davon sprechen kann, dass der Faktorbesitzer gerecht oder fair entlohnt wird, gilt nach wie vor. Das
Problem in der Realität liegt nur darin, dass sehr häufig die Marktbedingungen
weit entfernt sind von den Bedingungen einer vollständigen Konkurrenz. Gelänge
es den Markt in Richtung vollständiger Konkurrenz zu bewegen, könnte man auch
von einer im Ansatz gerechten und fairen Entlohnung der Produktionsfaktoren
sprechen.
5.
Das Bedarfsprinzip
Das Leistungsprinzip wird im allgemeinen
insoweit akzeptiert, als fast alle darüber einig sind, dass bei der Verteilung
der Einkommen der Leistung des einzelnen eine entscheidende Bedeutung
zugemessen werden sollte. Allerdings wird oftmals die Vorstellung vertreten,
dass das Leistungsprinzip der Korrektur und zwar der Ergänzung durch das
Bedarfsprinzip bedürfe.
Die Forderung nach einer Verteilung der
Einkommen nach Bedarf kann natürlich nicht so verstanden werden, dass jeder
einzelne Anspruch auf all die Güter und in einem solchen Maße habe, wie er
selbst seinen Bedarf einschätzt. Das hieße nur, dass derjenige, der am lautesten
schreit, auch am meisten abbekommen würde. Dies wäre sicherlich nach allgemeiner
Überzeugung das Gegenteil von einer gerechten Lösung des Verteilungsproblems.
In Wirklichkeit wird mit dem
Bedarfsprinzip die Vorstellung verbunden, dass es einen eng umgrenzten Bereich
objektiv feststellbarer Bedarfselemente gäbe, die bei der Verteilung Berücksichtigung
finden müssten.
Im allgemeinen wird hierbei an zwei
solcher Bedarfstatbestände gedacht: an den Bedarf, der im Zusammenhang mit den
sozialen Risiken entsteht und dem so genannten Familienlastenausgleich.
Zu den sozialen Risikotatbeständen rechnet
man im allgemeinen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall, erwerbsloses Alter,
Invalidität, Arbeitslosigkeit. Man geht hierbei davon aus, dass die einzelnen
Personen aus Gründen, die sie nicht verschuldet haben, in unterschiedlichem
Maße (unterschiedlich häufig und unterschiedlich schwer) von diesen Risiken
befallen werden. Gerade deshalb ist man in der Regel der Meinung, dass die
Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Risiken auftreten (Arztbesuche,
Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Rehabilitationsmaßnahmen etc.) von der
Allgemeinheit (Versichertengemeinschaft ) zu tragen seien. Der einzelne habe
also in dem Maße, in dem er überdurchschnittlich von den sozialen Risiken
betroffen wird, einen Anspruch auf einen materiellen Ausgleich.
So sehr ich das Anliegen, das hinter
dieser Forderung steht, teile, sehe ich in dem kollektiven Schutz gegenüber den
sozialen Risiken kein primäres Problem der Einkommensumverteilung. Der einzelne
hat ein eigenes Interesse daran, sich gegen diese sozialen Risiken zu versichern,
da ja niemand sicher sein kann, dass er nicht von diesen Risiken eines Tages befallen
wird. Im Rahmen einer privaten Versichertengemeinschaft findet jedoch nur ex
post gesehen eine Umverteilung statt, nicht jedoch ex ante. Der
Versicherungsgeber bemisst den zu zahlenden Beitrag nach der Höhe der
Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Versicherungsfalles, sodass hier
Leistung und Gegenleistung entsprechen. Dies ist gemeint, wenn man sagt, dass im Rahmen der privaten
Versicherung ex ante keine Umverteilung stattfindet.
Es post gesehen, sozusagen nach dem
Ableben eines Versicherten wird man natürlich feststellen, dass diejenigen, die
überdurchschnittlich vom Risiko betroffen waren, auch insgesamt mehr materielle
Mittel aus der Versicherung ausgezahlt bekamen, als sie in Form von Beiträgen
zeit ihres Lebens eingezahlt haben.
Im heutigen System der
Sozialversicherung gibt es eine ganze Reihe von Versuchen einer Umverteilung.
Als erstes wäre in diesem Zusammenhang die Tatsache zu erwähnen, dass zumindest
bis vor kurzem die Hälfte der Beiträge von den Arbeitgebern zu entrichten war.
Begründet wurde die Beteiligung der Arbeitgeber auf zweierlei Weise. Auf der
einen Seite wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung der Arbeitgeber bei
der Selbstverwaltung eine Gewähr für einen effizienten Einsatz der materiellen
Mittel sei. Der Umfang der nun seit Jahrzehnten anhaltenden Krisen zeigt, dass
auch die Mitwirkung der Arbeitgeber diese Krisen nicht verhindern konnte. Man
sollte dieses Argument vergessen.
Von größerer Bedeutung ist der Versuch,
mit Hilfe der Arbeitgeberbeiträge eine Art Umverteilung zugunsten der
Arbeitnehmer, zu Lasten der Unternehmer vorzunehmen. Es muss jedoch bezweifelt
werden, ob dieser Versuch erfolgreich ist. Die Finanzwissenschaft hat schon
sehr früh darauf hingewiesen, dass Steuern und Zwangsbeiträge überwälzt werden
können, sodass es keinesfalls sicher ist, dass letztendlich die Arbeitgeber
diese Lasten zu tragen haben.
Zwei Überwälzungsprozesse kommen in
Frage: Die Arbeitgeberbeiträge können erstens auf die Güterpreise und damit auf
die Konsumenten abgewälzt werden und dies sind zum großen Teil die
Arbeitnehmer, die eigentlich durch diese Maßnahme entlastet werden sollten.
Eine zweite Überwälzungsmöglichkeit besteht in einer Rückwälzung auf die Löhne:
Da die Arbeitgeber einen Teil ihrer Erträge in Form von Arbeitgeberbeiträgen
weg geben müssen, stehen diese Ertragsteile nicht mehr zur Verteilung an die
Arbeitnehmer in Form von Löhnen zur Verfügung. Wiederum erfährt der
Arbeitnehmer letztlich keine Entlastung.
Ob, in welchem Maße und welche Art der
Überwälzung in Wirklichkeit stattfindet, hängt von den jeweiligen
Marktbedingungen ab. Prinzipiell gilt, dass die Höhe der Überwälzung von den
Elastizitäten von Angebot und Nachfrage abhängt. Da prinzipiell alle
Unternehmer, die auf den Gütermärkten in Konkurrenz zueinander stehen, sich
derselben Situation gegenübersehen, werden sie auch mit Erfolg die
Arbeitgeberbeiträge auf den Güterpreis abwälzen können. Anders ist die
Situation, wenn die Unternehmer in starker Konkurrenz zu ausländischen
Anbietern stehen, die geringere oder gar keine Arbeitgeberbeiträge entrichten
müssen, in diesem Falle würde der Versuch einer Überwälzung auf die Güterpreise
zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber den ausländischen Anbietern führen.
Eine Rücküberwälzung liegt vor allem in
zentralen Verhandlungen nahe, wenn die
Unternehmer untereinander nicht in Konkurrenz um Arbeitskräfte stehen, hier ist
die Verhandlungsmasse der Arbeitgeber wegen der bereits abgezogenen Arbeitgeberbeiträge
geringer und dementsprechend wird auch das Lohnangebot der Arbeitgeber geringer
ausfallen.
Ob also durch die Arbeitgeberbeiträge
eine nennenswerte Umverteilung zugunsten der Arbeitnehmer stattfindet, muss
sehr bezweifelt werden. Soweit es den Unternehmern nicht gelingt, die
Arbeitgeberbeiträge auf die Arbeitnehmer rückzuwälzen, erhöhen sich die Arbeitskosten
und dies wiederum verschlechtert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der inländischen
Unternehmungen.
Es wäre besser, man würde auf diese Art
Umverteilung ganz verzichten und damit das Problem der Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmungen von der ganz anderen Frage nach der Höhe des sozialen
Risikoschutzes trennen. Je nach Risikolage und Bedarf nach sozialen Leistungen
kann es sehr erwünscht sein, die sozialen Leistungen zu erhöhen. Dieser Bedarf
sollte nicht deshalb herabgesetzt werden, weil sich sonst die internationale
Wettbewerbslage der Unternehmungen verschlechtert. Die Bestimmung der
erwünschten Höhe der Sozialleistungen und die Bestimmung der Arbeitskosten sind
im Grunde zwei grundverschiedene Fragen und man kann nicht erwarten, dass die
richtigen Antworten auf beide Fragen zu den gleichen Ergebnissen führen.
Wie viel für soziale Sicherheit
ausgegeben werden sollte, ist eine Frage der Bedürfnisse der Bevölkerung. Es
ist nichts schlechtes dabei, wenn eine Bevölkerung einen größeren Bedarf nach
Schutz vor den sozialen Risiken sucht als eine andere Bevölkerung. Zum Problem
wird dieses größere Schutzbedürfnis jedoch dann, wenn man über die Erhebung von
Arbeitgeberbeiträgen diese Frage mit der Höhe der Arbeitskosten koppelt. Damit
wird automatisch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der inländischen
Unternehmer gegenüber den ausländischen Unternehmern gefährdet, die geringere
Sozialleistungen oder geringere Arbeitgeberbeiträge vorsehen.
Da das bestehende System
einkommensproportionale Beiträge vorsieht, liegt im Hinblick auf die
Sachleistungen zweitens eine Umverteilungsabsicht von Reich zu Arm vor. Obwohl
z. B. in der Krankenversicherung Umfang und Höhe der bei Krankheit benötigten
Leistungen unabhängig von der Einkommenshöhe anfallen, trägt der Arbeitnehmer
mit dem höheren Einkommen mit seinem
Beitrag stärker zur Finanzierung der Krankheitskosten bei als der Arbeitnehmer mit
einem geringeren Einkommen.
Diese Umverteilungsabsicht begegnet
einer mehrfachen Kritik. Erstens findet hier in Wirklichkeit gar nicht eine
Umverteilung von den Reichen zu den Armen, sondern in Wirklichkeit eine
Umverteilung zu Lasten der nicht ganz Reichen und zugunsten der nicht ganz Armen
statt. Die eigentlich Reichen sind gar nicht Mitglieder der gesetzlichen
Sozialversicherung und können deshalb zu dieser Umverteilung gar nicht
beitragen. Und die eigentlich Armen sind nicht beschäftigt und kommen deshalb
auch nicht in den Genuss der Sozialversicherungsleistungen.
Zweitens greift diese Art Umverteilung
in die Allokation ein und vermindert auf diese Weise die Effizienz der
Sozialsysteme. Jede Allokationsentscheidung wird von den Faktorpreisen gelenkt,
da die Versicherungsbeiträge nicht marktgerecht festgelegt werden, tragen sie
zu einer Verzerrung und damit zu einer Fehlallokation bei. Es wäre besser, wenn
Allokation und Umverteilung getrennt würden, wenn also Umverteilungsprozesse
gewählt werden, die allokationsneutral ablaufen. Jede Ineffizienz vermindert
nicht nur die allgemeine Wohlfahrt, sondern trägt auch dazu bei, dass insgesamt
weniger für soziale Zwecke zur Verfügung steht.
Drittens schließlich kann eine gerechte Umverteilung
immer nur zentral von einer Stelle aus wirken. Jeder Versuch, dezentral und an
den verschiedensten Stellen Begünstigungen zugunsten der Armen vorzusehen,
führt nur dazu, dass die einzelnen Betroffenen nicht gleichmäßig behandelt
werden, es hängt vielmehr von Zufällen ab, wie viel der einzelne in der Summe erhält.
Umverteilung wird in den Systemen der
Sozialversicherung auch zugunsten der Familien betrieben. Wir werden uns mit
Fragen des Familienlastenausgleichs weiter unten noch intensiv befassen. Es
soll an dieser Stelle nur vermerkt werden, dass wir auch das Problem des Familienlastenausgleichs
nicht als ein primäres Problem der Einkommensumverteilung, sondern der
zeitlichen Umschichtung des Lebenseinkommens eines jeden ansehen. Schon aus diesen
Gründen heraus sollten die Systeme der Sozialversicherung nicht mit dem Problem
des Familienlastenausgleichs belastet werden. Auch hier gilt, dass
versicherungsfremde Leistungen die Effizienz verringern und dass deshalb auch
der Familienlastenausgleich außerhalb der Sozialversicherung gelöst werden
sollte.
Zwei Ausnahmen von der Regel, dass die
Sozialversicherung weitgehend ohne
Umverteilung auskommen kann, sind allerdings zu erwähnen. Auf der einen
Seite gibt es Erbschäden, sodass hier ein Versicherter auch dann, wenn er seit
dem ersten Tag seines Lebens versichert wird, wegen dieses höheren Risikos mehr
zahlen muss als andere, ohne dass er diese höhere Belastung in irgendeiner
Weise verschuldet hat. Hier hat es einen Sinn, im Namen der Gerechtigkeit zu
fordern, dass die Gemeinschaft (der Staat) diese Kosten übernehmen sollte. Hier
liegt dann eine echte Umverteilung vor. Diese Belastungen sollten jedoch nicht
aus den Beiträgen, sondern aus staatlichen Steuerzuschüssen finanziert werden.
Eine zweite Ausnahme ergibt sich beim
Arbeitslosenrisiko. Zumindest in der Vergangenheit war die Arbeitslosigkeit ein
im Rahmen der Privatwirtschaft kaum versicherungsfähiges Risiko. Hier muss der
Staat zumindest die Form der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zur Verfügung
stellen.
Allerdings fragt sich, ob das
Arbeitslosenrisiko wirklich primär durch eine Arbeitslosenversicherung gelöst
werden sollte, zumindest, so lange eine gesamtwirtschaftliche Arbeitslosigkeit
vorliegt. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit ergibt sich in erster Linie aus
gesamtwirtschaftlichen ungelösten Problemen. Die Gesamtnachfrage nach Arbeit
entspricht nicht mehr dem Gesamtangebot, obwohl nach dem von Say formulierten Gesetz eigentlich keine Gesamtarbeitslosigkeit
bestehen dürfte. Es sind hier in erster Linie Inflexibilitäten, welche die Arbeitslosigkeit auslösen und es wäre
sehr viel vernünftiger, wenn man diese Inflexibilitäten abbauen würde, so dass
es gar nicht in großem Maße und auf lange Zeit zur gesamtwirtschaftlichen
Arbeitslosigkeit kommen müsste.
Es wäre zu überlegen, ob man das Problem
der Massenarbeitslosigkeit nicht besser dadurch in den Griff bekäme, dass man
einen sekundären Arbeitsmarkt schafft. Alle Arbeitnehmer, die in Unternehmungen
der freien Marktwirtschaft, entlassen werden oder als Arbeitssuchende keinen
Arbeitsplatz im primären Arbeitsmarkt finden, werden automatisch im sekundären
Arbeitsmarkt eingestellt.
Nachfrage nach Arbeitskräften auf dem
sekundären Markt können der Staat, Gemeinden und karitative und gemeinnützige
Einrichtungen ausüben. Wichtig ist, dass diese Organisationen nicht in
Konkurrenz zu den Unternehmungen der privaten Wirtschaft treten dürfen. Sie
dürfen also mit den Arbeitskräften aus dem sekundären Markt nur Leistungen produzieren,
die sich für eine private Produktion nicht eignen.
Diese Einrichtung kann nur
funktionieren, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden. Als erstes muss
sichergestellt sein, dass das Einkommen und der Status der Arbeitnehmer geringer
sein muss als im normalen primären Markt, da nur so die betroffenen
Arbeitnehmer überhaupt ein Interesse haben, nach einem normalen Job im primären
Arbeitsmarkt zu suchen. Nur so kann verhindert werden, dass sich der sekundäre
Markt nicht auf lange Sicht auf Kosten des primären Marktes ausweitet und somit
die eigentliche Marktwirtschaft aushöhlt. Man sollte stets bedenken, dass die
Finanzierungsmöglichkeiten der sozialen Leistungen letztlich nur aus dem
primären Markt aufgebracht werden können.
Ansonsten sollte der Handlungsspielraum
der Arbeitnehmer so groß wie technisch machbar sein, der einzelne sollte sich
unter den gegebenen Arbeiten diejenige aussuchen können, die ihm am meisten
zusagt.
Eine wichtige Voraussetzung für das
Funktionieren des zweiten Arbeitsmarktes besteht also darin, dass nur solche
Leistungen erbracht werden, die nicht vom primären Markt erbracht werden
können, sodass sie nicht in Konkurrenz zueinander treten und die Gefahr
besteht, dass der primäre Markt immer mehr entleert wird. Der Sinn des
sekundären Marktes liegt allein in der Auffangfunktion. Es soll das Entstehen
von längerer Arbeitslosigkeit vermieden werden, da Arbeitslosigkeit für die
Betroffenen stets mit materiellen wie immateriellen Einbußen verbunden ist und
da volkswirtschaftlich gesehen knappe Produktionsfaktoren bei Bestehen von
Arbeitslosigkeit vergeudet werden.
Im Hinblick auf die Finanzierung der
Arbeiten im sekundären Markt sollte zunächst einmal so effizient wie möglich
produziert werden, wobei es jedoch nicht Sinn dieser Einrichtung sein kann, die
neuesten Techniken anzuwenden und kapitalintensiv zu produzieren, da auf diese
Weise nur Kapital von den primären Märkten abgezogen würde und das Problem der
Arbeitslosigkeit im primären Bereich noch verschärft würde. Natürlich ist damit
zu rechnen, dass die Produktion im sekundären Bereich nicht immer, vielleicht
noch nicht einmal in der Regel kostendeckend produziert werden kann, sodass der
Staat Finanzierungsmittel für diese Zwecke zur Verfügung stellen muss, die aus
den Geldern genommen werden können, welche
die Arbeitslosenversicherung wegen Rückgangs der Arbeitslosenzahl
einspart.
Auf jeden Fall dürfen auch für die
Unternehmungen des ersten Marktes keine Anreize geschaffen werden, die weniger
produktiven Arbeitnehmer abzustoßen, um auf diese Weise die Effizienz größer
erscheinen zu lassen als sie volkswirtschaftlich eigentlich ist. Auf lange
Sicht sollten alle Arbeitskräfte im primären Arbeitsmarkt beschäftigt werden.
Entlassungen dürfen nur stattfinden aus betrieblichen Gründen, weil die zu
entlassenden Arbeitskräfte entweder zu den geltenden Löhnen nicht in der Lage
sind, die entsprechenden Grenzerträge zu erwirtschaften oder weil wegen
Absatzrückgangs oder veränderter Technik weniger Arbeitskräfte benötigt werden.
Entlassungen haben gesamtwirtschaftlich gesehen allein den Sinn, die Arbeitskräfte
an einer anderen, effizienteren Stelle einzusetzen.
Ein weiteres Problem ergibt sich im
Zusammenhang mit den sozialen Risiken daraus, dass ein einzelner auch dann,
wenn er ein Interesse an einem Versicherungsabschluss besitzt, trotzdem auf
einen Abschluss eines Versicherungsvertrages verzichten kann. Da es zu den oben
erwähnten Menschenrechten zählt, dass jeder zumindest über ein Existenzminimum
verfügt und das Existenzminimum kann bei Ausbruch eines Risikos sehr wohl
gefährdet sein, müsste die Staatengemeinschaft in diesem Falle einspringen und
die Kosten der notwendigen Behandlung übernehmen, da ja in diesem Falle keine
Privatversicherung zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
Gerade aus diesen Gründen kann aus
Gerechtigkeitsgründen gefordert werden, dass sich jeder gegen die sozialen
Risiken versichern lässt (Versicherungszwang). Und zwar sollte die Versicherung
für jeden von seinem ersten Lebenstag an beginnen, so dass wirklich nur die
Erbschäden eine echte Umverteilung rechtfertigen. Dieser Versicherungszwang setzt jedoch nicht voraus, dass auch
öffentlich-rechtliche Zwangsversicherungen errichtet werden, das
Versicherungsgeschäft als solches kann sehr wohl von privaten
Versicherungsgesellschaften übernommen werden, die im allgemeinen im Wettbewerb
stehen und so einen stärkeren Anreiz zur effizienten Erstellung der Leistungen
haben als öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
Weiterhin gilt es zu berücksichtigen,
dass die Menschen gerade im Hinblick auf die sozialen Risiken (Risikobefall und
Risikofreudigkeit) sehr unterschiedlich sind und dass man deshalb den einzelnen
Versicherten nur gerecht werden kann, wenn sie auch in die Lage versetzt
werden, zwischen einem verschiedenen
Umfang an Risikoschutz zu wählen. Die Einführung einer Selbstbeteiligung
ist hierbei der falsche Weg, da er den
einzelnen Versicherten nur abhalten soll, Versicherungsleistungen im Übermaß in
Anspruch zu nehmen. Es wird nicht dabei berücksichtigt, dass sich die einzelnen
Versicherten gerade in dieser Frage nach Risikoschutz unterscheiden, alle
werden unter einen Kamm geschert, obwohl wie bei Wahltarifen sehr wohl
differenzierte Möglichkeiten gegeben sein könnten.
Wahltarife sind so ausgestaltet, dass zu
den Leistungen, die jeder wählen muss und zwar deshalb weil sie das
Existenzminimum berühren, weitere Leistungspakete hinzu gewählt oder aber auch
wieder abgewählt werden können.
Wahltarife haben neben der Tatsache,
dass sie dem Differenzierungsbedürfnis der Bevölkerung entgegenkommen, auch den
Vorteil, dass sie Anreize zum Eindämmen des Missbrauchs enthalten. Wird z.B.
bei den täglich benötigten Medikamenten zu großer Missbrauch betrieben und
steigen deshalb die Beitragsanteile für diese Medikamente enorm an, können sich
die Versicherten wehren, in dem sie bestimmte Leistungen bei Medikamenten
abwählen, z.B. die ersten 100 € Medikamentenkosten im Monat selbst übernehmen.
Sie verringern hierdurch nicht nur ihren Beitrag, sondern sie tragen hierzu
bei, dass diejenigen, welche die Medikamente missbräuchlich nachfragen, die
Kosten ihres Missbrauches immer weniger
auf andere abwälzen können und gerade deshalb einen starken Anreiz erhalten,
den Missbrauch zu beenden.
Als weiteres gilt es festzuhalten, dass
Versicherungen nur dann effiziente Arbeit leisten können, wenn alle
versicherungsfremden Fremdleistungen nicht aus den Beiträgen, sondern aus
Staatszuschüssen zu finanzieren sind. Hierzu zählen auch die erhöhten Risiken
aufgrund von Erbschäden.
Falsch wäre es, wollte man über eine
zentrale staatliche Versicherung diese Probleme lösen. Es wird heute oft von
einer Bürgerversicherung gesprochen, in die dann alle Bürger: Arbeitnehmer wie
Selbständige wie Beamte einzahlen
müssen. Dies wäre der falsche Weg. Erstens ist es falsch zu meinen, dass
sich hierdurch die Finanzlage der Versicherten verbesserte, denn zumindest
langfristig werden nicht nur mehr Beiträge eingezahlt, sondern auch dementsprechend
mehr Leistungen ausgezahlt. Natürlich denken die Befürworter daran, diese
Verbesserung in der Finanzierung dadurch zu erzielen, dass die Reicheren höhere
Beiträge (z. B. durch Einkommensproportionalität) zu zahlen haben. Ich habe
diese Vorstellung bereits weiter oben abgelehnt, weil sie wiederum nicht die
ganz Reichen erreichen wird, die eben dann ihren Wohnsitz ins Ausland
verlagern, es trifft also wiederum verstärkt eine mittlere Schicht .
Aber selbst dann, wenn man diesen Weg
wählen wollte, sprechen zwei weitere Gründe dagegen. Das
Beitrags-Leistungsverhältnis war bisher bei den Privatversicherungen wesentlich
besser als bei den gesetzlichen Kassen. Verschlechtert sich nun dieses
Leistungs-Beitragsverhältnis wesentlich, wird in diesen Kreisen der Missbrauch
stark ansteigen. Missbrauch gibt es in jeder Versicherung, er kann auch - solange er sich in Grenzen hält - durchaus
verkraftet werden, führte jedoch in der gesetzlichen Krankenversicherung letztlich
wegen seines enormen Umfangs zu einer Krise und zum finanziellen Zusammenbruch.
Zunächst wurden den gesetzlichen Versicherungen
immer mehr Fremdleistungen aufgezwungen, dadurch waren diese gezwungen, die
Beiträge zu erhöhen, ohne die Leistungen allgemein zu verbessern und dies
veranlasste immer mehr Versicherte, die Kassen vermehrt missbräuchlich
auszunutzen.
Das Verheerende dabei ist, dass die
betroffenen Personen ihr Verhalten gar nicht als Missbrauch verstehen, sie
wollen im Grunde nur das, was sie in Form von Beiträgen einzahlen, als Leistung
zurückfordern. Aber genau auf diese Weise kann eine Versicherung nicht arbeiten.
Versicherung ist nur möglich, wenn eine große Zahl Versicherten, die potentiell
von den Risiken betroffen werden könnten, aber de facto nicht betroffen werden,
in der Lage sind, mit ihren Beiträgen
die hohen Kosten derjenigen wenigen, die vom Risiko tatsächlich stark betroffen
wurden, zu übernehmen. Der Missbrauch würde also in Zukunft zunehmen, der heutige
Teufelskreis, der die gesetzliche Versicherung in die Krise gestürzt hatte, könnte
nicht durchbrochen werden.
Ganz generell kann man davon ausgehen,
dass in Wettbewerb zu einander stehende private Versicherungen mit ihren
Leistungsanreizen immer besser in der Lage sind, Risiko - Leistungen
effizienter zu erbringen. Die heutigen Geschäfte der Privatversicherungen einer
zentralen staatlichen Institution zu übertragen, würde nur die Effizienz
mindern und die Misere vergrößern.
In ähnlicher Weise bringt die
Vorstellung von den drei Säulen, so wie sie in der Schweiz historisch gewachsen
ist, und dort hervorragend funktionieren soll, keine wesentliche Besserung. De
facto haben wir in der BRD bereits eine solche Dreiteilung zumindest in
Ansätzen. Wir haben z.B. eine gesetzliche Rente, die aber so niedrig ist, dass
sie kaum ausreicht. Dann haben wir als zweite Säule eine Vielzahl von
Unternehmungen, die ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersrente anbieten.
Schließlich sorgen immer mehr Bürger durch Abschluss von privaten
Lebensversicherungen für eine weitere Ergänzung.
Dass man aber – wie dies bei der
Riester-Rente geschehen ist – auch den privaten Weg wieder subventionieren
muss- bleibt unklar. Entweder ist die gesetzliche Rente zu niedrig bemessen –
sie muss das kulturelle Existenzminimum abdecken- tut sie das nicht, dann
müssen die Leistungen dort erhöht werden. Entspricht jedoch die gesetzliche
Rente diesem Mindestgebot, dann ist es die freie Entscheidung eines jeden
Bürgers, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er durch weitere private
Abschlüsse seine spätere Rente aufstockt. Es ist unklar, warum hier
Subventionen gewährt werden müssen.
Kommen wir zu dem Problem des
Familienlastenausgleichs. Dies gilt allgemein als der zweite wichtige
Tatbestand, der dem Bedarfsprinzip zugrunde liegt. Auch dann, wenn zwei Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz die gleiche Leistung verrichten und deshalb entsprechend dem
Leistungsprinzip einen Anspruch auf einen gleich hohen Lohn besitzen, wenn
jedoch der eine Arbeitnehmer z.B. ledig ist und der andere Arbeitnehmer Kinder
(eine Familie) mitzuversorgen hat, dann billigt man diesem Arbeitnehmer
entsprechend dem Bedarfsprinzip wegen des höheren Bedarfs auch ein höheres
Einkommen zu.
Nun lässt sich dieses Problem in einer
freien Marktwirtschaft nicht einfach dadurch regeln, dass die Arbeitnehmer mit
Familie jeweils vom Arbeitgeber zu den Leistungsanteilen des Lohnes noch
entsprechende Kinderzuschläge erhalten. Unternehmungen, die dies aus ethischen
Grundsätzen heraus von selbst täten, gerieten automatisch in eine
Benachteiligung gegenüber all den Unternehmungen, die sich nicht zu dieser
Zahlung verpflichtet fühlten. Die zahlenden Unternehmungen hätten höhere Kosten
und könnten deshalb nicht im Wettbewerb mit den anderen Unternehmungen
bestehen. Götz Briefs sprach in diesem Zusammenhang von der auf Märkten
herrschenden Grenzmoral: Die moralischen Vorstellungen dessen, der die
geringsten Ansprüche an die Moral stellt, setzen sich auf freien Märkten
langfristig durch, diejenigen, die höhere moralische Ansprüche stellen, werden
aus dem Markt gedrängt.
Nun könnte man auf den Gedanken kommen,
alle Unternehmungen von Gesetzes wegen zu verpflichten, den Arbeitnehmern mit
Kindern entsprechende Kinderzuschläge zu zahlen. Trotzdem wäre das Problem
nicht gelöst. Die Stückkosten der Unternehmungen würden nämlich nun u. a. auch
davon abhängen, wie viel Arbeitnehmer mit Kindern in den einzelnen
Unternehmungen beschäftigt werden, Unternehmungen könnten versucht sein, durch
Beschäftigung von möglichst wenig Arbeitnehmern mit Kindern die Stückkosten zu drücken und auf diese
Weise Wettbewerbsvorteile zu erlangen.
Wiederum würde gelten, dass Unternehmen
mit höherer sittlicher Verantwortung, die sich also bei der Einstellung nicht
nach dem Familienstand richten und ganz bewusst auch Arbeitnehmer mit Kindern
einstellen würden, Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen würden. Gleichzeitig
hätten es Arbeitnehmer mit Kindern sehr viel schwerer einen neuen Arbeitsplatz
zu erhalten (oder den bisherigen zu behalten) als ledige Arbeitnehmer.
Eine sachgerechte Lösung des Problems
des Familienlastenausgleichs kann also nur dadurch erfolgen, dass die Kinderzuschläge
von einer anderen Stelle als dem jeweiligen Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Wie bereits vermerkt mögen
Zweifel angemeldet werden, ob es sich bei diesem zweiten Bedarfselement um ein
Problem einer primären Umverteilung handelt, bei dem also demjenigen, der keine
Kinder hat, Steuern entzogen werden müssen, um sie dann denjenigen Personen mit
Kindern in Form von Subventionen oder Steuerbefreiungen zu gewähren.
Die Probleme des
Familienlastenausgleichs werden in der Öffentlichkeit oftmals stark ideologisch
diskutiert, die Zusammenhänge werden zu stark vereinfacht, es werden Extremssituationen
heraufbeschworen, die in Wirklichkeit überhaupt nicht zur Diskussion stehen.
So wird z.B. eine Horrorszene ausgemalt,
was alles passieren könnte, wenn eine Bevölkerung aussterbe, also keine jungen
Erwerbspersonen mehr nachwüchsen und eines Tages die alten, nicht mehr
Erwerbstätigen mangels Güterproduktion verhungern müssten. Demgegenüber muss
klar gestellt werden, dass das Aussterben einer Bevölkerung in der Realität
nicht zur Diskussion steht, es geht vielmehr darum, dass Bevölkerungen in der
Vergangenheit stark angestiegen sind, dass aber vor allem hoch
industrialisierte Bevölkerungen auch wiederum schrumpfen. Es leuchtet ohne
weiteres ein, dass eine wachsende Bevölkerung andere Probleme mit sich bringt
als eine schrumpfende Bevölkerung, es mag sogar richtig sein, dass bestimmte
wirtschaftliche Probleme in einer wachsenden Gesellschaft sich leichter lösen
lassen und es ist genau so richtig, dass der Übergang von einer wachsenden zu einer
schrumpfenden Bevölkerung strukturelle Umstellungen bedarf, ohne die ernsthafte
politische Schwierigkeiten entstehen können.
Eine zu vereinfachte Darstellung ist die
Vorstellung, dass insbesondere die Probleme der Ernährung der älteren Bürger
gesichert sei, wenn nur dafür Sorge getragen werde, dass genügend Kinder
geboren werden. Der Reichtum einer Nation bestimmt sich immer aus der Entwicklung
des Pro-Kopf-Einkommens. Das Pro-Kopf-Einkommen wird in seiner Höhe bestimmt
von der Anzahl der Arbeitskräfte, der Ausbildung der Arbeitskräfte (dem human Capital),
dem Sachkapitalbestand und dem technischen Fortschritt. Hierbei kann in hohem Maße
eine Substitution stattfinden, vor allem einfache Arbeit kann durch Sachkapital
(Mechanisierung und Rationalisierung) ersetzt werden.
Genauso wenig wie es richtig ist, dass
eine bloße Zunahme von Geburten noch keine Gewähr dafür bringt, dass die
Heranwachsenden auch wirklich in den Produktionsprozess später eingegliedert
werden, genauso falsch ist es, zu meinen, dass bei jedem Rückgang der
Kinderzahl das Pro-Kopf-Einkommen automatisch
zurückgehen muss, ein gemäßigter Rückgang in der Kinderzahl kann sehr
wohl dadurch kompensiert werden, dass für die Bildung mehr eingesetzt wird,
dass Rationalisierungen stattfinden, dass die Arbeitszeit bei Ausdehnung der Lebenszeit
verlängert wird u. s. w. Auf lange
Sicht wird die Weltbevölkerung eher an einem zu starken Wachstum (wegen
mangelnder natürlicher Ressourcen) als an einem zu geringen Wachstum zugrunde
gehen.
Wilfried Schreiber hat die These
aufgestellt, dass das Problem des Familienlastenausgleichs primär nicht ein
Problem der interpersonellen Umverteilung, sondern vielmehr ein Problem der
intrapersonellen Einkommensumschichtung des Lebenseinkommens darstelle. Es gehe
nicht darum, dem einen etwas zu nehmen und dem andern etwas zu geben. Vielmehr
gelte für jeden heute lebenden Erwachsenen ausnahmslos, dass er während seiner
Kindheit eine Phase der Erwerbsunfähigkeit durchlaufen hat, innerhalb der sein
Lebensunterhalt vorfinanziert werden musste. Jeder hat also in seiner Kindheit
de facto von einem Kredit gelebt, den er als Erwachsener und während seiner
Erwerbszeit zurückzuzahlen hat. Das Lebenseinkommen, das in der Erwerbszeit
erwirtschaftet wird, muss umgeschichtet werden auf die Zeit vor der Erwerbszeit
wie auf die Zeit nach der Erwerbszeit. In dem einen Fall müssen Einkommensteile
für das erwerbslose Alter zurückgelegt werden, in dem anderen Falle muss
während der Kindheit ein Kredit aufgenommen werden, der aus dem späteren Erwerbseinkommen
des herangewachsenen letztlich zurückgezahlt werden muss.
Natürlich entstehen auch in diesem
Zusammenhange sekundäre Probleme einer Umverteilung. Als erstes muss
festgestellt werden, dass diese Kredite nicht von privaten Banken gewährt
werden können, da für die heranwachsenden Kinder keine Sicherheiten gegeben werden
können. Es ist ja unsicher, ob und wann und in welcher Höhe die
Herangewachsenen über Erwerbseinkommen verfügen werden, um diese Kredite
zurückzahlen können. Gerade deshalb muss ein öffentlich rechtlicher Weg gewählt
werden, z.B. dadurch, dass der Staat Bürgschaften übernimmt. Es ist aber nicht
unbedingt notwendig, dass eine öffentlich-rechtliche Stelle diese Kreditvergabe
vornimmt und die Rückzahlung organisiert.
Darüber hinaus entsteht die Frage, in
welcher Höhe diese Kredite gewährt werden sollen. Da die Kinder ja wohl den
Lebensstandard der Eltern während ihrer Kindheit übernehmen, läge es nahe, dass
die Höhe der Kredite vom Einkommen der Eltern abhängig gemacht werden. Dies
führt jedoch zu erheblichen Problemen, da nicht damit gerechnet werden kann,
dass die Zahlungsfähigkeit und das zukünftige Einkommen der Herangewachsenen
stets denen der Eltern entspricht und dass auf diesem Umwege eine inverse
Umverteilung von unten nach oben stattfände. Man wird sich deshalb zu dem
Kompromiss bereit finden müssen, die Kredite in einer einheitlichen Höhe unabhängig vom Einkommen der Eltern zu
gewähren, was zur Folge hat, dass die Eltern – vor allem die reicheren - de
facto immer einen Teil der Erziehungskosten übernehmen müssen.
Während bei einer Regelung ohne
Familienlastenausgleich und allgemeinem Kreditsystem die Arbeitnehmer, die
Kinder aufziehen, die gesamten Lasten der Erhaltung der Bevölkerung übernehmen,
trägt in diesem System fast jeder zu seiner eigenen Erziehung in der Kindheit
bei, mit dem Schönheitsfehler, dass einige wegen späterer Erwerbslosigkeit
diese Schulden nicht mehr zurückzahlen können.
Es wird bisweilen behauptet, diese
Lösung sei familienfeindlich, weil sie die Rolle und Bedeutung der Eltern als
Ernährer ihrer Kinder abschwäche. Dem ist nicht so. Ganz im Gegenteil stärkt
dieses Kreditsystem das Familiensystem, da nun die Kosten der Aufziehung nicht
mehr nur einem Teil der Familien aufgebürdet werden. Die Kredite sind selbstverständlich
an die Eltern auszuzahlen, die diese Gelder für ihre eigenen Kinder verwalten
und ausgeben. Missbrauchen Eltern in Ausnahmefällen ihre Macht, so kann auf
diesem Wege eine sachgerechte Ausgabe dieser Gelder auch sehr viel einfacher
vom Staat (von den Jugendämtern) kontrolliert werden als im heutigen System.
6.
Schwierigkeiten aufgrund der Globalisierung
Es entspricht allgemeiner Überzeugung,
dass es aufgrund der Globalisierung der Weltwirtschaft immer schwieriger, wenn
nicht sogar unmöglich werde, Gerechtigkeitsvorstellungen durchzusetzen.
Ich gebrauche das Wort „Globalisierung“
nicht gerne, da es im Grunde zwei grundverschiedene und auch widersprüchliche Tatbestände
zusammenfasst. Globalisierung steht einmal für den Abbau jeglicher staatlicher
Behinderungen des internationalen Verkehrs, sowohl bei den Gütern und
Dienstleistungen als auch bei den Produktionsfaktoren, insbesondere dem Faktor
Kapital. Das Wort Globalisierung wird jedoch auch für den Umstand benutzt, dass
mächtige Großkonzerne entstehen, welche die nationalen Grenzen überschreiten
und gerade deshalb von den Staaten nicht mehr kontrolliert werden können.
Beide Begriffe von Globalisierung haben natürlich
nichts mit einander zu tun. Der Sinn der Abschaffung von staatlichen
Behinderungen besteht ja gerade darin, internationalen Wettbewerb zu schaffen,
der die Machtpositionen einzelner Unternehmer beschneiden soll. Wir erinnern
uns, dass der Wettbewerb der wichtigste Garant dafür ist, dass eine
befriedigende und gerechte Lösung der wirtschaftlichen Probleme ermöglicht
wird.
Wenn heutzutage davon gesprochen wird,
dass die Entwicklungsländer die Leidtragenden der Globalisierung sind, so
stimmt dies sicherlich nicht für die Globalisierung im ersten Sinne. Gerade
weil die USA und die europäischen Staaten hohe Schutzzölle für die in den Entwicklungsländern
erzeugten Güter nach wie vor beibehalten, werden die Entwicklungsländer
benachteiligt. Es ist ein zuwenig an Globalisierung, das die Lage der
Entwicklungsländer heute gefährdet.
Die Folge dieser Globalisierung im
ersten Sinne des Wortes ist, dass das Kapital in die Regionen und
Produktionsbereiche wandert, in denen es den höchsten Ertrag erzielt. Hierbei
richtet sich das Kapital am Nettoertrag nach Abzug der Steuern aus. Ein Staat
kann also durch eine Herabsetzung der Kapitalertragssteuer den Nettoertrag
künstlich erhöhen und so dafür sorgen, dass möglichst viel Kapital importiert
wird. Umgekehrt gilt, dass Staaten, welche die Kapitalerträge stärker besteuern
als die Nachbarstaaten, befürchten müssen, dass Kapital ins Ausland mit den
geringeren Steuern exportiert wird, auch dann, wenn der reale Bruttoertrag im
Ausland geringer ist als im Inland. Gleichzeitig kann dieses Land nicht damit
rechnen, dass ausländisches Kapital ins Land importiert wird.
Es wird nun von den Gegnern der
Globalisierung die Befürchtung geäußert, dass ein „race to bottom „, ein
Wettlauf zwischen den Staaten um die geringste Kapitalbesteuerung stattfindet,
sodass die Tendenz besteht, dass sich allgemein die Höhe der
Kapitalertragssteuer desjenigen Staates durchsetzt, der die geringste Steuer
ansetzt und dem eine gerechte Besteuerung, wonach das Kapital genauso hoch wie
alle anderen Faktoren besteuert werden sollte, am wenigsten am Herzen liegt.
Wir sprachen schon in einem etwas anderen Zusammenhang von Götz Briefs, der
diese Zusammenhänge als Grenzmoral bezeichnete, die sich auf freien Märkten
durchsetze. Gemeint war, dass sich im Wettbewerb die moralischen Vorstellungen desjenigen durchsetzen, welcher die
geringsten moralischen Vorstellungen besitzt.
Es entspricht sicherlich allgemeinen
Gerechtigkeitsvorstellungen – auch dem deutschen Steuerrecht -, dass alle
Produktionsfaktoren gleichartig besteuert werden, dem Grundgedanken des
deutschen Steuerrechts entspricht es z.B., dass die Steuerhöhe unabhängig von
der Einkommensquelle, nur von der Höhe des Einkommens abhängt.
Man könnte sich deshalb die Frage
stellen, ob die Freizügigkeit des Kapitals aus Gerechtigkeitsgründen wieder
aufgehoben werden sollte. Sicherlich wäre dies aus allgemeinen Überlegungen
heraus nicht empfehlenswert, da die Garantie für eine höchstmögliche Weltwohlfahrt
nur dann gegeben ist, wenn das Kapital auch dort eingesetzt werden kann, wo es
den höchsten Ertrag erzielt. Und dies wird nur dann der Fall sein, wenn das
Kapital überall in allen Ländern und Regionen unabhängig von den Landesgrenzen
eingesetzt werden kann.
Auch aus Gerechtigkeitsgründen wäre bei
einer Aufhebung der Freizügigkeit des Kapitals nicht viel gewonnen. Man würde,
wenn man gleichzeitig das Kapital höher besteuert als das Ausland nur
verhindern, dass überhaupt Kapital ins Land importiert wird und damit die Voraussetzungen
für ein mit dem Ausland vergleichbares Wachstum verhindern. Wettbewerbsnachteile
würden eintreten, mit der Folge, dass trotz hoher Kapitalbesteuerung der Kapitalsteuerertrag
niedrig bliebe und die Finanzierung der sozialen Leistungen erschwert würde.
Der einzige Ausweg, der zunächst ohne
grundsätzliche Änderung in der Steuerstruktur scheinbar bleibt, besteht darin:
Will man den „race to bottom“ vermeiden, muss man auf internationaler Ebene um
eine möglichst gerechte und allgemeine Kapitalbesteuerung kämpfen. Wie
schwierig dieser Weg bereits innerhalb Europas ist, zeigen die Verhandlungen
der jüngsten Monate und Jahre um eine Angleichung der Kapitalbesteuerung.
Weltweit wäre es utopisch zu unterstellen, eine solche Angleichung könnte mit
Erfolg in unmittelbarer Zukunft durchgesetzt werden. Wir werden später sehen,
dass es auch dieses Ausweges nicht bedarf, um zu einer gerechten Besteuerung zu
gelangen. Man muss nur bereit sein, einer grundlegenden Reform der generellen
Besteuerung zuzustimmen.
7.
Auswege durch Wiedereinführung der Vermögenssteuer ?
Gerade weil sich viele
Vermögende dadurch der Steuerpflicht legal entziehen konnten, dass sie ihr
Kapital in steuerfreundlichere Länder exportierten, wurde der Unmut in der
Bundesrepublik laut, es wurde die Forderung erhoben, dass man auch die Reichen
und die Kapitalgeber zur Steuer heranziehen müsse und zwar u. a. durch
Wiedereinführung der Vermögenssteuer. Es ginge nicht an, dass gerade die
Reichen keine Steuer zahlen und sich deshalb der Pflicht entzögen, sich an den
Kosten der öffentlichen Infrastrukturen und der Umverteilung zu beteiligen.
Hierzu ist als erstes festzuhalten, dass
das deutsche Einkommenssteuerrecht jeden zur Steuer gleichmäßig heranzieht,
unabhängig davon, aus welcher Einkommensquelle (Arbeit oder Kapital) die
Einkommenserträge herrühren, lediglich die Höhe der Erträge entscheidet über
die Steuerpflicht, wobei der Steuerprozentsatz wegen der Steuerprogression mit
wachsendem Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze steigt. Nach der Idee des
geltenden Steuerrechtes haben also die Reichen in der Tat einen höheren
Steuersatz zu entrichten als die weniger Reichen.
Wenn sich trotzdem einige Superreiche
damit brüsten können, dass sie bisher keinen Pfennig Steuer gezahlt hätten, so
hat das andere Gründe. Zunächst besteht natürlich die Möglichkeit der
Steuerentziehung, was sicherlich vorkommt und nur durch schärfere Kontrollen
unterbunden werden kann. Nur, wer sich brüstet, keine Steuern zu zahlen, wird
wohl nicht Steuern hinterziehen, da er mit seiner Aussage ja die Steuerfahndung
auf sich aufmerksam machen würde.
Sehr viel wahrscheinlicher ist die
Steuerfreiheit einiger Superreicher damit zu erklären, dass sie legale
Steuerbefreiungstatbestände ausnutzen. Vor allem sozialdemokratische Regierungen
neigen ja dazu, den Produktionsprozess über Steuerbefreiungen zu steuern; die
Folge davon ist, dass diejenigen, die von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen,
Steuern einsparen.
Nun ist jedoch eine solche allokative
Politik des Staates mehr als zweifelhaft. Es ist noch nicht einmal sicher, ob
der Erfolg dieser Politik – gemessen an der Inanspruchnahme dieser
Steuerbefreiungstatbestände – tatsächlich gegeben ist. Es besteht die
Vermutung, dass Mitnahmeeffekte vorliegen, dass also Unternehmer diese
Investitionen ohnehin auch ohne Steuerbegünstigung durchgeführt hätten, dass
sie aber nun die Steuerbefreiungen dankbar mitnehmen. Verteilungspolitisch ist
eine solche Maßnahme immer kontraproduktiv, da sie eine inverse Umverteilung von unten nach oben
begünstigt.
Ob der Staat wirklich über mehr Verstand
und besseres Sachwissen verfügt als die privaten Unternehmungen und ob deshalb
eine staatliche Lenkung einer marktwirtschaftlichen Lenkung vorzuziehen ist,
ist mehr als fragwürdig. Warum sollte der Staat über besseres Wissen verfügen
als die Privaten? Es kommt noch hinzu, dass der Staat die zu befürchtenden Risiken
leichter übergehen kann, da ja bei Fehlentscheidungen weder die Regierungen
noch die jeweils entscheidenden Beamten die materielle Haftung übernehmen.
Letztlich kann der Umstand, dass Reiche
tatsächlich weniger Steuern als andere Faktorbesitzer – gemessen an der
allgemeinen Steuergesetzgebung -
zahlen, einfach daran liegen, dass
Kapital exportiert wird und deshalb auch nicht mehr der einheimischen
Steuerhoheit unterliegt.
Da also feststehe, dass die Reichen
augenblicklich vorwiegend wegen der Globalisierungstendenzen zu wenig Steuern
zahlen, wird oftmals von Sozialdemokraten und Gewerkschaften die Forderung
erhoben, die Vermögenssteuer wiedereinzuführen.
Dies scheint mir aus mehreren Gründen
kein geeigneter Weg zu sein, mehr Gerechtigkeit herbeizuführen. Als erstes wird
hier die Substanz des Vermögens, nicht der Ertrag besteuert (der Ertrag
unterliegt ja der allgemeinen Einkommenssteuer, die wie gesagt auch die Vermögenserträge
auf normalem Wege besteuert.) Eine Substanzbesteuerung scheint mir dem im
Grundgesetz geschützten Grundrecht des Schutzes des Privateigentums zu widersprechen,
da bei einer periodisch zu zahlenden Steuer auch kleine Prozentsätze sich mit
der Zeit zu einem beachtlichen Teil des Gesamtvermögens aufsummieren können und
damit privates Vermögen größeren Umfanges vernichten.
Eine Substanzbesteuerung wäre nur
angezeigt, wenn man den Vermögenden zwingen wollte, sein Vermögen erwerbswirtschaftlich
anzulegen und die Steuer so ansetzen würde, dass er auf jeden Fall einen
Bruttoertrag erwirtschaften kann, der über dem Steuersatz liegt. Der einzelne
hätte so einen Anreiz, den höchstmöglichen Ertrag anzustreben, da der gesamte Ertrag,
der über dem Steuersatz liegt, dem Vermögenden zukäme.
In Wirklichkeit schließt das Grundgesetz
einen Verwendungszwang des Vermögens aus, vor allem gibt es legitime Ziele, die
eben gerade nicht in einer erwerbswirtschaftlichen und damit auch
risikobehafteten Verwendung des Vermögens bestehen, sondern lediglich zum
Inhalt haben, aus Gründen der Vorsorge Einkommensteile möglichst sicher vor
Inflation in die Zukunft zu transferieren.
Auch die Besteuerung von reinem
Konsumvermögen ist ungerechtfertigt, da sie einseitig den Konsum von
kurzfristig lebenden Gütern begünstigen würde, während jeder, der sein Einkommen
in langlebigen Konsumgütern anlegt, dadurch bestraft wird, dass diese Einkommensteile
zweimal besteuert werden, einmal, wenn das Einkommen erworben wird, das zweite
Mal als Teil einer Vermögenssteuer. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keine
vernünftigen Gründe, ganz im Gegenteil entspricht auch der Kauf von langlebigen
Konsumgütern eher dem Gedanken der Vorsorge und wäre eher förderungswürdig
(allerdings nicht materiell). Es ist also ungerecht, wenn der Konsum
langlebiger Konsumgüter steuerlich benachteiligt wird.
Eine nicht zu rechtfertigende
Doppelbesteuerung läge natürlich auch dann vor, wenn Vermögen als Substanz
besteuert wird und gleichzeitig die Erträge des Vermögens der normalen
Einkommenssteuer unterliegen. Hier würde wiederum derjenige, der die
Kapitalertragssteuer entrichtet, bestraft gegenüber demjenigen, der sich legal
oder illegal an der Entrichtung der Kapitalertragssteuer vorbeigemogelt hat.
Nun hatten wir früher bei Bestehen der
Vermögensteuer eine Form, die diese Doppelbesteuerung insoweit vermied, als man
die Vermögenssteuer wiederum bei der normalen Einkommensbesteuerung absetzen
konnte. Aber auch diese Form war ineffizient. Effizienter wäre es gewesen, wenn
man die legalen Gründe, die jemand veranlassen kann, die Zahlung der normalen
Kapitalertragssteuer zu umgehen, einfach streicht. Es ist grober Unfug, zunächst
jemanden bei bestimmten Investitionsarten seines Vermögens eine Steuerbefreiung
in Aussicht zu stellen, um sie dann im zweiten Schritt doch wieder in Form
einer Vermögenssteuer einzubehalten.
Wenn man bedenkt, dass ein beachtlicher Teil des Vermögens
aus Vorsorgegründen gebildet wird, um möglichst sicher angelegt zu werden, so
enthält bereits die bestehende Kapitalertragssteuer eine ungerechtfertigte
Komponente. Im Zins sind immer Anteile enthalten, die lediglich einen Ausgleich
der erwarteten Inflationsrate darstellen. Ohne Zins würde das Realeinkommen um
die Inflationsrate sinken, ein Teil des Zinses dient einfach dazu, diesen inflationsbedingten
Verlust zu vermeiden. Im allgemeinen kann man auch feststellen, dass Vermögen,
das in festverzinslichen Wertpapieren angelegt ist, zumeist einen Zins gewährt,
der nur geringfügig über der Inflationsrate liegt, da bei der Anlage in
festverzinslichen Wertpapieren nur ein sehr geringfügiges Risiko entsteht.
Ein solches geringfügiges Risiko kann darin liegen, dass
zwischenzeitlich der Kurs der festverzinslichen Wertpapiere sinkt und dass
jemand gezwungen ist, die Wertpapiere vorzeitig zu verkaufen. Diese
Ungerechtigkeit der Nichtberücksichtigung der inflationsbedingten Inflationsanteile
wird dadurch noch schlimmer, wenn man bedenkt, dass der Staat zu den wichtigsten
Verursachern der heutigen Inflation zählt.
Um die Vermögenssteuer politisch schmackhaft zu machen,
wird oftmals betont, dass man nur die besonders reichen Bürger belasten wolle.
De facto werden jedoch bei allen bestehenden Plänen auch bereits mittlere
Vermögen für die Besteuerung vorgesehen und zwar bereits deshalb, weil die
Erhebung der Vermögenssteuer einen beachtlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, da die Daten aus der
Einkommensbesteuerung für die Festsetzung der Höhe der Vermögensbesteuerung
keinesfalls ausreichen. Um mit Hilfe der Vermögenssteuer überhaupt einen
Nettoertrag zu erzielen, müssen notwendigerweise auch bereits Vermögen mittlerer
Größe zur Steuer herangezogen werden.
De facto führt dies dann zu der neuen Ungerechtigkeit, dass
die Reichen, die heute bereits kaum Steuern entrichten, wiederum die
Möglichkeit haben, durch Verlagerung des Vermögens ins Ausland sich der
Steuerpflicht zu entziehen und die kleineren, die bereits heute mit der
Kapitalertragssteuer ihren gerechten Anteil zahlen, zusätzlich belastet werden.
Neben der Wiedereinführung der
Vermögenssteuer wird von sozialdemokratischer und gewerkschaftlicher Seite auch
die Forderung erhoben, die Erbschaftssteuer zu erhöhen. Wiederum wird davon
gesprochen, dass man nur an die großen Vermögen denke.
Im
großen und ganzen dürften die meisten Argumente, die gegen die Vermögenssteuer
vorgetragen wurden, mehr oder weniger auch für eine Erbschaftssteuer gelten.
Diese Argumente sollen deshalb hier nicht wiederholt werden. Wichtiger ist ein
ganz anderer Gedanke.
Unser Grundgesetz basiert nicht nur auf
der großen Bedeutung des Privateigentums für das Funktionieren der freien
Marktwirtschaft, sondern auch der Familie als tragender Pfeiler unserer
Gesellschaftsordnung. Die Vererbung ist jedoch eines der wenigen verbliebenen Elemente,
welche die Familienordnung stützt. Wir müssen berücksichtigen, dass der Zusammenhalt
der Familie gegenüber dem Mittelalter und der beginnenden Neuzeit aus mehreren
Gründen heraus gefährdet erscheint, da mehrere Funktionen, welche die Familie
früher zu erfüllen hatte, von anonymen Gesellschaften und vom Staat übernommen
wurden. Das gilt sowohl für den gesamten Bildungsbereich als auch für die
Altersversorgung. Man wird darauf achten müssen, die letzten Anreizsysteme, die
eine Familie zusammenhält, nicht ebenfalls abzubauen und damit die Familie
durch erneuten Funktionsabbau in ihrem
Bestand und in ihrer Rechtfertigung zu gefährden.
Zu den wenig verbliebenen Anreizsystemen
für einen Zusammenhalt der Familie zählt auch die Möglichkeit, das Vermögen der
Eltern auf die Kinder und nähere Verwandte zu vererben. Für denjenigen, der
Vermögen an seine Kinder etc. vererben will, stellt eine Erbschaftssteuer einen
negativen Anreiz dar. Vergleichen wir zwei Personen, die ein gleich hohes Einkommen erwirtschafteten und aus diesem
Einkommen normale Einkommenssteuern gezahlt haben. Der eine verwende sein
Einkommen vorwiegend für Konsum und hat hierbei keine weiteren direkten Steuern zu zahlen, während der andere einen
Teil seines Einkommens spart, um es seinen Kindern weiter zuvererben. Aus der
Sicht des Erblassers erscheint es als ungerecht, dass die eine Verwendungsart
seines Einkommens: das Sparen für die Nachkommenschaft einer zweiten direkten
Besteuerung unterliegt, die andere
Verwendungsart jedoch nicht, wobei diese Umstand besonders gravierend ist, da
im allgemeinen Vorsorge für Kinder oder andere Verwandte als die Verwendungsart
mit der moralisch gesehen höheren Qualität angesehen wird.
In unserem Zusammenhang ist von
entscheidender Bedeutung, dass mit der Bestrafung der Vererbung durch
Besteuerung ein wichtiges Anreizelement zur Erhaltung der Familie gelockert
wird.
Natürlich mag es richtig sein, dass aus
der Sicht des Erbenden dieser Vorgang der Vererbung anders zu beurteilen ist.
Das Erbe fließt dem Erbenden ohne eigene Leistung zu und insofern ist er
begünstigt gegenüber einer anderen Person, welche die gleiche Leistung erbringt, aber kein Vermögen erbt. Aus
dieser Sicht scheint es als nur gerechtfertigt, dass der Erbende einen Teil
seiner Erbschaft an den Staat abführt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich
allerdings daraus, dass man sich nach den Zielen der Vererbung fragt. Vor allem
bei Großvermögen handelt es sich zu einem großen Teil um Unternehmungen und es
geht den Vererbenden im allgemeinen
darum, dass das Unternehmen weitergeführt werden kann. Hier könnte das
Vererbungsziel bei einer hohen Erbschaftssteuer gefährdet erscheinen. Überhaupt
kann man die Vermögensmasse eines Unternehmens nicht gerade als ein zur freien
Verfügung vorhandenes Vermögen ansehen, sondern man wird der Sache gerechter,
wenn man davon ausgeht, dass der Erbende mit dem Unternehmen eine Aufgabe
zugeteilt bekommt, zu deren Erfüllung er die Vermögensmasse benötigt. Er erhält
das Erbe somit auch nicht umsonst, sondern vor allem deshalb, um auf diese
Weise eine Aufgabe erfüllen zu können; die Gegenleistung kommt dann später bei
der Führung der Unternehmung. Und wenn wir eine funktionierende Marktwirtschaft
haben und hierzu zählt vor allem auch starke Konkurrenz, so hat der Erbende
zumeist sehr wohl eine hohe Leistung aufzubringen, um vor der Konkurrenz zu
bestehen.
Etwas anders sieht die Situation aus,
wenn wir das zu vererbende Konsumvermögen betrachten. Hier gilt zunächst einmal
der oben vorgetragene Einwand, dass dieser Teil des Erbes dem Erbenden ohne
eigenes Zutun zufällt und dass er deshalb gegenüber den nicht erbenden Personen
bevorteilt wird.
Aber auch hier muss berücksichtigt
werden, dass eine Besteuerung des vererbten Konsumvermögens (vor allem bei
Wohneigentum) sehr oft dazu führt, dass das Konsumvermögen verkauft werden muss
und falls mehrere Erben vorgesehen sind auch geteilt wird. Dies führt oft zu
einer Aufsplitterung der Erbmasse, die dem Willen des Vererbenden in keiner Weise
mehr gerecht wird. Also gilt auch hier wieder, dass das Anreizsystem, das
eigentlich die Familienbande zusammenhalten sollte, wiederum geschwächt wird.
Weiterhin gilt es zu berücksichtigen,
dass Erbteile vor allem für Hausangestellte und Freunde als Gegenleistung für
erbrachte Dienste verstanden werden. In diesem Falle ist eine Vererbungssteuer
wiederum nicht berechtigt, da ja eine Art Gegenleistung, die bereits erbracht wurde, vorliegt.
Vererbung rechtfertigt sich unter
Gerechtigkeitsgesichtspunkten sicherlich immer nur dadurch, dass mit der
Vererbung auf der einen Seite der Zusammenhalt der Familie gefördert werden
soll, auf der anderen Seite dem Erbenden aber auch Pflichten im Umgang mit dem
Erbe zuwachsen. Der Vererbende kann in seinem Testament Auflagen machen, die
sicher stellen sollen, dass das Vermögen von den Erbenden auch im Sinne des
Erblassers verwaltet und gestaltet wird. Man könnte sich sogar vorstellen, dass
der Gesetzgeber dem Erblasser darin gewisse Verpflichtungen auferlegt, und zwar
für die sachgerechte Nutzung des Erbes Auflagen zu machen, schließlich bestimmt das Grundgesetz ausdrücklich, dass
Eigentum sozial verpflichte.
Ein
weiterer Dorn im Auge der linken Kritiker des derzeitigen Steuersystems ist der
Umstand, dass zunächst nur die Kapitalerträge, die in Form von Zinsen und
Dividenden ausgeschüttet werden, der
Kapitalertragssteuer unterliegen, während Kursgewinne auf der einen Seite
genauso das Vermögen der Wertpapierbesitzer erhöhen wie normale Kapitalerträge,
auf der anderen Seite aber nur dann, wenn diese Kursgewinne unmittelbar nach
ihrem Entstehen (zumeist innerhalb eines Jahres) liquidiert werden, zur Steuer
herangezogen werden. Diese Art der Vorgehensweise widerspricht sicherlich dem
Gerechtigkeitsgebot. Es sind auch mehr praktische Überlegungen, die dazu
führen, dass langfristig angelegte Kursgewinne nicht besteuert werden.
Als erstes wird man darauf hinweisen
müssen, dass der Steuerertrag bei Einführung einer generellen
Kursgewinnbesteuerung äußerst gering bliebe. Wenn nämlich die Gerechtigkeit
fordert, Kursgewinne zu besteuern, so fordert natürlich die gleiche
Gerechtigkeit, dass Kursverluste von der Steuer abgezogen werden können. In
normalen Gleichgewichtssituationen werden sich Kursgewinne und Kursverluste die
Waage halten. Bei einem Kursverlust verändert sich primär allein durch das
Abfallen des Kurses am realen Unternehmensvermögen nichts. Derjenige, der
dieses Wertpapier besaß und verkaufte, erlitt einen Verlust, während derjenige,
der das Wertpapier erwarb, aufgrund des niedrigeren Kurses einen Gewinn erzielte.
Würden Käufer und Verkäufer der gleichen Einkommensklasse angehören, würde der
Staat – sieht man einmal von den Verwaltungskosten ab - bei einer Besteuerung mit plus/minus null
herauskommen. Wenn der Verlierer einer höheren Einkommensklasse mit einem
höheren Einkommenssteuerprozentsatz angehören würde, würde der Staat sogar per
saldo Steuereinnahmen verlieren.
Längerfristig werden sich allerdings Kursveränderungen auch auf das reale Vermögen
der betroffenen Unternehmungen auswirken, Kursverluste z.B. verringern die
Möglichkeit, neues Kapital aufzunehmen etc. Bei einer allgemeinen Baisse, so
wie wir sie in der Vergangenheit hatten, würde der Staat bei einer
Kapitalsteuer, die auch die Kursveränderungen berücksichtigte, per saldo
wahrscheinlich hohe Steuerverluste hinnehmen müssen, da es immer Personen gibt,
die aus persönlichen Gründen gezwungen sind, einen Teil ihrer Wertpapiere zu verkaufen
und somit Verluste realisieren müssen, die dann steuerabzugsfähig wären.
8.
Parteien und Klientel
Dass
aus Gerechtigkeitsgründen Armut bekämpft werden sollte, ist unbestritten.
Leider neigen die Parteien dazu, neben der Bekämpfung der Armut und einer
Umverteilung zugunsten der Ärmsten auch ihre politische Klientel zu bedienen
und ihnen insbesondere vor Wahlen Wahlgeschenke zu versprechen. Je nach Partei
werden auf diese Weise hohe Summen von Subventionen gewährt (z.B. in Form von
Eigenheimhilfen oder Hilfen für den Bergbau usw.). Es findet auf diese Weise
eine scheinbare Umverteilung zugunsten der nicht ganz Armen statt.
Aus ganz einfachen Überlegungen heraus
sollte es eigentlich klar sein, dass der Staat gar nicht in der Lage ist,
größere Bevölkerungsgruppen, die ein Einkommen nahe oder sogar über dem
Pro-Kopf-Einkommen erhalten, wirksam und endgültig zu begünstigen. In Wirklichkeit
wird auf diesem Wege der Bevölkerung zuerst in Form von Steuern das weggenommen,
was sie dann in Form von Subventionen wiedererhält, wobei allerdings ein Teil
der Steuergelder durch die hierzu notwendigen Verwaltungsaktivitäten verloren
geht. Es sollte klar sein, dass ohne diese staatlichen Aktivitäten der Reichtum
der Bevölkerung größer wäre.
Ein kleines Denkmodell soll die Grenzen
einer Umverteilungspolitik aufzeigen. Wir wollen die Bevölkerung hierzu in 20
Einkommensklassen einteilen, wobei die erste Einkommensklasse das geringste
Einkommen und die zwanzigste Einkommensklasse das höchste Einkommen erhält. Wir
wollen in Gedanken eine Umverteilung von reich zu arm durchführen, wobei in
einem ersten Schritt lediglich das Einkommen der untersten Klasse angehoben
wird und die jeweils höchsten Einkommensklassen zur Finanzierung dieser
Umverteilung besteuert werden. Nun haben wir zu berücksichtigen, dass die
Einkommen in der Bevölkerung nicht normalverteilt sind. Von einer Normalverteilung
würde man sprechen, wenn die Häufigkeiten beim niedrigsten Einkommen beginnend
mit wachsendem Einkommen ansteigt, die höchste Häufigkeit wäre gerade beim
Durchschnittseinkommen erreicht und mit weiterem wachsenden Einkommen würde die
Häufigkeit wieder abnehmen.

In Wirklichkeit haben wir wohl in allen
Ländern eine linksschiefe Verteilung. Dies bedeutet, dass die untersten Einkommensklassen
besonders stark besetzt sind, dass die Klasse mit der größten Häufigkeit
unterhalb des Durchschnittseinkommen zu liegen kommt und dass die oberen
Einkommensklassen um so weniger besetzt sind, je höher das Einkommen ist.

Wegen dieser linksschiefen Verteilung
der Einkommen reicht es nicht aus, dass nur die höchste Einkommensklasse
besteuert wird, es müssen wegen der geringen Besetzung der oberen
Einkommensklassen mehrere Klassen besteuert werden, um die unterste Einkommensklasse
zu subventionieren. Der Umstand, dass sich die oberen Einkommensklassen wegen
der Freizügigkeit des Kapitals sehr viel leichter einer Besteuerung entziehen
können, verschärft diesen Effekt noch.
In einem zweiten Schritt würde man dann
versuchen, auch die zweitunterste Einkommensklasse zu subventionieren, was zur
Folge hätte, dass von der obersten Klasse aus gerechnet weitere mittlere
Einkommensklassen besteuert werden müssten.
Man kann dieses Experiment weiterführen,
in dem man jeweils eine weitere untere Einkommensklasse in die Subventionierung
einbezieht. Die Grenzen der Umverteilung sind in dem Augenblick erreicht, in
dem von oben aus gerechnet eine Einkommensklasse zur Besteuerung herangezogen
werden muss, die bereits von unten aus gerechnet zur begünstigten Klasse gerechnet
wird. Hier würde keine effektive Umverteilung stattfinden, weil in der
mittleren Klasse die Subventionierung durch die Besteuerung kompensiert würde.
Da jede Umverteilungsaktivität durch Aufbau einer Verwaltung Ressourcen
verschlingt, würde im Endergebnis diese mittlere Einkommensklasse mehr Steuern
zahlen müssen als sie erhält.
De facto wird dieses Gedankenexperiment
sehr schnell beendet sein, sodass realistischer Weise immer nur die aller
ärmsten Bevölkerungsgruppen mit Erfolg subventioniert werden können. Jeder
Versuch, auch Bevölkerungsgruppen zu subventionieren, die nahe am Durchschnittseinkommen
oder sogar darüber liegen, muss notwendigerweise an den faktischen Grenzen
scheitern. Man wird hieraus den Schluss ziehen müssen, dass sich eine
vernünftige Umverteilungspolitik auf die Unterstützung der Ärmsten, also
derjenigen beschränken sollte, die ohne staatliche Hilfe nicht das kulturelle
Existenzminimum erreichen.
Ganz generell sollte man bedenken, dass
Subventionen nur in den seltensten Fällen eine echte Hilfe darstellen.
Subventionen sollten nur gewährt werden, wenn alle anderen Hilfen keine Lösung
bringen. Subventionen sind im allgemeinen dann angebracht, wenn die Existenzgrundlage
einer Person oder Personengruppe gefährdet erscheint aufgrund von politischen
oder auch natürlichen Entwicklungen, die für den einzelnen nicht vorhersehbar waren.
Subventionen sollten weiterhin immer auf
eine kurze Zeit begrenzt sein, z.B. auf ein Jahr und dann automatisch
auslaufen, wobei natürlich die Möglichkeit bestehen sollte, dass bei besonders harten Bedarfsfällen eine Subvention auf ein
Jahr oder vielleicht auch ein zweites Jahr verlängert werden kann. Aber dies
darf immer nur aufgrund eines neuen Gesetzes, das den Grund der Verlängerung
aufzeigt und nicht einfach mittels einer von der Regierung verfügten Verordnung
erfolgen.
Subventionen sollten weiterhin
vorwiegend auf Bürgschaften oder zinslosen bzw. zinsvergünstigten Krediten,
Umschuldungen, Stundungen und ähnlichen Instrumenten bestehen und nur in
Ausnahmefällen in Form von verlorenen Zuschüssen gewährt werden.
Wir haben oben schon davon gesprochen,
dass es nach allgemeiner weit verbreiteter Meinung zu den Menschenrechten
zählt, über ein Einkommen zu verfügen, das zumindest dem Existenzminimum
entspricht. Armutsbekämpfung ist ein wichtiges Ziel, gleichzeitig ein ehrgeiziges
Ziel, sodass man zufrieden sein kann, wenn man dieses Ziel vollständig
erreicht. Für weitere Umverteilungsziele fehlt es faktisch an finanziellen
Mitteln.
Da es sich bei der Bekämpfung der Armut
um Menschenrechte handelt, also um Rechte, die für jeden Menschen auf der Welt
gelten, sollte eigentlich dieses Ziel auch für die gesamte Welt angegangen
werden. Auf der anderen Seite ist klar, dass noch so große Anstrengungen nicht
ausreichen werden, dieses Ziel weltweit, auch in den Entwicklungsländern in den
nächsten Jahren zu verwirklichen.
Selbst dann, wenn alle hoch entwickelten
Staaten ihre Anstrengungen zur Entwicklungshilfe wesentlich erhöhen würden und
ihre Versprechungen auf den UNCTAD-Konferenzen wahr machen würden, wäre das
Problem der Armut nicht gelöst, da auch in den Entwicklungsländern die
strukturellen Maßnahmen (z. B. Entwicklung der Landwirtschaft und der Verkehrswege)
nicht angegangen werden, die Voraussetzung für eine wirtschaftliche Entwicklung
dieser Länder und ein Ansteigen des Pro – Kopf -Einkommens auf das Existenzminimum
sind. In Anbetracht der weltweiten Defizite in der Armutsbekämpfung muss man zu
dem Schluss kommen, dass auch in den hochentwickelten Staaten weitergehende
Umverteilungsziele als die Ausrottung der Armut im eigenen Land nicht angezeigt
sind.
9.
Rawls Maximin-Prinzip
Wir
haben gesehen, dass dem Gerechtigkeitspostulat nicht entsprochen werden kann,
wenn man den Grad der Gerechtigkeit am Grad der Nivellierung bzw.
Differenzierung in den Einkommen misst. Diese Vorgehensweise wäre nur dann
sachgerecht, wenn wir unterstellen könnten, dass alle Menschen in allen die
materiellen Ressourcen betreffenden Fragen als gleich anzusehen seien. De facto
haben wir gesehen, dass sich die Menschen sowohl im Hinblick auf ihre Bedürfnisse
als auch ihre speziellen Fähigkeiten stark von einander unterscheiden. Aus
Gerechtigkeitsgründen kann deshalb weder eine vollständige Egalität gefordert
werden, noch lässt es den Schluss zu, dass ein Abbau in der Differenzierung der
Einkommen auf jeden Fall als ein Abbau von Ungerechtigkeit angesehen werden kann.
Gerade
aus diesen Gründen bietet das von John Rawls formulierte Maximin-Prinzip eine
gute Grundlage, wirtschaftspolitische Maßnahmen auf ihre Gerechtigkeit hin zu
überprüfen. Nach diesem Prinzip kann eine wirtschaftspolitische Maßnahme dann
als gerechtfertigt und in Einklang mit dem Gerechtigkeitspostulat gesehen
werden, wenn diese Maßnahme geeignet ist, das Einkommen der untersten
Einkommensklasse (der Ärmsten also) zu steigern und zwar unabhängig davon,
inwieweit diese Maßnahmen auch den reicheren Bürgern zugute kommen. Selbst
dann, wenn die Einkommen der Reicheren in stärkerem Maße ansteigen sollten als
die Einkommen der Ärmsten, wenn also der Differenzierungsgrad ansteigen sollte,
würde Rawls immer noch von einer Maßnahme sprechen, die mit der Gerechtigkeit
in Einklang steht, die mehr und nicht weniger Gerechtigkeit bringt.
Man
achtet also mit anderen Worten nicht auf die relativen Einkommensverhältnisse
und ihre Änderungen, sondern allein darauf, was mit dem Einkommen der Ärmsten
absolut und real passiert. Steigt dieses an, so ist es eine gerechtfertigte
(gerechte) Maßnahme und nur dann. Eine Nivellierung der Einkommen, die zu
keiner Steigerung in den Einkommen der Ärmsten führen würde, wäre in diesem
Sinne nicht der Gerechtigkeit dienend. Das von Rawls entwickelte
Maximin-Prinzip bedeutet also: Maximiere das Einkommen der untersten
(minimalen) Einkommensklasse.
Man
kann diese Überlegungen in einer Graphik zusammenfassen, in der auf der Y-Achse das Einkommen der
einkommensschwächsten Bürger und auf der X-Achse die Einkommen der übrigen
Bürger abgetragen werden. Die Wirkungszusammenhänge der wirtschaftspolitischen
Maßnahmen seien derart, dass diese Maßnahmen zunächst beiden Einkommensgruppen
zugute kämen, dass u. U. sogar die Einkommens-Quote der Ärmeren anstiege, dass
aber bei Ausdehnung der Maßnahmen das Einkommen der besser verdienenden Bürgern
stärker stiege, obwohl auch das Einkommen der Ärmeren nach wie vor ebenfalls
ansteige, bis dann schließlich nur noch das Einkommen der Reichen steige, das
der Ärmeren falle.
Wir
erhalten auf diese Weise in unserem Diagramm eine Kurve, die vom Koordinatenursprung
ausgehend zunächst ansteigt, irgendwann ein Maximum erreicht und dann wieder abfällt.
Anhand dieser Kurve lässt sich der Unterschied unterschiedlichster politischer
Varianten ablesen.

Ziehen
wir vom Koordinatenursprung aus eine Linie, so misst der Winkel dieser
Linie die Einkommensquoten. Entspricht
dieser Winkel 45°, so erhalten beide Einkommensgruppen die gleiche
Einkommensquote von 50%. Schneidet nun die wirtschaftspolitische Maßnahmen-Kurve
diese 45°-Linie, so würde das Maximum an Gerechtigkeit nach sozialistischer
Sicht erreicht, jede Gruppe würde das gleiche Einkommen beziehen. Hier wäre der
Anteil der bisher Armen-Gruppe, die nun das gleiche Einkommen wie die andere
Gruppe bezieht, maximiert.
Legt
man das Maximin - Prinzip von J. Rawls zugrunde, so würde eine Ausweitung der
Maßnahmen von diesem sozialistischen Optimalpunkt aus nach wie vor dem Gerechtigkeitspostulat
genügen, da annahmegemäß das Einkommen der Ärmsten weiter ansteigen würde, obwohl
bereits die Einkommen der Reicheren stärker anstiegen und somit die Einkommensquote
der Ärmeren bereits zurückginge. Dort, wo die Maßnahmenkurve ihr Maximum
erreicht, ist dann auch der Maximin-Punkt erreicht, eine weitere Ausdehnung der
Maßnahmen würde wieder zu einer Minderung der Einkommen der Ärmeren führen, widerspräche
also der Gerechtigkeitsforderung, obwohl das Gesamteinkommen beider Gruppen
nach wie vor ansteigen würde.
Nach
einer streng liberalen Vorstellung wäre eine solche Ausweitung der Maßnahmen
nach wie vor gerechtfertigt, da das Sozialprodukt immer noch steigt. Erst in
dem Punkte wo die Maßnahmenkurve die negativ geneigte 45° - Linie tangiert,
wäre der Optimalpunkt (die Maximierung des Sozialproduktes) erreicht, eine
weitere Ausdehnung der Maßnahmen wäre auch nach radikalliberaler Sicht
unerwünscht, da nun die Einkommen der Reicheren weniger steigen als die
Einkommen der Schwachen fallen, mit dem Ergebnis, dass das Gesamteinkommen nun
sinkt.
10. Ein grundlegender Reformvorschlag
Unsere bisherigen Überlegungen haben
gezeigt, dass die bisherigen Versuche, eine gerechte Einkommensverteilung und
Besteuerung zu erreichen, entweder an grundsätzlichen oder aber an realen Schwierigkeiten
gescheitert sind. Der Versuch, mit Hilfe des Grenznutzenprinzips Egalität zu
begründen und zu bestimmen, wann man
von gleichem Opfer bei der Besteuerung sprechen kann, scheiterte an der
fehlenden interpersonellen Nutzenvergleichbarkeit, die nach V. Pareto nicht
möglich ist.
Der weitere Versuch, die Gerechtigkeit
einfach daran zu messen, wie hoch der Differenzierungsgrad der Einkommen ist,
ist einfach daran gescheitert, da nur unter sehr restriktiven unrealistischen
Annahmen der Differenzierungsgrad überhaupt etwas über den erreichten Grad an
Gerechtigkeit aussagt. Bei der Realisierung des Leistungsprinzips wird zwar
unter Bedingungen der vollständigen Konkurrenz eine gerechte Entlohnung
verwirklicht, die Schwierigkeit liegt nur darin, dass in der Realität die tatsächlichen Marktverhältnisse weit von
der vollständigen Konkurrenz entfernt sind. Schließlich haben wir gesehen, dass die Abschaffung der
internationalen Behinderungen des Welthandels und insbesondere des internationalen
Kapitalverkehrs letztendlich den Versuch, über Steuerprogression die Reicheren
stärker zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen heranzuziehen, zum
Scheitern brachte.
Was bleibt zu tun? Mehr Gerechtigkeit
lässt sich nur dadurch erzielen, dass man die Verteilungsziele und das
Besteuerungssystem grundlegend überdenkt und reformiert. Im Hinblick auf die
Verteilungsziele hatte ich bereits weiter oben ausgeführt, dass die Armutsbekämpfung
absoluten Vorrang vor anderen Verteilungszielen besitzt, dass sie geboten erscheint,
da wir von einem Menschenrecht ausgehen, dass jeder zumindest über ein
Existenzminimum verfügen sollte. Dies gilt an und für sich für die ganze Welt.
Es ist aber ein so ehrgeiziges Ziel, dass wir kaum hoffen können, in den
nächsten Jahren dieses Ziel weltweit zu realisieren. Immerhin müsste es möglich
sein, in den hochentwickelten Staaten, zu denen auch Deutschland zählt, dieses
Ziel weitgehend zu realisieren.
Wir hatten weiterhin gesehen, dass das
Ziel des Schutzes vor sozialen Risiken und das Ziel des
Familienlastenausgleichs primär gar kein Problem der interpersonellen
Umverteilung darstellt, dass allerdings sekundär einige kleinere
Umverteilungsprobleme damit verbunden sind. Sie können primär mit
marktkonformen Instrumenten mit Erfolg angegangen werden, bedürfen allerdings
der Unterstützung durch den Staat, beim Problem des Schutzes vor sozialen
Risiken insoweit, als der Staat die Finanzierung für Erbschädigungen zu tragen
hat und deshalb eine Verpflichtung zur Versicherung vorzusehen ist; beim Problem
des Familienlastenausgleichs hat der Staat Bürgschaften zu stellen, da eine
bankgerechte Sicherung für die Kredite während der Kindzeit nicht möglich ist.
Des weiteren muss die Allgemeinheit die Finanzierung derjenigen Fälle
übernehmen, bei denen Erwachsene wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage
sind, die Kredite zurückzuzahlen.
Im Hinblick auf die
Besteuerungsinstrumente müssen wir uns darüber im klaren sein, dass die
traditionellen direkten wie indirekten Steuern (Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer)
im Zeitalter der Globalisierung nicht geeignet erscheinen, das Problem der gerechten
Verteilung befriedigend zu lösen. Hier ist also ein Umdenken notwendig.
Erinnern wir uns an K. Wicksell, der die
Steuern als Preis für Kollektivgüter verstand. In diesem Sinne bietet der Staat
Leistungen, insbesondere Infrastrukturinvestitionen an, und die Käufer dieser
Leistungen zahlen eine Steuersumme als Preis, wobei die Höhe der Steuersumme
wie beim Kauf privater Güter von der in Anspruch genommenen Leistungseinheiten
abhängen sollte.
Als erstes begegnen wir der
Schwierigkeit , dass die Leistungen des Staates Kollektivgüter darstellen, die
nicht wie private Güter auf freien Märkten angeboten und nachgefragt werden
können. Legen wir die Definition von M. Olson zugrunde, so liegt immer dann ein
Kollektivgut vor, wenn derjenige, der sich weigert, sich an den Kosten zur
Erstellung dieses Gutes zu beteiligen, trotzdem nicht vom Konsum dieses Gutes
ausgeschlossen werden kann.
Nun
gibt es in Wirklichkeit nur eine kleine Gruppe von reinen
Kollektivgütern in diesem Sinne. Autoren von finanzwissenschaftlichen
Lehrbüchern haben große Schwierigkeiten, geeignete Beispiele für reine
Kollektivgüter zu finden. So wird oft auf das Beispiel einer Laterne
hingewiesen, die in einer Straße errichtet werden soll. Finanziert werden soll
die Laterne durch eine Umlage auf die Bewohner dieser Straße. Wenn sich nun ein
Bewohner weigert, sich an der Umlage zu beteiligen, kann er nicht vom Konsum
dieser Laterne ausgeschlossen werden, da die Laterne für alle in der Straße
leuchtet.
Dieser Einwand ist jedoch weniger von
Bedeutung, wenn man neben reinen Kollektivgütern den Begriff Clubgut einführt.
Die Bewohner einer Straße wären in diesem Falle die Clubmitglieder und den Clubmitgliedern werden eine Reihe von
Dienstleistungen in einem Paket angeboten, d.h., wer Clubmitglied werden will,
muss die ihm angebotenen Güter zu dem Clubmitgliederpreis entrichten oder er
kann eben dem Club nicht beitreten. Er darf in dem Laternenbeispiel eben nur
dann in die Strasse ziehen oder in der Strasse verbleiben, wenn er bereit ist,
die Leistungen, zu denen auch die Beleuchtung der Straße durch eine Laterne
zählt, zum Clubpreis zu kaufen.
Nun ist von zentraler Bedeutung, dass
die Clubgüter den Clubmitgliedern als Paket angeboten werden. Grundsätzlich ist
das gesamte Paket zu kaufen oder der
Kaufvertrag kommt nicht zustande. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine
öffentlich-rechtliche Organisation alle ihre Leistungen im Paket anbieten muss.
Es ist durchaus denkbar, dass nur ein Mindestpaket verpflichtend ist (die
allgemeinen staatlichen Hoheitsfunktionen z. B. können nicht abgewählt werden), während im Hinblick auf weitere
Leistungen durchaus Wahlfreiheit bestehen kann.
So ist es durchaus denkbar, dass ein
Unternehmer oder Bewohner nicht alle von der Gemeinde oder vom Staat
angebotenen Leistungen des
Eigentumsschutzes kaufen muss, er kann z.B. darauf verzichten, dass ein ihm
zugefügtes Eigentumsdelikt verfolgt wird, dass er vielmehr eine Versicherung
über Diebstahl abschließt und eigene Sicherungsanlagen vorsieht und insgesamt
mit der Versicherung besser und billiger fährt als mit einer polizeilichen und
gerichtlichen Verfolgung. Es wäre in diesem Beispiel aber wahrscheinlich, dass
die Versicherungen selbst an den staatlichen Leistungen zum Eigentumsschutz interessiert wären und
diese Leistungen ankaufen würden.
Ein weiterer Einwand geht davon aus,
dass der Staat gar nicht die Strukturen und Anreizsysteme besitzt, die es möglich
machen, dass der Staat zu annehmbaren Preisen seine Leistungen anbieten kann.
Nun ist ganz klar, dass bestimmte Bedingungen gegeben sein müssen, damit ein
solches Modell funktioniert und diese Bedingungen sind heutzutage sicherlich
noch nicht erfüllt.
Der Staat muss in der Lage sein, seine
Leistungen zu einem Preis anzubieten, der geringer ist als der Nutzen, den
potentielle Käufer der staatlichen Leistungen haben werden. Der Staat muss hierfür in der Lage sein,
seine Leistungen zu so niedrigen Kosten zu produzieren, dass er ohne
finanzielle Verluste die Leistungen zu dem genannten Preis absetzen kann. Die
dem Staat entstehenden Kosten müssen also im Endergebnis geringer sein als der
Nutzen, den die potentiellen Käufer von diesen Leistungen haben werden. Ist
dies überhaupt möglich?
Genau dies sind jedoch auch die
Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit private Märkte funktionieren. Es
können langfristig nur solche Güter produziert werden, die auf der einen Seite
den Unternehmungen gestatten ohne Verluste möglichst mit Gewinn zu produzieren.
Auf der anderen Seite müssen die Kosten
und damit die Preise so niedrig sein, dass die Endverbraucher bei diesen
Preisen einen Nutzenvorteil gegenüber anderen, alternativen Käufen haben
werden. Diese Voraussetzungen liegen im allgemeinen auf privaten Märkten vor,
weil die Anreizsysteme so gesetzt sind, dass über Spezialisierung und Wettbewerb
genügend Spielraum für gewinnbringende Produktionen gegeben sind.
Die
Voraussetzungen, die hierzu notwendig sind, liegen also einmal in einem
funktionsfähigen Wettbewerb zwischen den Anbietern. Dem Wettbewerb ist es im
allgemeinen zu verdanken, dass die Anbieter nach den effizientesten
Produktionsmethoden Ausschau halten und dass sie auch bereit sind, den größten
Teil der Kosteneinsparungen aufgrund neuer Techniken im Preis an den Käufer
weiterzugeben.
Wenn also auch der Staat in der Lage
sein soll, seine Leistungen so günstig wie private Anbieter anzubieten, dann
muss auch zwischen den öffentlichen Anbietern ein Wettbewerb stattfinden. Bei
freiem Verkehr ist dies im allgemeinen auch möglich. Eine Unternehmung kann,
wenn sie beabsichtigt, eine neue Betriebsstätte zu errichten im allgemeinen
wählen, in welchem Land und in welcher Gemeinde sie diesen Betrieb errichten möchte.
Genauso wie die privaten Unternehmungen müssten sich auch die öffentlichen
Anbieter spezialisieren können, sodass sie sich im Wettbewerb um die anderen
öffentlichen Träger bewähren können.
In diesem Zusammenhange ist auch der
Vorschlag Br. Freys und anderer von Bedeutung, die öffentlichen Aufgaben nicht
nur von regional abgegrenzten Trägern erfüllen zu lassen, sondern auch
funktionelle Einheiten zu bilden mit hoheitlichen Aufgaben, bei denen aber die
einzelnen Einheiten unabhängig von den regionalen Grenzen nach funktionellen
Aufgaben abgegrenzt werden und damit quer über die regionalen Körperschaften
wirksam werden. Eine Person oder Unternehmung kann dann auch mehreren solchen
Funktionseinheiten angehören.
Wichtig ist darüber hinaus, das
Anreizsystem bei den für die Erstellung der öffentlichen Leistungen
Verantwortlichen dem der privaten Wirtschaft anzupassen. Dies bedeutet auf der
einen Seite, dass sich Erfolge bei der Leistungserstellung in materiellen
Prämien und anderen Vergünstigungen niederschlagen, während die
Verantwortlichen auch für Misserfolge zur Verantwortung gezogen werden müssen.
Die Leistungen der öffentlichen Hand
können als Nachfrager Unternehmer haben, welche die Absicht haben, Güter oder
Leistungen zu produzieren und hierzu Infrastrukturinvestitionen benötigen.
Nachfrager nach den Leistungen des Staates können weiterhin auch Konsumenten
sein, die in einer bestimmten Gegend wohnen wollen oder die für ihre Kinder Bildungsleistungen
nachfragen. In all diesen Fällen gehen wir davon aus, dass der Staat Leistungen
anbietet, dass diese Leistungen von Produzenten oder Konsumenten nachgefragt
werden und dass die Leistungen des Staates von Produzenten oder Konsumenten
mittels einer Steuer bezahlt werden. Die Höhe der Steuer richtet sich stets
nach dem Wert der Leistung, die der Staat anbietet.
Unsere bisherigen Vorschläge bezogen
sich lediglich auf die Finanzierung der kollektiven Infrastrukturinvestitionen.
Als zweites Ziel hatten wir die Armutsbekämpfung angesehen. Die bisherige
Lösung des sozialen Problems bestand vor allem in dem Versuch, durch progressive
Besteuerung und durch Arbeitgeberbeiträge eine Umverteilung von Reich zu Arm
durchzuführen. Wir haben gesehen, dass dieser Weg aus den verschiedensten
Gründen gescheitert ist. Wir haben uns also nun die Frage zu stellen, wie
dieses Verteilungs- und damit Gerechtigkeitsproblem auch unter den Bedingungen
einer globalisierten Welt gelöst werden könnte.
Wir knüpfen auch bei diesem Problem
ähnlich wie bei dem Problem der Finanzierung der Kollektivgüter an eine uralte
Lösung an: nämlich an eine Art Fürsorge oder Sozialhilfe, die in einer Form
einer Zwangsversicherung organisiert werden müsste. Wichtig hierbei ist in erster
Linie, dass ausnahmslos alle – also insbesondere auch die Reichen – zur Finanzierung
beitragen werden. Hierbei kommt es nicht primär auf den Zwang an. Zwang ist notwendig,
wie wir jedoch später sehen werden, aus etwas anderen Gründen. Zunächst ist es
wichtig, dass alle Personen ein Interesse daran haben, in diese Art Armutsversicherung
einzuzahlen, sich also zu beteiligen.
Die entscheidende Frage hierbei besteht
darin, wie kann man es erreichen, dass auch Superreiche an einer
Armutsversicherung interessiert sind? Zwei Voraussetzungen scheinen mir hierbei
von entscheidender Bedeutung zu sein. Die erste Voraussetzung besteht darin,
dass kein Reichtum und auch kein noch so großer Reichtum hundertprozentig
gesichert sein darf. Reichtum muss immer angreifbar sein, die Reichen müssen
immer in einer Situation sein, dass sie darum kämpfen müssen, ihren Reichtum zu
behalten und zu mehren. Hierbei gibt die globalisierte Marktwirtschaft die
besten Voraussetzungen hierfür. Es muss weltweiter Wettbewerb herrschen, sodass
jeder Unternehmer, mag er im Augenblick noch so gut dastehen, immer damit
rechnen muss, im internationalen Wettbewerb zu unterliegen.
Die Gesellschaftsordnung darf also keine
feudalen Relikte enthalten, Reichtum muss vielmehr immer ausnahmslos auf
Leistung basieren und Reichtum muss angreifbar sein, sobald die Unternehmungen
in ihren Anstrengungen nachlassen.
Nun mag diese Voraussetzung allein nicht
ausreichen, es mögen trotz allgemeiner Konkurrenz vorübergehend gerade durch innovative Aktivitäten
Monopolsituationen entstehen, die auf jeden Fall einem einzelnen Unternehmer
einen Reichtum garantieren, sodass dieser Unternehmer auch kein Interesse an
einer Armutsversicherung besitzt, da er ja dann annahmegemäß mit Sicherheit
nicht in eine Situation kommen wird, in der er selbst auf die Versicherung
angewiesen ist.
Gerade deshalb bedarf es zur
Unterstützung dieses Systems einer zweiten Voraussetzung. Diese zweite
Voraussetzung könnte der Familienzusammenhalt bringen. Ein einzelner Millionär
mag zwar fest davon überzeugt sein, dass er selbst nie in finanzielle
Schwierigkeiten kommen könnte, diese Sicherheit wird jedoch um so geringer,
wenn es nicht nur um den einzelnen Unternehmer, sondern auch um seine Familie,
seine Angehörigen, seine Kinder und Kindeskinder geht.
Je größer der Familienzusammenhalt ist, um
so mehr wird das einzelne Familienoberhaupt auch um das materielle Schicksal
seiner ganzen Familie, seiner Kinder und Kindeskinder besorgt sein und um so
eher hat er ein vitales Interesse
daran, zumindest zugunsten der Familienmitglieder einer Armutsversicherung
beizutreten.
Wir haben oben bereits Argumente gegen
eine zu hohe Erbschaftssteuer vorgetragen. In diesem Zusammenhang kommt der
Vererbung eine ganz entscheidende Bedeutung zum Zustandekommen der geplanten
Armutsbekämpfung zu. Für eine Armutsbekämpfung, der sich auch die Reichen nicht
entziehen, ist von entscheidender Bedeutung – wie gezeigt – der Familienzusammenhalt
über die Generationen hinweg; dieser Zusammenhalt wird jedoch ganz entscheidend
über die Möglichkeit der Vererbung gestärkt. Nur auf diese Weise können Unternehmungen
Ziele verfolgen, welche die Kraft eines einzelnen übersteigen, die auf Zeiträume
angelegt sind, die eine Generation übersteigen.
Dies bedeutet jedoch, dass das Interesse
an der Vererbung erhalten werden muss, einmal zum Zusammenhalt der Familien –
wir erwähnten bereits, dass im Laufe der Geschichte ohnehin eine Vielzahl von
Aufgaben, welche die mittelalterliche
Familie zu erfüllen hatte, in der modernen Gesellschaft weggefallen sind, dass
die Familien ihrer Aufgaben beraubt und damit
funktionslos gemacht wurden und dass damit die Gefahr entstanden ist,
dass die Familie als solche ihre überragende Rolle in unserer Gesellschaft
verliert.
Nun sehen wir, dass die Vererbung nicht
nur aus familienpolitischen Gründen, sondern auch im Rahmen der
Umverteilungspolitik zugunsten der Armen eine ganz entscheidende Rolle spielt.
Es besteht die Gefahr, dass man aus kurzfristiger Sicht und aus
verteilungspolitischen Gründen heraus einen Großteil der Vererbungsmasse
wegzusteuern versucht, dass aber auf diesem Wege gerade das wichtigste
Umverteilungsziel: die Armutsbekämpfung geschwächt wird.
Auf der einen Seite erreicht man das
kurzfristige Ziel, auf diese Weise die Vermögen der Superreichen für
verteilungspolitische Ziele einzusetzen, nicht, weil sich die Superreichen zumeist
– wohl bemerkt auf legale Weise - der Besteuerung entziehen können, in dem sie
ihr Vermögen ins Ausland transferieren; gleichzeitig schwindet bei den Reichen mit dem Interesse an der
Vererbung auch das Interesse, sich an einer Armutsversicherung zu beteiligen.
Aber warum bedarf es überhaupt eines
Zwangs zur Beteiligung an der Armutsbekämpfung, wenn wir sicherstellen könnten,
dass ausnahmslos alle Bürger ein Interesse an einer solchen Teilnahme haben?
Wir müssen in der Realität damit rechnen, dass einzelne Personen auch gegen ihr
Interesse handeln und auf eine Versicherung gegen Armut verzichten, obwohl es
in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt. Da die Staatengemeinschaft auf der anderen
Seite verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass alle Bürger zumindest über ein
Existenzminimum verfügen und dieses notfalls auch zur Verfügung stellen müssen,
wenn der einzelne hierzu nicht in der Lage ist und diese Pflicht auch dann
gilt, wenn der einzelne durch eigenes Verschulden in eine solche prekäre Lage
geraten ist, hat der Staat auch das Recht, jeden einzelnen zu dieser
Versicherung zu zwingen.
In dem Maße, in dem das allgemeine
Steuerniveau gesenkt wird und die Steuern nicht mehr als einseitige Leistungen
der Bürger zu verstehen sind, sondern als Preise für die Dienste der
öffentlichen Einrichtungen, kann man auch hoffen, dass der Umfang der privaten
Spenden und Stiftungen ansteigt. In den
USA soll Bill Gates – einer der reichsten Bürger der USA – die Tatsache, dass
er in der Rangliste der höchsten Stiftungen abgefallen war, veranlasst haben,
seine Stiftungen soweit auszuweiten, dass er wieder auf den ersten Plätzen aufgeführt
werden konnte. Eine solche Art Wettbewerb zwischen den Superreichen sollte auf
jeden Fall auf dem Verwaltungswege – durch besonders einfache Vorschriften etc.
- gefördert werden und dürfte insgesamt sowohl dem kulturellen als auch dem
sozialen Anliegen einer Nation besser entgegenkommen als wenn man mit allen
Mitteln versucht, hohe einseitige Steuern zu erzwingen und Steuerflucht mit
allen Mitteln zu bekämpfen.
Wir sollten uns auch von der Vorstellung
befreien, dass die Reichen dem Staat und der Gemeinschaft nur dadurch nützen
können, dass sie Steuern zahlen. Viel entscheidender ist der Umstand, dass eine
funktionierende Marktwirtschaft so angelegt ist, dass Unternehmungen zwar
Gewinne erzielen, dass sie aber im Wettbewerb diese Gewinne wieder verlieren,
in dem der Wettbewerb sie zwingt, Kostensenkungen im Güterpreis weiterzugeben.
Der eigentliche Beitrag der Unternehmer liegt darin, dass sie produzieren und
Innovationen riskieren, damit Arbeitsplätze schaffen und einen großen Teil der
Gewinne in Form von Preissenkungen oder auch Lohnsteigerungen an die
Bevölkerung weitergeben. Das gilt selbst dann, wenn die Unternehmer keinen Cent
Steuer zahlen würden.
Bei der Gewinnerosion spielt die
Patentgesetzgebung eine entscheidende Rolle. Durch den Patentschutz wird für
eine gewisse Zeit verhindert, dass der Unternehmer im Hinblick auf seine
Erfindung Konkurrenz erhält. Dieser Patentschutz ist notwendig, da sonst kein
Unternehmer zu Innovationen bereit wäre, da diese zunächst hohe
Entwicklungskosten verursachen. Der Unternehmer wird nur dann zur Innovation
bereit sein, wenn er damit rechnen kann, solange als Monopolist Gewinne zu
erzielen, bis zumindest die Entwicklungskosten gedeckt sind. Viel länger sollte
allerdings der Patentschutz auch nicht gelten, da ja nur über Wettbewerb der
Unternehmer gezwungen werden kann, einen Teil seiner Gewinne an die Konsumenten
abzugeben.
Es gibt also so etwas wie eine optimale
Zeit für den Patentschutz. Da diese optimale Dauer aber für jede Erfindung
anders sein dürfte, wird man in der Realität nie einen allseits optimalen
Patenschutz einrichten können, der für jede einzelne Erfindung beide
Bedingungen erfüllt: Lang genug zu
sein, damit Unternehmer sich bereit finden, das Risiko der Innovation
einzugehen, aber auch nur so lange zu dauern, dass die Innovation auch
stattfindet.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die am 10. Dezember 1948 von der
Vollversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommene Entschließung
bildet die Grundlage für die Durchsetzung fundamentaler Menschen- und
Freiheitsrechte in den Staaten der Welt. Hier die Präambel und die ersten zehn
Artikel.
Da
die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde
und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit
und des Friedens in der Welt bildet,
da
Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten,
die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer
Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit
zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,
da
es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu
schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung
als letztem Mittel gezwungen wird,
da
es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den
Nationen zu fördern,
da
die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person
und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei
größerer Freiheit zu fördern,
da
die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten durchzusetzen,
da
eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, proklamiert die
Generalversammlung
diese
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen
zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der
Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen
Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der
Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden
Gebiete zu gewährleisten.
Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit
Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2
Jedermann
hat Anspruch auf die in dieser Erklärung proklamierten Rechte und Freiheiten
ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder
sozialer Herkunft, nach Vermögen, Geburt oder sonstigem Status. Weiter darf
keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder
internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört,
ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner
Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3
Jedermann
hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel
sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand
darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jedermann
hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen
jede Diskriminierung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und
gegen jede Aufreizung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jedermann
hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen
Gerichten gegen Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz
zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9
Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jedermann
hat in voller Gleichberechtigung Anspruch darauf, dass über seine Ansprüche und
Verpflichtungen und über jede gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage durch
ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in billiger Weise und öffentlich
verhandelt wird.
Bundeszentrale
für politische Bildung: Menschenrechte, Dokumente und Deklarationen.
Bonn 1995, S. 37-39.[1]
[1]"Allgemeine Erklärung der Menschenrechte."Microsoft®
Encarta® Enzyklopädie 2001. © 1993-2000 Microsoft Corporation. Alle Rechte
vorbehalten.